Vertragsrecht: Handwerker müssen fremde Vorarbeiten prüfen
Ein Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN) damit beauftragt, den Bodenbelag in einer Mensa zu verlegen. Neben den reinen Verlegearbeiten wurde auch die Abdichtung oberhalb des bereits vorhandenen Estrichs beauftragt. Nach Fertigstellung der Arbeiten stellte der AG Hohllagen im Belag fest. Die Überprüfung durch einen Sachverständigen ergab, dass die Hohllagen auf fehlende Abdichtungsbahnen unterhalb des Estrichs und die Verwendung eines nicht geeigneten Abdichtungsmaterials zurückzuführen waren. Für das Entfernen und das Neuanbringen des Bodenbelages verlangte der AG nunmehr Schadensersatz vom AN.
Kein Schadensersatz in vollem Umfang
Das Gericht gab dem AG nicht in vollem Umfang Recht. Für eine volle Verurteilung hätte der AN auch die Verantwortlichkeit für die nicht ordnungsgemäß angebrachten Abdichtungsbahnen unterhalb des Estrichs haben müssen. Das Gericht verneinte jedoch eine solche Verantwortlichkeit, da der Estrich bereits bauseits vorhanden war. Die Arbeiten des AN hätten nur den Estrich vor Wasser schützen müssen. Ein Hinweis des AN auf fehlende Abdichtungsbahnen unterhalb des Estrichs hätte sich auf seine Arbeiten nicht ausgewirkt. Daher obliege dem AN insoweit weder eine Prüfung noch ein Hinweis. Insoweit musste der AN dem AG lediglich die Kosten für die Beseitigung des fehlerhaften Abdichtungsmaterials ersetzen, nicht aber für den Austausch des darunter liegenden Estrichs. Dazu fällte das Gericht folgendes Urteil:
Die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers erstrecken sich nicht auf solche Vorleistungen anderer Unternehmer, die keinen Einfluss auf die Eignung der Leistung des Auftragnehmers haben (OLG Celle, Urteil vom 21.05.2015, Az.: 6 U 126/14; mit Beschluss des BGH vom 15.06.2016, Az.: VII ZR 112/15 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Auftragnehmer sollten grundsätzlich vorher prüfen
Die Entscheidung unterstreicht, dass der AN grundsätzlich prüfen muss, ob fremde Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für seine Arbeiten bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg infrage stellen können. Im vorliegenden Fall hatte der AN lediglich das ordnungsgemäße Aufbringen und die Abdichtung oberhalb des Estrichs zu erbringen. Aus diesem Grund lag der geschuldete Erfolg nicht in der Gesamtabdichtung des Bodenaufbaus. Als Fazit kann festgehalten werden: Der AN muss die Vorleistungen prüfen, die seinen Werkerfolg beeinflussen.