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Wohnurteile: Was heißt Wohnung?

Es ging um die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes

Der Fall: Die Klägerin hatte nach Besichtigung das Sondereigentum an einer „Wohnung“ zum Kaufpreis von 330.000 Euro erworben. Es wurde ein Haftungsausschluss vereinbart. Später stellte sich heraus, dass für das Objekt keine Baugenehmigung vorlag. Die Klägerin wollte das Geschäft rückgängig machen, weil sie sich hintergangen fühlte.

Das Urteil: Durch zwei Gerichtsinstanzen hindurch wurde die Klage abge­lehnt. Einerseits habe die Käuferin freiwillig auf ihre Gewähr­leistungsrechte verzichtet. Andererseits könne man der Ver­käuferin nicht nachweisen, dass sie den Tatbestand arglistig verschwiegen habe. Sie selbst habe 14 Jahre in dieser Woh­nung gewohnt und nach eigenen Angaben von diesem rechtli­chen Makel nichts gewusst. (Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 6 U 210/22)

Bienenwachs vom Nachbargrundstück landete an der Fassade

Ein junges Paar betrieb auf seinem Grundstück eine Hobby-Imkerei. Im Zuge dieser Beschäftigung erhitzten die beiden Bienenwachs in einem Druckbe­hälter und beim Öffnen spritzte eine meterhohe Fontäne in die Luft. Das heiße Wachs setzte sich breitflächig auf einem Neubau in der Nachbarschaft fest. Die Immobilie musste unter großem Aufwand für 95.000 Euro saniert werden (unter anderem Entfernung der Dachziegel, Abstrahlen der Fassade mit Trockeneis).

Das Gericht entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass die Hobby-Imker für den Schaden aufkommen mussten. Sie hätten das Eigentum der Nachbarn beeinträchtigt, indem sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beim Umgang mit Wachs außer Acht ließen. (Landgericht Lübeck, Aktenzeichen 10 O 421/20)

Strandkorb und Spinne

„Gemeinschaftseigentum“ trägt nicht ohne Grund diesen Namen. Auf derarti­gen Flächen ist innerhalb einer Wohnanlage besondere Rücksicht aufeinan­der zu nehmen. Deswegen verbietet es sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass ein Mitglied auf einer Gemeinschaftsfläche für Nachbarn einsehbar einen Strandkorb und eine Wäschespinne aufstellt. (Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen 514 C 112/23)

Der Fall: Zwei Parteien bildeten eine Eigentümergemeinschaft. Jeder von ihnen verfügte über eine Terrasse als Sondereigentum, von der aus der gemeinsame Garten zu sehen war. Auf dieser Fläche stellte einer der beiden Eigentümer einen Strandkorb und eine Wäschespinne auf. Der Nachbar fühlte sich dadurch optisch beeinträchtigt und beschwerte sich darüber.

Das Urteil: Hier bestehe ein Anspruch auf Unterlassung, beschied das zu­ständige Amtsgericht. Es spiele keine Rolle, ob die Klagepartei früher einmal selbst eine Wäschespinne aufgestellt habe, wie es behauptet worden sei, denn dann hätte eben auch damals bereits von der anderen Seite dagegen geklagt werden kön­nen.

Überlassung keine Nutzung "zu eigenen Wohnzwecken"

Wenn Eheleute ihre eigene Wohnung der Mutter unentgeltlich überlassen, dann liegt steuerrechtlich gesehen keine Nutzung „zu eigenen Wohn­zwecken“ vor. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fachgerichtsbarkeit entschieden. (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14 K 1525/19E; der Bundesfinanzhof hat das Urteil unter dem Aktenzeichen IX R 13/23 am 14. November 2023 bestätigt)

Der Fall: Bis zu ihrem Tod lebte die Mutter bzw. Schwiegermutter eines Ehepaares etwa sieben Jahre lang in deren Eigentumswoh­nung, ohne Miete zu bezahlen. Danach wurde das Objekt ver­kauft. Der Fiskus wollte den Gewinn aus dem Veräußerungsge­schäft besteuern. Die Betroffenen argumentierten damit, es habe in Gestalt der Mutter eine steuerbefreiende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorgelegen, zumal man ja dort auch immer wieder zu Besuch gewesen sei.

Das Urteil: Die Kläger hätten die Wohnung nicht selbst genutzt, stellte das Gericht fest. Bloße Aufenthalte zu Besuchszwecken und die eigene Mutter als Nutzerin könnten daran nichts ändern. Lediglich bei einer Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder sei eine solche Lösung möglich.

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