Wohn- und Bauurteile: Abbruch als Werbungskosten?

Abbruch als Werbungskosten?
Wenn der Abbruch eines Gebäudes erfolgt, um das Grundstück als Bauplatz verkaufen zu können, sind die Ausgaben dafür als Werbungskosten bei einem privaten Veräußerungsgeschäft abziehbar. Diese Meinung vertrat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Finanzgerichtsbarkeit. (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 10 K 3253/17 E)
Der Fall: Ein Ehepaar hatte ein Grundstück erworben, das aus mehreren Flurstücken bestand. Auf einem davon errichteten die Partner ein Wohnhaus, das zu eigenen Zwecken diente. Ein anderer Teil des Grundstücks sollte nach dem Abbruch des sich darauf befindlichen alten Gebäudes verkauft werden. Die Abbruchkosten beliefen sich auf 44.000 Euro. Der Fiskus wollte nur einen Teil davon anerkennen, weswegen die Sache vor Gericht entschieden werden musste.
Das Urteil: Das Vorgehen des Paares erfülle die Voraussetzungen für Werbungskosten, beschied das Finanzgericht. Das seien „grundsätzlich alle durch ein Spekulationsgeschäft veranlassten Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsgutes gehören“.
Schmorgeruch
Wenn der Mieter einer Wohnung subjektiv einen Schmorgeruch wahrnimmt und dies dem Eigentümer meldet, so kann er anschließend nicht für den ergebnislosen Einsatz eines Handwerksbetriebes haftbar gemacht werden. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Zivilgerichtsbarkeit entschieden. (Amtsgericht Berlin-Köpenick, Aktenzeichen 14 C 284/23)
Der Fall: Ein Mieter hatte den Eindruck, dass es in seiner Wohnung nach verschmorter Elektronik rieche. Diese Tatsache teilte er dem Eigentümer mit („Könnten Sie bitte einen Elektriker schicken?“), der seinerseits einen Fachbetrieb in das Objekt bestellte. Die Überprüfung übergab allerdings keinerlei Hinweise auf einen Defekt. Anschließend stellte sich die Frage, wer für die Kosten in Höhe von rund 130 Euro aufkommen müsse.
Das Urteil: Das Gericht betrachtete die Mitteilung des Mieters als „eine bloße Anregung“ und nicht als eine Auftragserteilung. Diese sei durch Eigentümer bzw. Hausverwaltung erfolgt, weswegen von dieser Seite auch die Rechnung beglichen werden müsse. Eine Pflichtverletzung liege im Verhalten des Mieters nicht vor.
Leitungen leeren
Beim längeren Leerstand eines Gebäudes empfiehlt sich während der Frostzeiten dringend eine Absperrung bzw. Leerung der wasserführenden Leitungen. Geschieht das nicht, so kann die Wohngebäudeversicherung nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Leistungen kürzen. (Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 7 U 251/20)
Der Fall: Ein Haus war im Herbst und Winter (zwischen November und Januar) monatelang nicht bewohnt. Als fatal erwies es sich, dass die Wasserleitungen nicht ausreichend gesichert waren. Die Verantwortlichen hatten sie weder geleert noch abgesperrt. Lediglich die Raumtemperatur wurde auf rund zehn Grad gehalten und es gab dem Vernehmen nach gelegentliche Kontrollen. Das verhinderte jedoch nicht Frostaufplatzungen und Folgeschäden in Höhe von über 100.000 Euro. Die Versicherung verweigerte die Regulierung mit der Begründung, die Vorsorgemaßnahmen seien nicht ausreichend gewesen.
Das Urteil: Das Gericht entschied, hier sei eine Kürzung der Leistungen um 75 Prozent angemessen. Es habe sich um grob fahrlässiges Verhalten gehandelt und es liege von Seiten des Eigentümers „ein hohes Maß an Vorwerfbarkeit“ vor. Man könne fast von einem leichtfertigen Vorgehen sprechen, wenn eine Immobilie derart ungesichert bleibe.
Fahrstuhlbeschluss
Der nachträgliche Einbau eines Fahrstuhls in einen Altbau gilt vielen Eigentümern als erstrebenswert, weil sich dadurch der Nutzwert einer Immobilie wesentlich erhöht. Insbesondere ist das dann der Fall, wenn beim Antragsteller erhebliche körperliche Beeinträchtigungen vorliegen, die das Treppensteigen erschweren. Eigentümer einer Dachgeschosswohnung wollten vor Gericht eine sogenannte Beschlussersetzung erzwingen, weil die übrigen Eigentümer einen Aufzugeinbau abgelehnt hatten.
In zweiter Instanz entschied das Landgericht nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass mangels vorliegender baurechtlicher Genehmigung die gewünschte Beschlussersetzung (noch) nicht möglich sei, wohl aber ein Grundlagenbeschluss unter Vorbehalt der Klärung der noch offenen baurechtlichen Frage. (Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 581/23)