Urteile rund ums Bauen: Beteiligung am Straßenbau
Beteiligung am Straßenbau
Eine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeträgen nach Vollendung der Arbeiten verstößt gegen das Grundgesetz. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das höchste deutsche Gericht entschieden. (Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen 1 BvL 1/19)
Der Fall: Im Bundesland Rheinland-Pfalz sollte ein Grundstückseigentümer Erschließungsbeiträge in Höhe von mehr als 70.000 Euro bezahlen. Die Anbindung seiner Anwesen an die Straße war bereits 1986 erfolgt, doch die vollständige Fertigstellung und offizielle Widmung fand viel später statt. Erst nach rund 25 Jahren erhielt er den entsprechenden behördlichen Bescheid. Er wehrte sich vor verschiedenen Gerichtsinstanzen dagegen.
Das Urteil: Die Bundesverfassungsrichter entschieden, dass eine Landesvorschrift, die den Belastungszeitraum für Erschließungsbeiträge nicht genügend eingrenzt, gegen das Klarheitsgebot verstoße. Grundstückseigentümer dürften nur für begrenzte Zeit an den Baukosten beteiligt werden, hieß es in dem Urteil. Bis Ende Juli 2022 müsse eine Neuregelung gefunden werden, ordneten die höchsten Richter an.
Große Markise machte Bewohnern im ersten Stock zu schaffen
Es war für die Nachbarn unübersehbar, was Wohnungseigentümer im Erdgeschoss über ihrem Wintergarten angebaut hatten: eine fünf Meter breite und vier Meter in die Tiefe reichende Markise. Der Blick der darüber wohnenden Eigentümer aus ihrem Fenster war von dieser großen Markisenfläche geprägt. Sie prozessierten dagegen und merkten vor Gericht an, dass ihre Aussicht vom Wohnzimmer dadurch erheblich leide. Das zuständige Gericht konnte dies nachvollziehen. „Wie ein störender Fremdkörper“, so hieß es laut Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, müsse diese 20 Quadratmeter große, dunkle Fläche auf die Bewohner des ersten Stockwerks wirken. Deswegen wurde die Beseitigung der Markise angeordnet. (Amtsgericht Hamburg-St.-Georg, Aktenzeichen 980a C 5/21)
Umzug ins Heim
Wer aus seiner Wohnung oder seinem Haus ausziehen und in ein Heim einziehen muss, auf den kommen erhebliche Kosten zu. Diese können in Gestalt von haushaltsnahen Dienstleistungen zum Teil steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt aber nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nur für die zu Pflegenden selbst.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 19/17)
Der Fall: Die Mutter eines Steuerzahlers schloss mit einer Seniorenresidenz einen Wohn- und Betreuungsvertrag für ein Ein-Bett-Zimmer mit der damals geltenden Pflegestufe Null. Der Sohn kam für die Kosten auf, sie wurden von seinem Konto abgebucht. Er machte die Steuerermäßigung, die seine Mutter dem Gesetz nach hätte beanspruchen können, für sich geltend. Die Finanzbehörden verweigerten dies.
Das Urteil: In höchster Instanz verwehrte der Bundesfinanzhof dem Sohn die Anerkennung der Kosten in seiner eigenen Steuererklärung. Es handle sich nicht um Aufwendungen, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim entstanden seien. Das sei aber eine zwingende Voraussetzung.
Entgangene Mieteinnahmen: Assekuranz zögerte zu lang
Wenn eine Wohngebäudeversicherung sich mit der Regulierung eines Leitungswasserschadens zu viel Zeit lässt, dann stehen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dem Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche zu.(Oberlandesgericht Nürnberg, Aktenzeichen 8 U 3174/20)
Der Fall: In einer vermieteten Wohnung war es zu einem größeren Leitungswasserschaden gekommen. Doch anstatt den Schaden vertragsgemäß zu regulieren, verzögerte die Versicherung dies pflichtwidrig. Der Eigentümer konnte deswegen das Objekt nicht sanieren, es blieb unbewohnbar und erbrachte keine Einnahmen. Er prozessierte gegen die Assekuranz.
Das Urteil: Ein Zivilsenat gab der Klage teilweise statt. Die Versicherung musste etwa 13.000 Euro Schadenersatz leisten. Allerdings treffe den Wohnungseigentümer eine Mitschuld. Nach Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung hätte er das Objekt in diesem Fall zunächst auf eigene Kosten sanieren müssen, um den Mietausfallschaden zu begrenzen. Das sei ihm zuzumuten gewesen.