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Tipp vom Anwalt: Werkleistung muss immer den a.a.R.d.T. entsprechen

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Beim Bau eines Gebäudes müssen bestimmte Qualitätsstandards eingehalten werden. Es ist entscheidend, dass Bauwerke nicht nur optisch ansprechend sind, sondern auch technisch einwandfrei funktionieren. Doch was genau bedeutet das für Handwerker, Architekten und Planer?

Was ist eine Werkleistung?

Eine Werkleistung im Baubereich bedeutet, dass das fertiggestellte Bauwerk den allgemein anerkannten technischen Regeln entsprechen und funktionstüchtig sein muss. Falls keine speziellen Vereinbarungen getroffen wurden, ist dies die Grundanforderung.

Mangelfreiheit: Worauf kommt es an?

Ein Bauwerk gilt als mangelfrei, wenn es bei der Übergabe (Abnahme) genau der vorher vereinbarten Beschaffenheit entspricht, den technischen Standards genügt und funktioniert. Dies gilt sowohl für Verträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B).

Pflichten des Auftragnehmers vor der Abnahme

Derjenige, der das Bauwerk errichtet (Auftragnehmer), muss vor der offiziellen Übergabe nachweisen, dass das Werk mangelfrei ist. Dies wurde durch Gerichtsurteile bestätigt, z.B. vom Oberlandesgericht Köln im Jahr 2021 (vgl. OLG Köln, Urteil v. 10.02.2021, Az.: 11 U 128/19; mit Beschluss v. 15.02.2023, Az.: VII ZR 174/21 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Praxisbeispiel: Trockenbauwände mit Mängeln

In einem konkreten Fall wurde ein Auftragnehmer beauftragt, Gipskartonwände zu errichten. Nach Fertigstellung entstanden Risse, die der Auftraggeber bemängelte und die Beseitigung der Mängel forderte. Der Auftragnehmer reagierte jedoch nicht, woraufhin der Auftraggeber Klage auf Schadensersatz einreichte. Ein Sachverständiger bestätigte, dass die Risse teilweise auf eine fehlerhafte Ausführung zurückzuführen waren.

Gerichtsentscheidung und Konsequenzen

Das Gericht verurteilte den Auftragnehmer zur Zahlung von Schadensersatz. Es stellte klar, dass die Einhaltung der technischen Standards auch ohne ausdrückliche Vereinbarung vorausgesetzt wird. Der Auftragnehmer hätte den Auftraggeber auf mögliche Risiken hinweisen müssen. (BGH-Urteil v. 14.11.2017, Az.: VII ZR 65/14, NJW 2018, 391).

Zusammenfassung und Fazit

Nach dem BGB ist ein Werk mangelfrei, wenn es der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die Einhaltung der technischen Standards ist zwar nicht explizit im Gesetz erwähnt, gehört aber zur vereinbarten Beschaffenheit. Vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang, und das Werk muss seine Funktion erfüllen.

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