Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Schwarzarbeit oder Gefälligkeit: Wo sind die Unterschiede?

Dörte Neitzel

Handwerker kennen das: Wenn der Nachbar fragt "Würdest du mir bitte am Wochenende mal helfen, du bist doch der Experte?" oder der Kumpel mit einem "Wenn du mir nächste Woche hilfst, das Bad zu fliesen, mache ich dir die Bremsen wieder schick" um die Ecke kommt. Ist das noch Nachbarschaftshilfe oder schon Schwarzarbeit?

Auch wenn es ein entsprechendes Gesetz gibt, das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), ist die Abgrenzung nicht ganz einfach, unter anderem, weil es keine absolut wasserdichte Unterscheidung und Definition der Begriffe Gefälligkeit und Schwarzarbeit gibt. 

Was zählt noch als Gefälligkeit unter Freunden oder Bekannten?

Nachbarschaftshilfe und kleine Gefälligkeiten fallen laut SchwarzArbG nicht unter den Begriff der Schwarzarbeit. Das Gesetz beschreibt diese Tätigkeiten negativ. Das heißt, eine Dienstleistung ist keine Schwarzarbeit, wenn sie

  • von Lebenspartnern oder Verwandten erbracht wird,
  • aus reiner Gefälligkeit oder
  • als Nachbarschaftshilfe geleistet wird.

Die Arbeit darf zwar vergütet werden, aber auf keinen Fall auf einen Gewinn ausgerichtet sein.

Im konkreten Fall sind Tätigkeiten wie nachbarschaftliches Rasenmähen, Babysitten bei der Tante oder kollegiale Hilfe beim Zaunbau als Gefälligkeiten zu sehen - selbst, wenn es eine Gegenleistung in Form von Geld oder einer Einladung zum Essen gibt. Allerdings sollte die Aufwandsentschädigung unter dem eigentlichen Wert der geleisteten Arbeit liegen. Sonst werden Steuern und Sozialabgaben fällig. Der Nachteil: Die gesetzliche Unfallversicherung ist dabei aus dem Spiel und springt im Fall es Falles nicht ein.

Grenze zur Schwarzarbeit ist schnell überschritten

Eine Gefälligkeit wird dann schnell zur Schwarzarbeit, wenn nicht der Freundschaftsdienst, sondern die Bezahlung im Vordergrund steht. Kommt also eine Gewinnorientierung, oft in Form eines fest vereinbarten Stundenlohns, ins Spiel, kann von Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeit keine Rede mehr sein.

Ein weiteres Indiz kann die Regelmäßigkeit sein. Kommt "die Bekannte" also alle zwei Wochen zum Putzen? Oder taucht "der befreundete Fliesenleger" zwei Wochen lang pünktlich nach Feierabend auf, um das Bad eines Freundes zu renovieren? Dann sind das Anzeichen für Schwarzarbeit und der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich der Hilfeleistende einen Teil seines Lebensunterhalts mit der Tätigkeit verdient.

In einem solchen Fall muss die Dienstleistung angemeldet werden, auch, wenn die effektive Vergütung unterhalb der Grenze eines 450-Euro-Jobs liegt. Die Tatsache, dass die Beschäftigung "sowieso steuer- und abgabenfrei" gewesen wäre, ist kein Argument, das die Zollfahndung überzeugt.

Laut § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz handelt es sich um Schwarzarbeit, wenn einige oder sogar alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Sozialbeiträge werden nicht gezahlt,
  • Steuern werden hinterzogen,
  • es wurde kein Gewerbe angemeldet,
  • es besteht kein Eintrag in die Handwerksrolle,
  • Leistungsmissbrauch von Sozialleistungsempfängern.

Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit ist strafbar. Sie kann sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat eingestuft werden. Das heißt jedoch nicht, dass es bei ersterer für den Täter günstiger wird. So ist zum Beispiel eine fehlende Gewerbeanmeldung als Ordnungswidrigkeit anzusehen. Trotzdem kann das ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.

Dagegen handelt es sich bei Steuerhinterziehung und Sozialversicherungsbetrug regelmäßig um eine Straftat. Das bedeutet auch, dass eine Gefängnisstrafe droht. Das geht in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Das könnte Sie auch interessieren:

Mehr zu diesem Thema
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder