Neue Regeln für Energieausweise ab 1. Mai 2021
Ab 1. Mai 2021 gelten neue Regeln für Energieausweise von bestehenden Wohngebäuden. So wird künftig die Höhe der Treibhausgas-Emissionen in den Energieausweis aufgenommen. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.
Bei Verbrauchsausweisen sind Hauseigentümerinnen und -eigentümer in Zukunft verpflichtet, detaillierte Angaben zur energetischen Bewertung des Gebäudes zu machen. Aussteller müssen die Angaben vor Ort oder anhand geeigneter Fotos prüfen. Die Änderungen sollen die Aussagekraft der Ausweise verbessern. Relevant werden die Änderungen in diesem Jahr für Energieausweise, die 2011 ausgestellt wurden.
Da Energieausweise nur zehn Jahre gültig sind, müssen Eigentümer sie unter Umständen erneuern lassen. Gebäudeenergieberater und andere Fachleute können das Dokument ausstellen. Der Ausweis oder eine Kopie davon muss vorgelegt werden, wenn ein Gebäude neu vermietet, verkauft oder verpachtet wird. Das gilt nicht nur wie bisher für Gebäudeeigentümer, sondern künftig auch explizit für Makler. Wer sein Gebäude selbst bewohnt oder nicht neu vermietet, braucht keinen neuen Ausweis.
Übergangsfrist bis 30. April für Bestandsgebäude
Hauseigentümer haben in der Regel die Wahl zwischen einem Energieverbrauchsausweis und einem Energiebedarfsausweis. Nur für Gebäude mit Bauantrag vor dem 01.11.1977, die die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erfüllen, ist nur der Bedarfsausweis zulässig. Auch für Neubauten wird generell ein Bedarfsausweis erstellt. „Beim Bedarfsausweis zeigt eine Skala von grün bis rot den berechneten Energiebedarf des Gebäudes anhand des baulichen Zustandes und der Heiztechnik“, erklärt Frank Hettler von Zukunft Altbau. „Der Verbrauchsausweis präsentiert in denselben Farben den durchschnittlichen Heizenergieverbrauch der vergangenen drei Jahre.“ Modernisierungsempfehlungen sind Bestandteil beider Energieausweise. Gebäudeenergieberater und andere Fachleute können das Dokument ausstellen.
Neue gesetzliche Grundlage ist das am 1. November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG). Davor waren die Vorschriften für Energieausweise in der Energieeinsparverordnung EnEV festgelegt. Bei den Neuerungen für bestehende Gebäude sieht das GEG eine Übergangsfrist bis 30. April 2021 vor. Erst danach kommen die zusätzlichen Regeln für Energieausweise zum Tragen.
Energieausweise: Das sind die Neuerungen
Folgende Regelungen kommen künftig hinzu: Ab 1. Mai 2021 werden die Treibhausgas-Emissionen im Energieausweis aufgeführt. „In der EnEV war diese Ausweisung bisher nicht verpflichtend, mit der Umsetzung des GEG ist dies nun erforderlich“, sagt Meike Militz von der Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Mit der neuen Vorschrift enthält der Energieausweis künftig Informationen, die den CO2-Fußabdruck deutlicher darstellen.“ Die Emissionen werden aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes berechnet.
Was bislang schon bei Bedarfsausweisen der Fall ist, gilt ab Mai auch bei Verbrauchsausweisen. Eigentümer müssen die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angeben, inklusive inspektionspflichtiger Klimaanlagen. Auch das Fälligkeitsdatum der nächsten Untersuchung muss festgehalten werden. Aussteller der Verbrauchsausweise müssen künftig die bestehenden Gebäude vor Ort in Augenschein nehmen oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. „So soll die Qualität der Sanierungsempfehlungen verbessert werden“, erklärt Militz.
Stellen Eigentümer Daten für den Energieausweis bereit, sind sie für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Experten, die Energieausweise ausstellen, müssen die bereitgestellten Informationen sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel an ihrer Richtigkeit besteht.
Die Pflicht, bei der Vermietung, Verpachtung oder dem Verkauf eines Wohngebäudes einen Energieausweis vorzulegen, gilt in Zukunft auch explizit für Immobilienmakler, nicht nur für die Eigentümer. Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bleiben unverändert erhalten.
Wer braucht welchen Ausweis?
Vielen Eigentümern ist unklar, welchen Energieausweis sie beauftragen sollen. Für Käufer und Mieter von Ein- oder Zweifamilienhäusern ist der Bedarfsausweis teilweise Pflicht, in jedem Fall aber besser geeignet, meint Frank Hettler von Zukunft Altbau. „Er macht den energetischen Zustand des Gebäudes transparent und weist so auf Kostenfallen hin. Der Verbrauchsausweis zeigt, wie stark die Vornutzer die Heizung aufgedreht haben und damit, wie viel CO2 tatsächlich ausgestoßen wurde. Das Verbrauchsprofil ist für die nachfolgenden Bewohner jedoch nicht immer aussagekräftig.“ Bei Mehrfamilienhäusern mit zahlreichen Wohnungen ist das anders. Ein Durchschnitt der Verbrauchswerte unterschiedlicher Bewohner hat genügend Aussagekraft. Deshalb werden hier eher Verbrauchsausweise eingesetzt.
Auf dem Bedarfsausweis stehen deutlich mehr Informationen. Er zeigt den bauphysikalisch berechneten Energiebedarf in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr. Steht die Effizienzampel auf dem Ausweis auf Grün, können die Eigentümer bei einer Veräußerung besser für ihr effizientes Haus werben. Immobilien mit einem Label im grünen Bereich verursachen rund 15 bis 20 Euro weniger Energiekosten pro Quadratmeter und Jahr als schlecht gedämmte Gebäude. Bei einer Wohnung mit 90 Quadratmetern Wohnfläche sind das jährlich immerhin rund 1.500 Euro. Für Kauf- oder Mietinteressenten sind diese Häuser deutlich attraktiver als solche, die hohe Betriebskosten verursachen. Sind viele energetische Schwachstellen vorhanden und leuchtet auf dem Label die Farbe Rot, sollte der Bedarfsausweis der Einstieg in eine mit bis zu 80 Prozent geförderte Gebäudeenergieberatung sein, rät Hettler.
Die Kosten des Bedarfsausweises sind für die Hauseigentümer zunächst höher, da eine Analyse des Gebäudes vor Ort durch einen Fachmann nötig ist. In der Regel fällt ein eher niedriger dreistelliger Betrag an. Die Alternative Verbrauchsausweis ist deutlich billiger, aber auch weniger aussagekräftig. Im Netz gibt es bereits Verbrauchsausweise für unter 50 Euro, die allerdings häufig ihr Papier nicht wert sind. Die Anbieter senden den Ausweis mit den ungeprüften Angaben per E-Mail zu, die Fehlerhäufigkeit ist daher hoch. Das kann auch juristisch heikel werden, da die Käufer für die Fehler rechtlich verantwortlich sind. Daher: Hände weg von Billigangeboten.
Es empfiehlt sich, die Ausstellung des Energieausweises mit einer Energieberatung zu verknüpfen, aus der am Ende ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) hervorgeht. Die Beratung wird mit bis zu 80 Prozent gefördert und kostet am Ende wenige hundert Euro. Für jede Sanierungsmaßnahme, die aus dem iSFP hervorgeht, gibt es einen Zusatzbonus von fünf Prozent der Kosten. So macht sich die Energieberatung schnell bezahlt, außerdem sorgt sie für eine fachlich einwandfreie Sanierung.
Was muss in Immobilienanzeigen stehen?
Auch in den Immobilienanzeigen ist ein Teil der Kenndaten aus dem Energieausweis Pflicht. Dazu zählen das Baujahr des Hauses und die Energieeffizienzklasse, der zur Wärmeversorgung genutzte Energieträger, die Angabe des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs und die Art des Energieausweises.
Die Veröffentlichungspflicht gilt übrigens für alle Inserate in Zeitungen oder kostenpflichtigen Internetseiten. Verstöße werden mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro geahndet. Verfügt der Eigentümer über einen nach dem 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweis, entfallen die Angaben zum Energiebedarf oder -verbrauch und die zum Energieträger. Die seitdem genutzten Effizienzklassen A+ bis H ersetzen diese Daten im Inserat. Der Energieausweis muss Miet- und Kaufinteressenten bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden, nicht erst bei der Vertragsverhandlung.