Ehegatten als Minijobber anstellen: Das müssen Sie beachten
Nicht selten ist es so, dass ein Ehepartner im Betrieb „mithilft“, für viele ist das selbstverständlich. Selbstverständlich sollte es auch sein, dass diese Mithilfe finanziell vergolten wird, und zwar rechtlich und steuerlich einwandfrei. Am einfachsten ist es meist, die Ehefrau auf Basis eines Minijobs (583 Euro) anzustellen. Dafür braucht es einen sogenannten Ehegattenarbeitsvertrag.
Was ist ein Ehegattenarbeitsvertrag?
Ein Ehegattenarbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem der eine Ehegatte als Arbeitgeber fungiert und der andere Ehegatte wird als Arbeitnehmer eingestellt. Da Finanzämter Ehegattenarbeitsverträge besonders genau prüfen, um Scheinarbeitsverhältnisse auszuschließen, muss der Arbeitsvertrag auch durchgeführt werden. Das heißt: Der Ehepartner muss die Arbeit, für die er oder sie angestellt wurde, auch durchführen.
Ein Ehegattenarbeitsvertrag kann über einen Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Anstellung abgeschlossen werden.
Welche Voraussetzungen muss ein Ehegattenarbeitsvertrag erfüllen?
Achtung, bei Arbeitsverträgen mit Ehegatten – und übrigens auch mit anderen Familienmitgliedern – schaut das Finanzamt ganz genau hin, ob es sich nicht eventuell um Scheinverträge handeln könnte. Daher sollten Handwerksbetriebe auf diese Punkte achten:
Der Vertrag muss ernsthaft gewollt und klar vereinbart sein. Er muss auch dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Letztendlich muss er wie vereinbart durchgeführt werden, das heißt: Das Familienmitglied muss wirklich die Arbeit erledigen, für die es angestellt wurde. Tipp: Erstellen Sie Arbeitszeitnachweise, denn für Angehörige gilt: Sie dürfen zwar mehr arbeiten als vertraglich vereinbart, aber nicht weniger.
Der Arbeitnehmer-Ehegatte muss in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebunden tätig sein, ähnlich wie andere Arbeitnehmer im Betrieb. Darüber hinaus muss die Bezahlung angemessen und üblich sein. Ein zu hohes Gehalt macht die Finanzbeamten stutzig, so dass sie von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen könnten. Höhere Vergütungen als andere Beschäftigte müssen also schlüssig begründet sein, beispielsweise durch Abend- oder Wochenendarbeit.
Zwar ist – wie bei den meisten Verträgen – auch beim Ehegattenvertrag keine besondere Form vorgeschrieben, allerdings ist es doch ratsam, den Vertrag schriftlich niederzuschreiben – allein schon aus Beweisgründen. Wer keinen schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbaren will, kann pro Jahr bis zu 256 Euro zahlen und als Betriebskosten absetzen. Beim Empfänger ist die Zahlung dann steuerfrei nach §22 Nr. 3 EStG.
Welche Vorteile hat ein Ehegattenarbeitsvertrag?
Ganz klar sind die steuerlichen Vorteile: Der arbeitgebende Ehegatte kann die Lohnkosten als Betriebsausgaben absetzen. Damit spart er Einkommen- und Gewerbesteuer. Das ist auch gleichzeitig der Grund, warum das Finanzamt hellhörig wird, denn ein sehr hohes Gehalt führt zu hohen Steuerminderungen.
Für den arbeitnehmenden Ehegatten gibt es auch Vorteile. Dieser kann beispielsweise eigene Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend machen und unter Umständen steuerfreie Extras erhalten. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, also keinen Minijob, handelt.
Beispiel für die Steuerersparnis mit Ehegattenvertrag (538-Minijob)
Bei einem Minijob überweist der arbeitgebende Ehepartner monatlich 538 Euro an Lohnaufwendungen. Das sind pro Jahr 6.456 Euro. Zuzüglich muss der Betrieb pauschale Abgaben für Krankenversicherung (13 Prozent), Rentenversicherung (15 Prozent), Lohnsteuer (2 Prozent) und Umlagen (1,4 Prozent) zahlen.
Für einen Minijobber werden so noch einmal 2.027,16 Euro fällig. Als Betriebsausgaben kommen so 8.483,16 Euro zusammen. Bei einem angenommenen Einkommensteuersatz von 35 Prozent ergibt das eine Steuerersparnis von 2.969,11 Euro. Hinzu kommt die Ersparnis bei der Gewerbesteuer. Der arbeitnehmende Ehegatte selbst muss seine Einkünfte aus dem Minijob nicht versteuern.
Noch höher wird die Ersparnis, wenn steuerfreie Extras hinzukommen, etwa Tankgutscheine oder ähnliches. Diese sind zum einen als Betriebskosten abzugsfähig und müssen andererseits auf Seiten des Minijobbers nicht versteuert werden, solange sie die monatliche Freigrenze von 50 Euro nicht überschreiten.
Wer fällt unter „Ehegatte“ und wer nicht?
Unter den Begriff „Ehegatte“ im Zusammenhang mit einem Ehegattenarbeitsvertrag fallen:
Verheiratete Paare: Personen, die durch eine rechtsgültige Ehe miteinander verbunden sind. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Ehepartner.
Eingetragene Lebenspartner: Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz werden Ehegatten gleichgestellt.
Nicht als Ehegatten im Sinne eines Ehegattenarbeitsvertrags sind dagegen:
Geschiedene Ehegatten: Sie zählen zwar als Angehörige, fallen aber nicht unter den Begriff „Ehegatte“ für einen Ehegattenarbeitsvertrag. Mit einer Ausnahme: Wurde der Ehegattenarbeitsvertrag noch während der Ehe geschlossen, endet dieser nicht automatisch bei einer Scheidung. Er muss unter Beachtung der üblichen Kündigungsfristen beendet werden.
Verlobte: Auch sie gelten als Angehörige, aber nicht als Ehegatten.
Lebenspartner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft: Unverheiratete Paare in einer Beziehung fallen nicht unter den Begriff „Ehegatte“.
Ein Ehegattenarbeitsvertrag ist also nur zwischen rechtlich anerkannten Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern möglich.
Für andere Familienangehörige oder nahestehende Personen gelten andere Regelungen für Arbeitsverträge, auch wenn diese in manchen Fällen ähnliche steuerliche Vorteile bieten können.
Risiken eines Ehegattenarbeitsvertrags
Da ein Ehegattenarbeitsvertrag steuerliche Vorteile bieten kann, prüfen Finanzämter diese besonders genau. Sie wollen Scheinarbeitsverhältnisse ausschließen und sicherstellen, dass es sich um ein ernsthaftes Arbeitsverhältnis handelt.
Wer die Arbeitsbedingungen, also Gehalt, Arbeitszeit und Urlaubstage nicht marktüblich festlegt, sollte damit einen Großteil der Risiken eliminieren. Dagegen bringt eine Vereinbarung ohne feste Arbeitszeit im Homeoffice die Finanzbeamten mit Sicherheit auf die Spur.
Wer steuerfreie Sonderzuwendungen oder Sachbezüge an den Ehegatten zahlen will, kann diese tun und sollte das im Vertrag festhalten. Die Krux ist allerdings: Damit diese Zuwendungen auch wirklich steuerfrei sind, müssen alle vergleichbaren Betriebsangehörigen diese erhalten.
Bemängelt das Finanzamt ein zu hohes Gehalt des Ehegatten oder Familienangehörigen zu Recht, wird das Arbeitsverhältnis zwar anerkannt, allerdings ist dann der unangemessene Teil des Arbeitslohns nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern wird als Privatentnahme behandelt.
Was ist der Unterschied zu familienhafter Mitarbeit?
Ein Ehegattenarbeitsvertrag bezieht sich zum einen nur auf Ehegatten und darauf, dass der betreffende Ehepartner regelmäßig für ein Entgelt arbeitet. Tut er das nicht, könnte es sich um die sogenannte „familienhafte Mitarbeit“ handeln. Diese ist übrigens auch bei anderen Familienmitgliedern als Ehegatten möglich und besitzt folgende Kriterien:
Geringe Bezahlung: Eine Grundvoraussetzung für familienhafte Mitarbeit ist, dass nur eine sehr geringe Bezahlung erfolgt – oder sogar gar keine. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, Aufwandsentschädigungen für tatsächliche Kosten oder geringfügige Zuwendungen gelten nicht als Entgelt.
Unregelmäßigkeit: Die Tätigkeit wird nur gelegentlich und in unregelmäßigen Abständen ausgeübt, zum Beispiel als Aushilfe in Spitzenzeiten.
Fehlende Eingliederung: Der Familienangehörige ist nicht fest in den Betriebsablauf eingegliedert bzw. hat keinen festen Aufgabenbereich - arbeitet also mal hier und mal dort.
Kein ausgeprägtes Weisungsrecht: Bei Verwandten ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers oft abgeschwächt.
Keine angemessene Gegenleistung: Leistung und Gegenleistung stehen in keinem ausgewogenen Verhältnis zueinander.
Keine Notwendigkeit einer Ersatzkraft: Anstelle des Angehörigen müsste keine fremde Arbeitskraft beschäftigt werden.
Sind diese Merkmale überwiegend erfüllt, liegt wahrscheinlich familienhafte Mitarbeit vor. Je enger die Verwandtschaft ist, desto eher nehmen Finanzämter übrigens familienhafte Mitarbeit an.