Das GEG ist in Kraft - für Bauherren ändert sich jedoch wenig
Am 1. November ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Es enthält künftig alle energetischen Anforderungen, die an Neubauten und bei der Modernisierung von Bestandsgebäuden gestellt werden.
Für Bauherren ändert sich vorerst nur wenig – das kann zukünftig zum Problem werden, kritisiert der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB).
Keine Verschärfung der Grenzwerte
Eine Verschärfung der energetischen Standards ist für private Bauherren zunächst nicht vorgesehen. Wer saniert oder neu baut, muss ähnliche Werte wie in der zuvor gültigen EnEV erfüllen. Das Problem hierbei: Mit dem Gesetz erhalten Verbraucher weder eine langfristige Planungssicherheit beim Hausbau, noch werden so die europäischen Klimaschutzziele erreicht werden können.
„Das GEG ist unambitioniert und wirft viele Fragen für die Zukunftsplanung von Bauherren auf“, kritisiert BSB-Geschäftsführer Florian Becker das neue Gesetz. Der unveränderte Niedrigstenergiestandard werde nicht lange Bestand haben können. Bereits in drei Jahren will ihn die Bundesregierung erneut auf den Prüfstand stellen.
Für Neubauten droht schon jetzt ein Wertverlust
„Berücksichtigt man die hohen Einsparziele im Gebäudebereich bis 2030 und 2050, muss man bereits heute von einer erheblichen Steigerung der energetischen Anforderungen ab 2023 ausgehen“, so Becker. Ein heute gebautes Haus kann dann unter Umständen in Hinblick auf gesetzliche Vorgaben energietechnisch veraltet sein, was mit einem Wertverlust einhergeht.
„Die Entwertung der Immobilie ist in dem Gesetz mit angelegt. „Wer zukunftssicher bauen will, kann schon heute die aktuellen Förderungen nutzen und prüfen, ob für ihn ein höherer energtischer Standard, z. B. 55 statt 70, möglich ist“, rät Becker angehenden Bauherren.
Zusammenführung dreier Vorgaben
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen. Das GEG gilt für alle Bauvorhaben, deren Bauanträge ab dem 1. November gestellt werden. Für alle älteren kommen weiterhin die alten Regelungen zur Anwendung.