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"Höhere Gewalt"? Das Corona-Virus und Vertragserfüllung

Dr. Dimanski, Schermaul Rechtsanwälte

Die Virusverbreitung hat inzwischen Auswirkungen auf Vertragsketten. Wenn wegen der Viruserkrankungen nur noch eingeschränkt produziert werden kann, können Hersteller – und zwar inzwischen nicht nur aus China - ihre Kunden nicht mehr zeitgerecht oder nur noch partiell beliefern. Die Lieferprobleme haben dann Auswirkungen auf Folgeverträge.

Wenn Lieferverträge nicht erfüllt werden (können), stellt sich die Frage, ob diese Unternehmen, auch wenn die Schuld fehlt, für die Nichterfüllung von Verträgen haften müssen oder der Ausbruch des Virus höhere Gewalt darstellt und zu Haftungserleichterungen oder -ausschlüssen führt.

Vertragsklauseln können vor Regressrisiken schützen

Für Lieferfirmen ist es wichtig, ihre Vertragsklauseln zu höherer Gewalt zu prüfen, die möglicherweise jeweils auch die Konsequenzen regeln. Höhere Gewalt ist nach der Definition des BGH ein „von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis“ (BGHZ 100, 157).

Im internationalen Vertragsverkehr sind für derartige Situationen sog. „Force Majeur“-Zertifkate entwickelt worden, um sich vor Regressrisiken bei Lieferausfällen zu schützen. Lieferfirmen sind gehalten, den Vertragspartner zu informieren, Nachweise zu sammeln und gegebenenfalls hilfsweise ein Wegfall der Geschäftsgrundlage zu prüfen.

Nachweis der Unmöglichkeit

Auf höhere Gewalt können sich Firmen nur dann berufen, wenn unerwartete, nicht zu beeinflussende äußere Umstände eintreten, die sie daran hindern, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Das erfordert einen entsprechenden Nachweis der Unmöglichkeit sowohl für den Umstand, als auch für die Kausalität  zum Lieferausfall. Lediglich eine Erschwernis reicht dafür ebenso wenig, wie ein bloßes Berufen auf das Corona-Virus.

Das gilt sowohl für Lieferverträge, als auch für etwaige Folgeverträge. Mit anderen Worten: wenn sich z.B. ein Werkunternehmer auf die Unmöglichkeit der von ihm versprochen Leistung wegen höherer Gewalt berufen will, hat er den Nachweis zu den Ursachen und Auswirkungen bezogen auf den konkreten Einzelfall nachzuweisen. Er sollte ferner Tatsachen vortragen können und die dementsprechenden Beweise sichern, dass er alles in seiner Macht stehende getan hat, um die negativen Auswirkungen aus Erfüllungsschwierigkeiten bzw. Ausfällen abzuwenden.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Hans-Michael Dimanski

Tel.: (0391) 53 55 96-16

E-Mail: dimanski@ra-dp.de

www.ra-dp.de

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