Wann muss der Mitarbeiter für Schäden haften?
Grundsätzlich ist die Haftung des Arbeitnehmers für durch ihn entstandene Schäden begrenzt, denn auch dem gewissenhaftesten Mitarbeiter können „in der Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit“, wie es juristisch heißt, Fehler unterlaufen, die kleinere oder auch größere Schäden zur Folge haben können.
Dennoch kann er in einigen Fällen für die entstandenen Schäden haftbar gemacht werden. Wesentlich ist dabei vor allem, ob der Schaden fahrlässig oder mit Vorsatz verursacht wurde.
Arbeitnehmer genießen besonderen Schutz
Da ein angestellter Handwerker grundsätzlich auf Anweisung des Arbeitgebers im Einsatz ist, ist seine Haftung reduziert. Er haftet somit nicht gem. § 280 BGB bzw. § 276 BGB selbst. Denn schließlich hat er in den meisten Fällen kaum Einfluss auf die Organisation oder auch den genauen Ablauf der Arbeit, da er weisungsgebunden tätig wird.
Gleichzeitig gilt im Schadenfall durch einen Arbeitnehmer die Beweislastumkehr. Das heißt, nicht der Handwerker muss beweisen, dass er grundsätzlich alles richtig gemacht hat, sondern der Arbeitgeber muss ihm eine Pflichtverletzung nachweisen können.
Zu guter Letzt profitieren angestellte Handwerker noch davon, dass sie nicht zwangsläufig „ganz oder gar nicht“ haften, sondern sie sogar bei grober Fahrlässigkeit mitunter nur anteilig für den Schaden haften müssen.
Wann haftet der Mitarbeiter?
Damit der Arbeitnehmer überhaupt haftbar gemacht werden kann, muss er nachweisbar eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben. Hierbei ist entscheidend, ob es sich um eine Fahrlässigkeit gehandelt hat, ob diese als leicht, mittel oder grob anzusehen ist und ob der Mitarbeiter mit Vorsatz gehandelt hat.
Bei einer leichten Fahrlässigkeit, wenn z. B. bei der Arbeit der Hammer aufs Parkett fällt, haftet allein der Arbeitgeber. Von einer mittleren Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Hier wird die Haftung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Zu welchen Teilen dies geschieht, hängt vom Einzelfall ab. Hier werden u. a. der Grad des Verschuldens, die Schadenhöhe und die Dauer der Betriebszugehörigkeit mit einbezogen. Auch, ob der Arbeitgeber die Arbeiten ordnungsgemäß überwacht hat, spielt hierbei eine Rolle.
Bei einer groben Fahrlässigkeit, etwa, wenn der Mitarbeiter betrunken den Dienstwagen steuert, kann er dafür uneingeschränkt haftbar gemacht werden. Eine Ausnahme gibt es laut gültiger Rechtsprechung lediglich bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen dem Gehalt und dem entstandenen Schaden. Würde die alleinige Haftung den Handwerker in seiner Existenz bedrohen, können Gerichte im Einzelfall zu einer anderen Haftungsaufteilung kommen. Bei Vorsatz hingegen gilt: Richtet ein Handwerker z. B. beim Kunden absichtlich einen Schaden an, muss er allein für diesen aufkommen.
Wer haftet bei Personenschäden?
Kommt bei der Arbeit eines Handwerkers eine Person zu Schaden, können weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber dafür haftbar gemacht werden. Denn hier greift § 105 SGB VII, der besagt, dass „Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, […] diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet [sind], wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich […] herbeigeführt haben.“ In einem solchen Fall muss die gesetzliche Unfallversicherung für den Schaden aufkommen.