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Anweisung des Auftraggebers versus Bedenkenanzeige: Darf man die Arbeit einstellen?

Matthias Scheible

Übernimmt der AG das Risiko einer mangelhaften Ausführung, besteht grundsätzlich kein Leistungsverweigerungsrecht (vgl. BGH Urteil v. 1.2.2024, Az.: VII ZR 171/22).

Auftragnehmer besteht auf Ausführung der Leistung - trotz Risiko

Der Auftraggeber AG nimmt den Auftragnehmer AN aufgrund von Mehrkosten nach mehreren Teilkündigungen des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags über die Ausführung von Bodenbelagsarbeiten in Anspruch.

Gemäß Vertrag hatten die Parteien für alle in verschiedenen Teilbereichen der Gebäude zu erbringenden Leistungen verbindliche Vertragsfristen für den Beginn der Ausführung vereinbart, zu denen der AN mit den ihm obliegenden Arbeiten nicht begonnen hat. Der AG hatte dem AN daraufhin jeweils eine Nachfrist gesetzt und angekündigt, dass er dem AN den Auftrag entziehen werde, wenn dieser nicht mit der Ausführung beginne. Daraufhin hatte der AN dem AG jeweils verschiedentliche Behinderungsanzeigen übersandt. In diesen Behinderungsanzeigen teilte der AN mit, dass er aufgrund behaupteter Restfeuchte im Estrich an der Erbringung seiner Leistung gehindert sei. 

Der AG hatte diesen Vortrag durch einen Sachverständigen prüfen lassen und nach der Prüfung den AN unter erneuter Fristsetzung zur Auftragsdurchführung aufgefordert. Dem kam der AN abermals nicht nach, weshalb der AG den Vertrag teilweise kündigte und die Arbeiten durch ein Drittunternehmen durchführen ließ. Daraufhin verklagte der AG den AN auf Schadensersatz hinsichtlich der kündigungsbedingten Mehrkosten

Das sagt das Gericht

Der AG erhält Recht. Die Klage auf Kostenersatz hat Erfolg. Der AN war im konkreten Fall nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt.  Dem AN stand kein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der Estrich jeweils eine zu hohe Restfeuchtigkeit aufwies. Der AN hatte gegenüber dem AG insoweit zwar mehrfach schriftlich Bedenken gegen die Ausführung der Leistung gem. § 4 Abs. 3 VOB/B mitgeteilt. Ein Leistungsverweigerungsrecht schied jedoch deswegen aus, weil der AG den AN jeweils ausdrücklich angewiesen hatte, mit den Arbeiten zu beginnen. Der AG hatte insoweit das Risiko einer mangelhaften Ausführung, die auf einer zu hohen Restfeuchte beruhte, übernommen. Im Übrigen habe auch ein Ausnahmefall nicht vorgelegen, der den AN dazu berechtigt hätte die Anordnung und die erklärte Haftungsübernahmeerklärung zurückzuweisen.

Fazit: Leistungsverweigerung muss begründet sein

Das Urteil zeigt anschaulich, dass der AN sich nicht beliebig über die Anordnungen des AG´s hinwegsetzen kann. Die vom AN hervorgebrachten Behinderungen waren durch den AG mittels Sachverständigenbeweis entkräftet worden. Zwar steht dem AN nach den Regelungen der VOB/B und dem BGB in gewissen Fällen ein Leistungsverweigerungsrecht oder sogar Kündigungsrecht zu, dies muss dann allerdings auch begründet sein. Mit einer Behauptung “ins Blaue hinein” läuft der AN Gefahr sich selbst einer Kündigung auszusetzen und dann auch für den kündigungsbedingte Kosten ersatzpflichtig zu sein. 

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