Heizungsförderung 2024: Aktuelle KfW-News zu den BEG-Neuerungen
Im Rahmen eines Rundschreibens („KfW-Informationen für Multiplikatoren“) hat die KfW am 25.01.2024 einige wichtige inhaltliche Aspekte sowie Termine rund um die überarbeitete Richtlinie zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) veröffentlicht. Die neu gestaltete Heizungsförderung soll dabei den Einbau neuer, GEG-konformer Heizungen in Bestandsgebäuden unterstützen. Weitere Effizienzmaßnahmen, z. B. Dämmung oder Fenstertausch, werden wie bisher mit bis zu 20 % Investitionskostenzuschuss gefördert. Daneben wird es auch ein Förderangebot im Rahmen eines Ergänzungskredites für alle BEG Einzelmaßnahmen geben.
Das bekannte Förderangebot eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss für die Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/Effizienzgebäudeniveau bleibt erhalten.
Eckpunkte der neuen Heizungsförderung (BEG EM)
Für den Heizungstausch sind folgende Investitionskostenzuschüsse erhältlich:
- eine Grundförderung von 30% für alle Antragstellergruppen;
- ein Effizienzbonus für Wärmepumpen von 5%, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird;
- ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für Biomasseheizungen, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5mg/m³ einhalten;
- ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen oder von funktionstüchtigen, mindestens 20 Jahren alten Gasheizungen oder Biomasseheizungen für selbstnutzende Eigentümer; danach sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus alle zwei Jahre um 3 % ab, zunächst also auf 17 % ab 01.01.2029; ab 01.01.2037 entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus;
- ein Einkommensbonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren: bis zu einem Fördersatz von maximal 70%, ggf. plus Emissionsminderungszuschlag.
Bei der KfW können selbstnutzende Eigentümer (keine Bevollmächtigten) von Einfamilienhäusern können einen Zuschuss ab dem 27.02.2024 im Kundenportal „Meine KfW" beantragen. Hierfür wird eine gültige Bestätigung zum Antrag (BzA) benötigt. Die BzA kann ab dem 22.02.2024 durch Experten für Energieeffizienz oder Fachunternehmen unter https://kfw.de/prueftool erstellt werden.
Fachunternehmen müssen sich vorab einmalig auf dem neuen Fachunternehmen-Online-Portal der Deutschen Energieagentur (Dena) registrieren: https://fachunternehmer.energie-effizienz-experten.de
Neu zur bisherigen Förderung ist, dass bei Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen sein muss, der eine auflösende oder aufschiebende Bedingung hinsichtlich der Erteilung einer Förderzusage und bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthält. Dieser Vertrag muss bei Antragstellung hochgeladen werden.
Als Übergangsregelung können Antragsberechtigte seit Veröffentlichung der neuen Richtlinie am 29.12.2023 förderfähige Vorhaben für den Heizungstausch (mit Ausnahme der Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) beauftragen und umsetzen.
Der Förderantrag für den Heizungstausch muss – bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung am 29.12.2023 und dem 31.08.2024 – bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Der Austausch der Heizung kann somit direkt beauftragt und umgesetzt werden und der Antrag kann durch die Antragsberechtigten nachgeholt werden, sobald für die betreffende Antragstellergruppe die Antragstellung bei der KfW möglich ist. Details und weitere Infos rund um die neue Heizungsförderung: www.kfw.de/heizung
Die Details dazu lesen Sie in unserem Beitrag „BEG EM 2024: Das ist die neue Förderung für Heizung, Dämmung & Co.“
[1] Pauschaler Zuschlag bei Biomasseheizungen von 2.500 Euro bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³.
[2] Der Klimageschwindigkeits-Bonus reduziert sich ab 2029 gestaffelt gemäß BEG EM Nr. 8.4.4.
Neu: Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359) zur BEG EM
Der Ergänzungskredit ist ein neues Förderangebot ab dem 27.02.2024. Er dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen gemäß der neuen BEG EM-Richtlinie umgesetzt werden. Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zu einer bereits erteilten Zuschussförderung (nach neuer Richtlinie) beantragt werden.
Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss für das geplante Vorhaben bereits eine zugesagte bzw. bewilligte aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen. Es gelten nur Zusagen der KfW und Zuwendungsbescheide des (BAFA) die nach den ab 01.01.2024 geltenden neuen Förderbedingungen der BEG EM erteilt wurden. Der maximale Förderhöchstbetrag dieses Kredits beträgt 120.000 Euro je Wohneinheit.
Selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro wird ein zusätzlicher Zinsvorteil für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt (Programmnummer 358).
Laut KfW soll das entsprechende Merkblatt rechtzeitig zum Produktstart über das KfW-Partnerportal und auf den Produktseiten im Internet zur Verfügung stehen.
Künftig kein Kombinationsverbot von BEG EM mit BEG WG/NWG
Mit der am 01.01.2024 in Kraft getretenen neuen BEG EM-Richtlinie wurde das Kombinationsverbot der BEG EM mit der BEG WG und der BEG NWG) aufgehoben. Bislang war eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen nur in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben möglich, d. h. eine erneute Antragstellung war erst nach Abschluss des Vorhabens und nach Einreichung des Verwendungsnachweises zulässig.
Die Möglichkeit zur Kombination gilt rückwirkend für alle Anträge, die ab 01.01.2024 bei der KfW eingegangen sind. Die Neuregelung gilt auch für aufeinanderfolgende Vorhaben, für welche ein Antrag bereits im Jahr 2023 gestellt wurde.
Die Aufhebung des Kombinationsausschlusses wird über die jeweiligen Merkblätter in Abstimmung mit dem BMWK geregelt. Eine Anpassung der Richtlinien BEG WG und BEG NWG (Ziffer 8.6 "Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen") ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorgesehen.
Die angepassten Merk- und Infoblätter zur Antragstellung mit Stand 02/2024, gültig ab 05.02.2024, werden laut KfW bis zum 29.01.2024 im KfW-Partnerportal zur Verfügung gestellt.