2. BEG-Reform: Wichtige Änderungen ab 1.1.2023 beachten!
Die Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erfolgte in zwei Schritten: Im Sommer wurde in einem ersten Schritt eine Neuausrichtung der BEG mit zentralen Änderungen beschlossen, die teils über Änderungsbekanntmachungen im Bundesanzeiger bereits umgesetzt wurden. Nun stehen im zweiten Schritt weitere Änderungen an, die nun in drei komplett neu aufgesetzte BEG-Richtlinien einfließen, die das BMWK am 9.12.2022 vorab veröffentlichte (inklusive der technischen Mindestanforderungen). Die novellierte BEG tritt zum 1.1.2023 in Kraft.
Nachfolgend sind die zentralen Änderungen des zweiten Reformschritts aufgelistet, die sogar bis ins Jahr 2026 reichen. Am gravierendsten sind sicherlich die neuen Anforderungshürden bei den Biomasseheizungen.
Übergreifende Änderungen
- Die Antragsberechtigung wird auf alle InvestorInnen erweitert; dazu wird die bisherige Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter aufgehoben.
- Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums/Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises für Komplettsanierungen: für Anträge zwischen 1.1.2022 und 31.12.2024 auf bis zu 66 Monate (begründeter Antrag erforderlich).
- Es werden wieder Materialkosten bei Eigenleistungen gefördert.
- Bei Heizungsdefekt werden für provisorische Zwischenlösungen die Mietkosten gefördert, falls innerhalb eines Jahres nach Antragstellung
- eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut wird, die die gesamte Versorgung übernimmt
- oder ein förderfähiger Netzanschluss erfolgt.
BEG-Richtline für Neubauten
Die Neubauförderung wird als viertes Teilprogramm der BEG aus den bisherigen Richtlinien ausgegliedert und ab 1.3.2023 in einer eigenen Richtlinie unter dem Titel „Klimafreundlicher Neubau“ unter Federführung des Bundesbauministeriums (BMWSB) geregelt. Bis dahin wird die Neubauförderung unverändert in der BEG fortgeführt.
Erhöhte Anforderungen bei der Heiztechnik
Generell gilt mit Blick auf das kommende, neue GEG: Bei einer Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizungen muss das zu versorgende Gebäude nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65% durch Erneuerbare Energien beheizt werden (bisher 55%).
Bei den BEG EM-Fördersätzen ist die Kategorie „EE-Hybride“ entfallen: aufgrund der Angleichung der Fördersätze sowie aufgrund der neuen zusätzlichen EE-Anforderungen bei den Biomasseheizungen.
Wärmepumpen
- Ab 1.1.2023 werden Wärmepumpen in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht mehr gefördert: WP sind so auszulegen, dass eine Mindest-Jahresarbeitszahl (JAZ) von 2,7 erreicht wird; ab 1.1.2024 steigt die Mindest-JAZ auf 3,0.
- Ab 1.1.2023 gibt es einen Bonus von 5% für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (Achtung: nicht kumulierbar mit Bonus für Wärmequellen).
- Ab 1.1.2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert (Hinweis: Das BMWK will ein Vorziehen dieses Datums prüfen).
Als natürliche Kältemittel werden anerkannt: R290 Propan, R600a Isobutan, R1270 Propen, R717 Ammoniak, R718 Wasser und R744 Kohlendioxid. - Die Absenkung der Grenzwerte für Geräuschemissionen des Außengeräts von Luft-Wasser-Wärmepumpen erfolgt in zwei Stufen: ab 2024 um 5 dB und ab 2026 um 10 dB niedriger als der gesetzliche Grenzwert. Maßgebend hierfür ist die Europäische Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2.8.2013.
- Ab 1.1.2024 steigen die Anforderung an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs).
- Ab 1.1.2025 müssen geförderte Wärmepumpen verpflichtend an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden.
Biomasseheizungen
- Ab 1.1.2023 müssen Biomasseheizungen zwingend mit einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese müssen so ausgelegt werden, dass sie mindestens die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten.
Auslegungs-Hinweise: Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Alternativ reicht bei Solarthermieanlagen auch eine Auslegung nach § 35 Absatz 2 des geltenden GEG: mind. 0,04 m2 bzw. 0,03 m2 installierte Aperturfläche je m2 Nutzfläche bei Wohngebäuden mit max. zwei bzw. mit mehr als zwei Wohnungen. - Ab 1.1.2023 entfällt der „Innovationsbonus“ von 5% für feinstaubarme Biomasseheizungen.
- Der zulässige Feinstaubausstoß wird ab 1.1.2023 auf 2,5mg/m3 reduziert.
- Ab dem 1.1.2023 wird die Anforderung eines jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrades (ETAs) für Biomasseheizungen auf 81% erhöht.
Brennstoffzellenheizung
- Ab 1.1.2023 werden Brennstoffzellen-Heizungen als BEG-Einzelmaßnahme gefördert und nicht mehr im Rahmen des KfW-Programms 433 „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle“.
- Die Förderung beträgt 25 oder 35% (siehe Tabelle).
- Bezuschusst werden jedoch nur noch Brennstoffzellen-Heizungen, die mit grünem Wasserstoff oder mit Biogas betrieben werden.
Heizungsoptimierung
Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind. Neu ab 1.1.2023 ist eine Altersgrenze für Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen: diese dürfen nicht älter als 20 Jahre sein.
Errichtung von Gebäudenetzen
- Mindestanteil von 65% Erneuerbare Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme.
- Fossile Brennstoffe/Gas sind nicht mehr förderfähig.
- Biomasseanlagen in Gebäudenetzen sind nur bivalent in Zusammenhang mit anderen EE förderfähig, deren Wärmemengen-Anteil mindestens 25 % beträgt.
- Fördersätze für die Errichtung/Erweiterung/Umbau von Gebäudenetzen werden nach dem Anteil der Biomasse differenziert (Details siehe Richtlinien).
- Für die Förderung von Errichtung/Erweiterung/Umbau von Gebäudenetzen hat die Antragstellung durch/mit Energieeffizienz-Experten zu erfolgen.
- Die Anforderungen zur Förderung eines Wärmenetzanschlusses (PEF/EE-Anteil) werden aufgehoben.
*Heizungstausch (HT)-Bonus: Für den Komplettaustausch einer funktionstüchtigen Öl-/Kohle-/Nachspeicher-Heizung sowie einer Gasetagenheizung. Alle anderen Gasheizungen müssen mindestens 20 Jahre in Betrieb sein.
**Wärmepumpen (WP)-Bonus: Falls entweder als Wärmequelle Erdreich, Grundwasser oder Abwasser erschlossen wird oder falls ein natürliches Kältemittel zum Einsatz kommt.
*** iSFP-Bonus = Falls Maßnahme Bestandteil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)
Fokus auf Sanierungsförderung (KfW)
- In der BEG WG/NWG wird die Erneuerbare Energien (EE)-Klasse ab einem EE-Anteil von 65% erreicht (bisher: 55%) – im Einklang mit der künftigen 65 %-EE-Anforderung im Gebäudeenergiegesetz. Hinweis: In der EE-Klasse ist eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verpflichtend einzusetzen.
- Geförderte EH/EG müssen Niedertemperatur-Ready sein, d. h. mit einer maximalen Vorlauftemperatur von 55 °C beheizbar sein; davon ausgenommen ist das EH Denkmal.
- Ausweitung und Erhöhung des „Worst Performing Building (WPB)“-Bonus: Der im September 2022 eingeführte WPB-Bonus wird von 5 auf 10 % erhöht und auf Sanierungen auf einen EH 70 EE Standard ausgeweitet (bislang waren nur Sanierungen auf EH55/40 Standard förderfähig).
- Einführung eines Bonus für serielles Sanieren (SerSan-Bonus) von 15 % bei Sanierung auf EH 55 oder EH 40 Standard. Der Bonus ist kumulierbar mit der EE- oder der NH-Klasse sowie dem WPB-Bonus.
- Bei einer Kumulierung des WPB- und des SerSan-Bonus werden die beiden Boni in der Summe auf 20% begrenzt.
- Einführung der NH-Klasse für die Sanierung von Wohngebäuden: Auch im Bestand wird die Nachhaltigkeits-Klasse für Wohngebäude eingeführt. Seitens BMWK und BMWSB wurden die Grundlagen für eine Förderung nachhaltiger Sanierungsmaßnahmen geschaffen.
Förderanträge können gestellt werden, sobald ein registriertes Bewertungssystem verfügbar ist, das den Anwendungsfall Sanierung (Komplettmodernisierung) von Wohngebäuden abdeckt. Weitere Infos sind bei den Systemanbietern der registrierten Bewertungssysteme erhältlich.