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Warum Wirtschaftlichkeitsgebot und Klimaschutz nicht mehr zusammenpassen

Michael Brieden-Segler

Seit dem Inkrafttreten des ersten Energieeinsparungsgesetzes 1976 zählt das Wirtschaftlichkeitsgebot zur obersten Maßgabe, wenn es darum geht, Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden festzulegen. Das heißt, es dürfen nur solche Maßnahmen gefordert werden, die sich im Lauf der Lebenszeit amortisieren.

Diese Regelung wurde in die Wärmeschutzverordnung und in die Heizungsanlagenverordnung 1978 aufgenommen und in der EnEV bzw. dem EEWärmeG fortgeschrieben. So lange dieses Wirtschaftlichkeitsgebot erhalten bleibt, werden wir die notwendige Decarbonisierung bei der Wärmeversorgung des Gebäudebestands, also die Reduzierung der CO2-Emissionen um 90 % bzw. den nahezu klimaneutralen Gebäudebestand, bei Weitem nicht erreichen.

Was heißt wirtschaftlich?

Es ist indes nicht eindeutig definiert, was unter „wirtschaftlich“ genau zu verstehen ist. Die Wirtschaftlichkeit hängt von Rahmenbedingungen ab wie z. B. Zinssätzen, angenommener Lebensdauer oder Preissteigerungsraten für Betriebskosten, die mit der Investition verbunden sind. Zudem legt ein Investor Zeiträume fest, innerhalb derer die Investition für ihn wirtschaftlich sein soll.

Zinssatz: Maßstab kann der heutige Zinssatz sein, für den man Kredite bekommt (derzeit etwa 1 %) oder aber ein interner Zinssatz (jährlicher Gewinn), der je nach Unternehmen zwischen sechs und 25 % liegen kann.

Zeitraum (Amortisationszeit): Man kann die Lebensdauer des Investitionsgutes (z. B. Heizung, Gebäudedämmung) ansetzen, oder aber einen Zeitraum, in dem die Wirtschaftlichkeit erreicht werden muss. In der gewerblichen Wirtschaft ist Letzteres oft ein sehr kurzer Zeitraum von zwei bis drei Jahren. Energieeffizienzmaßnahmen sind in einem so kurzen Zeitraum nur sehr selten wirtschaftlich. Das Energieeinsparungsgesetz und damit auch die EnEV legen die Lebensdauer zu Grunde, die z. B. in der VDI 2067 für energietechnische Anlagen definiert wird.

Preissteigerungsraten: Wie viel Geld die vielen unterschiedlichen Energieeffizienzmaßnamen letztlich einsparen, hängt von der zukünftigen Preisentwicklung für Energie ab. Je nach der Höhe der angenommenen jährlichen Preissteigerungsrate für Energie variiert die Wirtschaftlichkeit von Energieeffizienzmaßnahmen erheblich (Abb. 1).

Allen diesen Kriterien ist gemeinsam, dass sie ausschließlich die individuellen betriebswirtschaftlichen Faktoren berücksichtigen. Allgemeinkosten für Klimaanpassungsmaßnahmen (Deichbau, Versicherungsschäden, Entschädigungszahlungen für betroffene Branchen wie z. B. Forst und Landwirtschaft usw.), Gesundheitskosten durch Schadstoffbelastung oder radioaktive Unfälle spielen keine Rolle, da in der klassischen Betriebswirtschaftslehre Natur keinen Wert (!) besitzt. Die Frage ist ausschließlich, ob ich selbst mit der Investition Geld verdienen kann, also meinen individuellen Wohlstand vermehre. Schäden bei Dritten interessieren bei dieser Betrachtung nicht bzw. sie werden von der Allgemeinheit (dem „Steuerzahler“) getragen.

Oder anders ausgedrückt: Wenn ich mit Maßnahmen zum Klimaschutz kein Geld verdiene, dann lasse ich es eben. Es ist ja nicht mein Problem, wenn die Malediven oder das Alte Land bei Hamburg untergehen oder der Rhein austrocknet.

Bild 1: Die Amortisation einer Investition in energetische Maßnahmen hängt maßgeblich von den Energiepreisen ab – und diese schwanken erheblich und lassen keine sichere Prognose zu, wie die Grafik der Preisentwicklung bei Öl, Gas und Fernwärme zeigt.

Woher kommt das Wirtschaftlichkeitsgebot?

In vielen anderen Bereichen gibt es kein Wirtschaftlichkeitsgebot. So ist es heute selbstverständlich, dass Unternehmen ihre Abwässer klären müssen, auch wenn das viel Geld kostet. Müll wird nicht im Wald oder im heimischen Ofen („Allesbrenner“) entsorgt; für Abwasser und Abfall gibt es einen Anschluss- und Benutzungszwang. Die juristische Grundlage hierfür bildet das Grundgesetz, in dem die soziale Verantwortung des Eigentums festgeschrieben ist. Dort heißt es in Artikel 14: „(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Hieraus leitet sich ab, dass der Staat durch Gesetze in das vom Grundgesetz garantierte Eigentumsrecht eingreifen kann, z. B. durch Umweltgesetze.

Beim Thema Energie und Klimaschutz ist die „Wirtschaftlichkeit“ ein unantastbares Dogma geworden. Gesetzliche Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden unterliegen diesem Wirtschaftlichkeitsgebot. In der Konsequenz heißt das, dass man von den Vorgaben z. B. der EnEV abweichen darf, wenn die Anforderung unwirtschaftlich ist. Gestiegene Baupreise aufgrund von Wohnungsmangel und Spekulation bei zugleich sinkenden oder kaum steigenden Energiepreisen führen nach dieser Logik zu schlechteren Dämmstandards und geringerer Energieeffizienz.

Ausgangspunkt für die Einführung des Wirtschaftlichkeitsgebotes war die Energiepreiskrise 1973 (Abb. 2). Öl gab es genug, aber die OPEC-Staaten versuchten, gerechtere und damit höhere Preise durchzusetzen, was ihnen auch gelungen ist. In der Folge wurde das Thema „Energiesparen“ aktuell und der Bundestag verabschiedete 1976 das Energieeinsparungsgesetz. Die seit 1978 geltende Wärmeschutzverordnung, die Heizungsanlagenverordnung sowie die Heizkostenverordnung sind allesamt aus dem Energieeinsparungsgesetz abgeleitet. Eine damals geplante Wärmenutzungsverordnung wurde nie verabschiedet. Gleichzeitig setzte die Ölförderung aus der Nordsee ein.

Nicht Umweltschutz - geschweige denn CO2-Minderung - waren also die Motivation für das Energiesparen, sondern wirtschaftliche Zwänge. Daher wurde im Energieeinsparungsgesetz auch das Wirtschaftlichkeitsgebot verankert. Investitionen, die sich innerhalb der Lebensdauer der Anlagen nicht amortisierten, wurden als unwirtschaftlich definiert und sollten damit nicht vorgeschrieben werden. Natur und Umwelt waren dabei kein Kostenfaktor. Dieses Dogma hat sich immer weiter verfestigt und wird heute von kaum jemandem in Frage gestellt. Die Erkenntnis, dass durch CO2-Emissionen unsere Lebensgrundlagen zerstört werden, ist erst in den 1980er-Jahren aufgekommen und bis heute nicht in die Gesetzgebung eingeflossen.

Anders war es bei den gesetzlichen Vorgaben zum Umweltschutz wie z. B. Anforderungen an die Luftreinhaltung (BImSchVo). Noch in den 1970er-Jahren wurde kohle- und schwefelhaltiger Staub regelmäßig von den Dächern, Fensterbänken und Straßen im Ruhrgebiet gefegt. Im Freien getrocknete Wäsche hatte grundsätzlich einen Grauschleier, den zu bekämpfen sich die Waschmittelwerbung ins Gefecht begab. Es war offensichtlich, dass man dagegen etwas tun musste. Gleiches galt für das Waldsterben. CO2 dagegen ist kein Schadstoff, unsichtbar und von Menschen nicht wahrnehmbar.

Bild 2: Leere Autobahnen, auf denen Fahrradfahrer und Fußgänger das Bild bestimmen – prägende Bilder aus einer Zeit, als die Scheichs den Ölhahn zudrehten, um mehr Profit aus der fossilen Ressource zu schlagen.

Wem nützt das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Energieeffizienz von Gebäuden?

Wer in die Energieeffizienz investiert, nutzt im Regelfall auch das betreffende Gebäude. Dies bedeutet, dass die Energiekosteneinsparung dem Investor zugutekommt und damit im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung dem Kapitaldienst der Investition (Abschreibung, Zinsen) gegenübergestellt wird. Bei Einfamilienhäusern ist dies auch der Fall.

Bei vermieteten Gebäuden ist dies anders. Hier muss der Vermieter investieren, während die Mieter die Heizkosten zahlen. Damit entwickelt der Vermieter kein originäres Interesse an der Effizienzinvestition, denn er darf im Rahmen der Mietberechnung nur maximal das Doppelte der zu erwartenden Energiekosteneinsparung auf die Miete umlegen. Folglich kann der Vermieter z. B. mit einer Wärmedämmung keinen Gewinn erzielen. Solange ein energetisch schlechtes Gebäude mit hohen Heizkosten vermietet werden kann, unterbleibt die Sanierung. Besonders deutlich wird dies bei Hartz-IV-Beziehern: Die Kaltmiete ist auf einem sehr niedrigen Quadratmeterpreis gedeckelt, sodass diese Personen nicht selten gezwungen werden, nach einer energetischen Sanierung in eine schlechte Wohnung umzuziehen, obwohl die Sanierung warmmietenneutral erfolgte. Die hohen Heizkosten werden dann vom Staat übernommen.

Dies ist die Ursache, warum die in Bezug auf die Energiekosten extrem teuren elektrischen Nachtspeicherheizungen fast ausschließlich in Mietgebäuden stehen. Der Einbau von Nachtspeicherheizungen ist relativ günstig und damit vermieterfreundlich. Warum sollte ein Vermieter also in Wärmedämmung investieren?

Die Ausnahmen von dieser Regel sind die genossenschaftlichen oder sonstigen gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften, da diese nicht gewinnorientiert arbeiten dürfen, sondern die Überschüsse wieder in Wohnungen investieren müssen. Diese gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften haben gute Modelle entwickelt, wie mit Hilfe der KfW-Effizienzhaus-Förderung eine energieeffiziente Sanierung warmmietenneutral realisiert werden kann.

Bild 3: Wer heute baut, muss viel Geld in die Hand nehmen. Eigentümer und Mieter sparen nur dauerhaft Kosten ein, wenn in Effizienzmaßnahmen investiert wird, weil Bauleistungen und Energiekosten (hier: Beispiel für Erdgas) gleichermaßen gestiegen sind.

Was bringt das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Im Dezember 2018 wurde vom federführenden Bundeswirtschaftsministerium ein noch nicht interministeriell abgestimmter Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vorgelegt. Hierbei handelt es sich um die längst überfällige Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie 2010 (!). Der zentrale Punkt in Bezug auf die gesetzlichen Mindeststandards ist, dass die Anforderungen der EnEV 2016 nicht verändert werden. Damit ist offensichtlich, dass über diesen GEG-Entwurf der von der Gebäuderichtlinie 2018 geforderte nahezu klimaneutrale Gebäudebestand sowie die Decarbonisierung des Gebäudebestands bei Weitem nicht erreicht werden.

Denn um dies zu erreichen, wäre eine jährliche Sanierungsquote von 3 % erforderlich, bei der im Bestand zudem der Standard eines Niedrigstenergiegebäudes erreicht wird. Unter einem Niedrigstenergiegebäude versteht die EU-Gebäuderichtlinie 2010 (EUGebRi) „ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt werden.“ Die EUGebRi 2018 dehnt diese Anforderung auf Bestandsgebäude aus.

Dass die derzeitige EnEV – und damit der GEG-Entwurf – dies nicht erfüllt, ist offensichtlich. Diese von Fachleuten umstrittene Festlegung, wonach die Anforderungen der EnEV 2016 im GEG nicht verschärft werden dürfen, steht auch im Koalitionsvertrag von CDU und SPD. Die Argumentation ist immer die Gleiche: Höhere Anforderungen seien nicht wirtschaftlich. Da Gebäude sehr langlebig sind, ist aber heute Handeln erforderlich, um die Klimaziele 2050 zu erreichen.

Für das Erarbeiten des Klimaschutzplans 2050 hat das Bundesumweltministerium mehrere Workshops durchgeführt, u. a. den Workshop „Gebäude“, an dem auch der Autor dieses Artikels teilgenommen hat. Es gab dort nur einen Interessensvertreter, der schärfere Anforderungen an Gebäude als die EnEV abgelehnt hat, und das war der Vertreter der Wohnungswirtschaft. Man kann also feststellen, dass der GEG-Entwurf das Ergebnis guter Lobbyarbeit ist – und zwar gegen alle übrigen Teilnehmer der Fachworkshops und gegen die gültige Gesetzeslage entsprechend der EU-Gebäuderichtlinie.

Der Grund für dieses Agieren ist offensichtlich. Wenn es zukünftig erheblich stärkere Anstrengungen als bisher braucht, um die CO2-Emissionen zu reduzieren, gibt es nur zwei Wege: Entweder werden die gesetzlichen Anforderungen bis hin zu einer Sanierungspflicht erhöht, oder der Staat muss über Förderung die Maßnahmen durchsetzen. Da die heutige Förderung aber nicht ausreicht, um aus der Vision eines klimaneutralen Gebäudebestands eine Tatsache zu machen, müsste diese deutlich erhöht werden. Damit werden hohe Milliardenbeträge in die Kassen der Wohnungsbaugesellschaften gespült. Letztlich zahlen der Steuerzahler bzw. die Steuerzahlerin dann die Investitionen, die eigentlich von den gewinnorientierten Wohnungsbaugesellschaften getätigt werden müssten, um ihre veralteten Gebäude zu erhalten.

Soziale Absicherung ist nötig

Steigende Baupreise führen dazu, dass viele sich das Wohnen in Großstädten nicht mehr leisten können. Dabei liegen die Ursachen nicht in den Anforderungen der EnEV, sondern – auf Basis der lockeren Geldpolitik der EZB – in der Spekulation aufgrund der seit 2010 explodierten Marktpreise. Dass gewinnorientierte Investoren in diesem Zusammenhang gegen bauliche Vorgaben zugunsten von Energiesparungen zu Felde ziehen, ist nachvollziehbar; schließlich müssen die hohen Heizkosten die Mieter tragen, während höhere Investitionen nicht unbedingt als höhere Mieten am Markt umsetzbar sind. Dabei ist Energieeffizienz die einzige Investition, durch die Mieter dauerhaft Kosten sparen; dies gilt auch für den Staat, der dann weniger Kostenübernahmen für Heizkosten von Geringverdienern tätigen muss (Abb. 3).

Klar ist, dass Wohnen erschwinglich bleiben muss. Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften zeigen, wie es geht, indem sie warmmietenneutral sanieren. Grundsätzlich muss also das gewinnorientierte Modell des Vermietens geändert werden in eine Kostenmiete. Unterbleiben die Effizienzinvestitionen, fallen neben Energiekosten übrigens noch weitere höhere Kosten an: nämlich die Kosten für die Beseitigung von Klimaschäden. Da ist es doch sinnvoller, durch bessere Energieeffizienz diese Zusatzkosten gar nicht erst zu verursachen und gleichzeitig Energiekosten für Öl- und Gasimporte zu sparen.

Klimaschutz scheitert mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot

Es ist offensichtlich, dass Investitionen in bessere Wärmedämmung für Vermieter nie wirtschaftlich sind. Klimaschutz begründet sich nicht aus dem Geldverdienen, sondern ist im Interesse der Allgemeinheit – wie es im Grundgesetz in Art. 14, Abs. 2 definiert ist und im Rahmen der allgemeinen Umweltgesetzgebung angewandt wird. Es wird daher Zeit, das Wirtschaftlichkeitsgebot in Bezug auf Klimaschutzmaßnahmen zu streichen. Schließlich ist es unverantwortlich, Klimaschutz nur dann ernsthaft zu betreiben, wenn der Investor damit auch Gewinn macht. Die Leidtragenden von ungebremstem Klimawandel sind wir alle.

Der letzte Sommer hat gezeigt, dass der Klimawandel auch in Deutschland stattfindet und was für Konsequenzen dieser hat. Die Kosten für Klimaanpassungsmaßnahmen sind weit höher als die Kosten zur CO2-Reduzierung – allerdings zahlen hierfür die Steuerzahler: für Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft, höhere Deiche, Überschwemmungsvorsorge oder Gesundheitskosten.

Und auch etwas anderes sollten wir nicht vergessen: Die Menschen, deren Heimat aufgrund des von uns befeuerten Klimawandels zerstört wird, stehen irgendwann als Flüchtlinge an Europas Außengrenzen. Mauern und Stacheldraht werden dagegen nicht helfen - sondern nur die Übernahme unserer Verantwortung für den Klimawandel.

Dieser Artikel von Michael Brieden-Segler ist zuerst erschienen in Gebäude-Energieberater/03-2019. Michael Brieden-Segler ist Geschäftsführer der e&u energiebüro gmbh.

Berechnung der Wirtschaftlichkeit

Der wirtschaftliche Vorteil einer energetischen Modernisierung kann mit unterschiedlichen Methoden ermittelt werden – je nach Fragestellung des Bauherrn, Datenlage und Aufwand. Dabei allein den Fokus auf den Aspekt der persönlichen Amortisation zu richten, entspricht jedoch nicht dem Mehrwert, den eine solche Maßnahme für den Eigentümer, Mieter aber auch die Gesellschaft insgesamt bringt – mittels einer individuellen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung lassen sich nämlich auch die Verbesserung des Wohnkomforts, die Verlängerung der Lebens- und Nutzungsdauer, der Beitrag zu Werterhalt und Wertsteigerung und insbesondere der Beitrag zu Klimaschutz und zur Ressourcenschonung ermessen. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) stellt unter www.bbsr-energieeinsparung.de umfangreiche Informationen sowie ein verbessertes Tool zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit energetischer Modernisierungen bereit. Das Angebot richtet sich an Architekten, Energieberater und interessierte Gebäudeeigentümer.

Des Weiteren hat ein Konsortium, bestehend aus Praktikern und Forschungsinstitutionen aus acht europäischen Ländern, mit RentalCal eine zukunftsweisende Software zur Rentabilitätsberechnung entwickelt, die es Eigentümern und Investoren im privaten Mietsektor ermöglicht, die finanziellen Auswirkungen jeglicher Investition auf die Energieeffizienz zu berechnen. Das Instrument berücksichtigt jedoch nur die finanziellen Aspekte einschließlich architektonischer Kosten sowie staatlicher Finanzhilfen und Steuervorteile. Es liefert zwar ein deutliches Bild der Kosten und Vorteile, aufgeschlüsselt nach Land und Typ der Mietimmobilie. Die Allgemeinkosten für den Klimaschutz bei Verzicht auf die Investition bleiben jedoch außen vor. Weitere Infos dazu sind unter www.cordis.europa.eu nachzulesen.

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