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EPBD: Gute Luft verordnet

Claus Händel

Nach über drei Jahren intensiver Diskussionen wurde die EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) am 24. April 2024 in Kraft gesetzt. Noch niemals zuvor war in einer Gebäuderichtlinie so klar spezifiziert, dass die Energieeffizienz untrennbar mit dem Erreichen einer angemessenen Innenraumqualität zusammenhängt. Oder anders herum gesagt: Die Energieeffizienz von Gebäuden lässt sich nur vergleichen, wenn auch die Innenraumqualität vergleichbar ist. Den Energiebedarf auf Kosten der Innenraumqualität zu verringern, ist unsinnig.

Klimatischen Bedingungen Rechnung tragen

In den Vorbemerkungen der EPBD steht: „Bei Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte den klimatischen Bedingungen, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel, den lokalen Bedingungen sowie dem Innenraumklima und der Kosteneffizienz Rechnung getragen werden. Diese Maßnahmen sollten anderen Anforderungen an Gebäude, wie beispielsweise Zugänglichkeit, Brandschutz, Erdbebensicherheit und beabsichtigte Nutzung des Gebäudes, nicht entgegenstehen.“

Im Anhang I wird weiter gefordert: „Der Energiebedarf und der Energieverbrauch für Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung, Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme sind unter Verwendung monatlicher, stündlicher oder unterstündlicher Berechnungsintervalle zu berechnen, um sich ändernde Bedingungen zu berücksichtigen, die sich erheblich auf den Betrieb und die Leistung des Systems und die Innenraumbedingungen auswirken, und die von den Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Niveaus in Bezug auf Gesundheit, Raumluftqualität, einschließlich Komfort, zu optimieren. Beim Festlegen der Berechnungsmethode sind unter anderem die Innenraumklimabedingungen einschließlich des Innenraum-Sollklimas zu berücksichtigen.“

Den Begriff „Raumklimaqualität“ definiert die EPBD als Ergebnis einer Bewertung der Bedingungen im Innern eines Gebäudes, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner beeinflussen. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage von Parametern wie Feuchtigkeit, Kontaminationen, Luftwechselzahl und Temperatur.

Fachmann mit Handschuhen montiert eine weiße Lüftungsabdeckung an der Wand, passend für SHK-Handwerker und TGA-Planer.
Die EU-Gebäuderichtlinie schreibt effizientes Lüften künftig nicht nur wegen eines sparsamen Energieverbrauchs vor, sondern auch wegen eines gesunden Raumklimas.

Es bleiben zwei Jahre für die nationale Umsetzung

Die EPBD fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, ihre Regularien zur Gebäudebewertung innerhalb der kommenden zwei Jahre zu überarbeiten. Die Mitgliedstaaten müssen also zukünftig Anforderungen an die Raumqualität und speziell auch an die Innenraumluftqualität (Indoor Air Quality, IAQ) stellen. Für die Anforderungen an Sanierungsfahrpläne und die notwendigen Inspektionen gilt das ebenfalls. Nichtwohngebäude müssen zudem ab dem 29. Mai 2026 mit Systemen ausgestattet werden, die die Raumqualität überwachen. Die Bundesregierung steht jetzt in der Verantwortung, die Vorgaben umzusetzen und bei einer Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes bis in zwei Jahren Mindeststandards für die Raumluftqualität zu setzen.

Die EBPD hebt an vielen Stellen hervor, dass zukünftig neben den Anforderungen an die Gebäudeeffizienz auch Anforderungen an das Innenraumklima gestellt werden müssen. Sie versteht unter Innenraumklima die thermische Behaglichkeit im Sommer und im Winter sowie die Innenraumluftqualität mit den Parametern CO2, Außenluftwechsel und Feinstaubgehalt, die Innenraumakustik und die Beleuchtung. Die Optimierung des Energiebedarfs darf nicht zulasten des Innenraumklimas gehen. Im Gegenteil: Bei Sanierungsmaßnahmen soll auch die Innenraumqualität verbessert werden.

Manuelles Lüften wird kaum genügen

Welche Anforderungen ergeben sich im Einzelnen aus der EPBD, insbesondere in Bezug auf die Raumluftqualität? Von zentraler Bedeutung für gebäudetechnische Systeme ist der Artikel 13: „(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Nullemissionsnichtwohngebäude mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität ausgestattet sein müssen. In bestehenden Nichtwohngebäuden ist die Installation solcher Einrichtungen vorgeschrieben, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, wenn ein Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird. Die Mitgliedstaaten können die Installation solcher Einrichtungen in Wohngebäuden vorschreiben.“

Aus Sicht des Autors gilt das für alle Arten der Lüftung, denn die EPBD stellt in den Definitionen klar, dass eine Lüftungsanlage ein gebäudetechnisches System ist, „das auf natürliche oder mechanische Weise Außenluft in einen Raum einbringt“. Das gilt auch für die Fensterlüftung. Es genügt also nicht mehr, ohne Nachweis zu behaupten, mit manuell öffenbaren Fenstern lasse sich eine angemessene Raumluftqualität erreichen.

Gefordert wird, die Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems zu überwachen – unabhängig davon, welche Lüftungsart vorgesehen ist. Auch die Regelung und damit das automatisierte Sicherstellen der geforderten Raumluftqualität ist zu überwachen. Manuelles Fensteröffnen wird diese Anforderungen kaum erfüllen können. Erforderlich ist zumindest ein automatisierter Betrieb. Berücksichtigt man zusätzlich die Energieeffizienz, kristallisiert sich eine bedarfsgeregelte ventilatorgestützte Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung als einzig sinnvolle Anlagentechnik heraus.

Nichtwohngebäude brauchen Automatisierung

In Nichtwohngebäuden müssen nicht nur diese Anforderungen erfüllt werden, es müssen auch Automatisierungssysteme installiert werden. Für Anlagen mit einer Leistung über 290 Kilowatt sind diese Systeme ab 31. Dezember 2024 vorgeschrieben, bei Anlagen über 70 Kilowatt ab 31. Dezember 2029. Ab dem 29. Mai 2026 müssen sie zusätzlich in der Lage sein, die Raumqualität zu überwachen, also auch die Parameter zur Innenraumluftqualität. Die Entscheidung, ob für Wohngebäude ebenfalls solche Festlegungen getroffen werden, obliegt den Mitgliedsstaaten.

Da die EPBD selbst keine unmittelbare Wirkung in Deutschland entfaltet, muss sie zunächst über nationale und möglicherweise auch regionale Festlegungen umgesetzt werden. Erst dann sind die Anforderungen national bindend. Naturgemäß gibt es Interpretationsspielraum bei der Umsetzung.

Zusätzlich bereitet die EU-Kommission sogenannte „delegierte Rechtsakte“ vor, die bestimmte Aspekte definieren und konkretisieren. Einzelne Normen aus dem sogenannten EPBD-Mandat – Normen, die von der EU-Kommission initiiert werden – haben eine besondere Bedeutung für die Umsetzung und den Vollzug. Für die Umsetzung der Anforderungen an die Innenraumqualität sind in Deutschland die DIN EN 16798-1 und deren nationaler Anhang vorgesehen.

Definitionen

Die Innenraumqualität (Indoor Environment Quality, IEQ) umfasst thermische Behaglichkeit im Sommer und im Winter, Innenraumluftqualität, Innenraumakustik und Beleuchtung.

Die Innenraumluftqualität (Indoor Air Quality, IAQ) wird anhand von Außenluftwechsel, CO2-Gehalt und Feinstaubgehalt bewertet.

Raumklimaqualität wird auf Grundlage von Parametern wie Feuchtigkeit, Kontaminationen, Luftwechselzahl und Temperatur bewertet.

Dieser Artikel, geschrieben von Claus Händel, erschien zuerst im Gebäude Energieberater Ausgabe 08/2024. Claus Händel ist Geschäftsführer des Fachverbands Gebäude-Klima.

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