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Hydraulischer Abgleich: Das ändert sich 2017

Der hydraulische Abgleich ist ein wichtiges Element in der Förderlandschaft von energieeffizienten Neubau- und Bestandsgebäuden. In vielen Fällen ändert sich dazu seit dem 1. Januar 2017 die Form des Nachweises. Konkret bedeutet dies: Für Fachhandwerker und Planer gelten jetzt andere Nachweis-Formulare beim hydraulischen Abgleich. Auch darf die Berechnung des hydraulischen Abgleichs nur noch softwarebasiert erfolgen.  

Zwei Verfahren zulässig

Das vereinfachte Verfahren A zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs war von KfW und BAFA bisher nur bis Ende 2016 erlaubt und ist seit 2017 unbefristet zugelassen. Zur Berechnung des hydraulischen Abgleichs bei einer Einzelmaßnahme sind nun nach wie vor zwei Verfahren zulässig:

  • Das Verfahren A ist ein Näherungsverfahren, bei dem die relevanten Werte überschlägig ermittelt werden.
  • Das Verfahren B basiert auf der raumweisen Heizlastberechnung in Anlehnung an die DIN EN 12831.

Fördertatbestände der Fördergeber beachten

Bei der Wahl des Verfahrens sind laut VdZ - Spitzenverband der Gebäudetechnik die jeweiligen Fördertatbestände der Fördergeber zu beachten. Für die Förderung von Einzelmaßnahmen kann der hydraulische Abgleich weiterhin nach Verfahren A durchgeführt werden. Bei der Förderung im Rahmen des KfW-Heizungspakets ist dagegen das Verfahren B vorgeschrieben. Auch bei der Bestätigung für ein KfW-Effizienzhaus bleibt Verfahren B Voraussetzung – hier ändert sich nichts.

Für das Fachhandwerk werden über Verbandsorganisationen oder Hersteller bundesweit Schulungen für die Softwareberechnung angeboten. Die Nachweis-Formulare stehen auf der Internetseite des VdZ zum Download bereit.

Testen Sie Ihr Wissen zum hydraulischen Abgleich mit unserem Wissenstest.

Lesen Sie auch: Was ist der hydraulische Abgleich?

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