So binden Sie wasserführende Öfen und Heizeinsätze in die Zentralheizung ein
Welche Einzelfeuerstätte für feste Brennstoffe darf mit welchem zusätzlichen Wasserwärmeübertrager kombiniert werden? Und welche Kombinationen sind nicht erlaubt? Aus baurechtlicher Sicht handelt es sich bei Feuerstätten und Wasserwärmeübertragern um Bauprodukte. Gemäß den Landesbauordnungen müssen Bauprodukte über einen allgemeinen baurechtlichen Nachweis verfügen. Dies ist bei Einzelfeuerstätten z. B. das CE-Zeichen in Verbindung mit einer Typprüfung nach DIN EN 13 229 für Heiz- und Kamineinsätze oder nach DIN EN 13 240 für Raumheizer.
Ohne diesen baurechtlichen allgemeinen Nachweis dürfen derartige Produkte in Deutschland weder aufgestellt noch betrieben werden. Erfolgt eine Kombination von Feuerstätten mit einem separaten Wasserwärmeübertrager (WWÜ), dann muss aus einem der baurechtlichen Nachweise hervorgehen, dass die beiden Bauprodukte zusammen betrieben werden dürfen. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist die Kombination nicht zulässig. In der Praxis wird dieses Thema häufig nicht beachtet. Als Konsequenz ergibt sich daraus, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstätte bzw. die Anlage aus baurechtlicher Sicht nicht bescheinigen kann.
Was ist im Vorhinein abzustimmen?
Bei Einzelraumfeuerungsanlagen handelt es sich in der Regel um Ergänzungsheizungen, sofern mit dem Auftraggeber vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Das bedeutet, dass sie betrieben werden können, aber nicht müssen, um den Aufstellraum zu beheizen. In diesem Fall spielt eine strenge Auslegung nach Raumheizlast, z. B. nach DIN EN 12 831, normalerweise keine Rolle bei der Festlegung der Nennwärmeleistung für die Einzelraumfeuerungsanlage. Insoweit ist der Ofen- und Luftheizungsbauer frei in der Auslegung der Nennwärmeleistung.
Doch Achtung: Wichtig zu beachten ist, dass die von der Einzelraumfeuerungsanlage an den Aufstellraum abgegebene Wärmemenge einigermaßen mit der notwendigen Heizlast des Aufstellraums korreliert. Übersteigt die abgegebene Wärmemenge deutlich den Heizwärmebedarf des Aufstellraums, kommt es in der Folge zu Überhitzung und damit zu einem Komfort- und ggf. Energieverlust.
Eine Abstimmung seitens des Ofen- und Luftheizungsbauers mit dem Heizungsbauer ist in Bezug auf die Größe und Art des Pufferspeichers notwendig. Denn in der Regel übernimmt der Heizungsbauer die Auswahl und Montage des Pufferspeichers. Um dies fachgerecht leisten zu können, benötigt er bestimmte Angaben vom Ofen- und Luftheizungsbauer. Dazu gehört, neben der reinen Wasserleistung, vor allem die Art und Weise der Nutzung der Einzelraumfeuerungsanlage. Denn diese hat erhebliche Auswirkungen auf das erforderliche Pufferspeichervolumen. Aus diesem Grund ist vorab mit dem Auftraggeber zu klären, auf welche Weise und wie häufig dieser die Feuerstätte nutzen möchte: z. B. in Form von einer oder mehreren Brennstoff-Auflagen pro Tag oder nur gelegentlich am Wochenende.
Wichtig ist zudem, bei der Inbetriebnahme den Auftraggeber auch auf die Nutzung der Feuerstätte in Abhängigkeit vom installierten Pufferspeicher hinzuweisen.
Was ist beim Zusammenwirken der Gewerke zu beachten?
Welche Haftung gilt beim Zusammenwirken mehrerer Handwerker, die mit Teilleistungen für den Auftraggeber eine Gesamtanlage erstellen? Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Heizungsbauer als Subunternehmer
Der Ofen- und Luftheizungsbauer beauftragt einen Heizungsbauer, den wasserseitigen Anschluss zu erstellen. Der Heizungsbauer ist dann Subunternehmer des Ofen- und Luftheizungsbauers.
In diesem Fall übernimmt der Ofen- und Luftheizungsbauer alle erforderlichen technischen Koordinierungs- und Abstimmungspflichten vollumfänglich für den Auftraggeber und für alle Anlagenteile. Der Subunternehmer wird dann als Erfüllungsgehilfe des Ofen- und Luftheizungsbauers gemäß § 278 BGB tätig. In diesem Fall werden ihm alle Handlungen des Heizungsbauers gegenüber dem Auftraggeber wie eigene Tätigkeiten zugerechnet.
Für Schäden, die durch Erfüllung berechtigter Ansprüche des Auftraggebers bei mangelhaften Leistungen des Heizungsbauers entstehen, kann der Ofen- und Luftheizungsbauer den Heizungsbauer dann nur im Innenverhältnis in Regress nehmen
Auftraggeber übernimmt Koordination
Der Ofen- und Luftheizungsbauer erstellt die Einzelraumfeuerungsanlage. Der Auftraggeber vergibt den wasserseitigen Anschluss separat und eigenständig an einen Heizungsbauer, an dessen Auswahl und Beauftragung der Ofen- und Luftheizungsbauer nicht beteiligt ist.
Hierbei muss der Auftraggeber durch technische Einzelinformationen beider Handwerker in die Lage versetzt werden, seine Koordinierungspflicht bei der Leistungserbringung korrekt und vollständig auszuüben. Zudem kann er einzelne konkrete Koordinierungsmaßnahmen an die beteiligten Handwerker übertragen. Denn zum einen ist er nicht zur ständigen Anwesenheit an der Baustelle verpflichtet. Zum anderen könnte der technische Schwierigkeitsgrad bestimmter Koordinierungsmaßnahmen eine eigenständige Weitergabe an einen anderen Handwerker als unzumutbar erscheinen lassen.
Das OLG Hamm hat am 9. Juni 1998 zu Koordinierungspflichten des Bauherrn bei Beauftragung mehrerer Handwerker Folgendes festgelegt:
Kommt es bei einem Bauvorhaben zu einem Schaden, weil zwei von einem Auftraggeber parallel beauftragte Handwerker unterschiedlicher Gewerke, die ihre Arbeiten gleichzeitig oder hintereinander ausführen und dabei die Leistung des Nachfolgehandwerkers auf derjenigen des Vorhandwerkers aufbaut, haftet der Bauherr für die eingetretenen Schäden nur dann, wenn er seine für die Bauabwicklung erforderlichen Koordinierungs- und Abstimmungspflichten nachweisbar verletzt hat.
Wann dieser Vorwurf im Einzelnen begründet ist und wann nicht, ist anhand der Umstände jedes Einzelfalls zu entscheiden.
Weitergabe von allen wichtigen Informationen
Der zeitlich zuerst tätige Ofen- und Luftheizungsbauer sollte daher schon bei Beginn seiner Arbeiten in schriftlicher Form gegenüber dem Auftraggeber klarstellen und festhalten, welche technischen Rahmenbedingungen und Vorgaben im Einzelnen die Leistungen des Heizungsbauers erfüllen müssen und wie diese konkret umzusetzen sind. Der Umfang dieser technischen Informationsweitergabe entspricht dem Inhalt einer Bedenkenanmeldung bei einer Bauausführung, wie sie Handwerkern aus der täglichen Arbeit bestens bekannt ist. Vor allem im Problemfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Auftraggeber später darauf beruft, er habe die technischen Details ggf. nicht vollständig verstehen und daher auch nicht vollständig an den Heizungsbauer weiterleiten können.
Aus diesem Grund sollte der Ofen- und Luftheizungbauer vorsorglich dem Auftraggeber zusätzlich ausdrücklich und möglichst schriftlich anbieten, die Informationen direkt an den vom Auftraggeber beauftragten Heizungsbauer weiterzuleiten. Überträgt der Auftraggeber seine Koordinierungspflichten an den Ofen- und Luftheizungsbauer, sollten alle erforderlichen technischen Informationen (Installationsanleitungen etc.) in schriftlicher, nachweisbarer Form spätestens dann direkt an den Heizungsbauer weitergeleitet werden.
Was tun, falls der Auftraggeber – trotz des ausdrücklichen Hinweises – eine eigenständige Information an den Heizungsbauer nicht verlangt?
In diesem Fall sollte der Ofen- und Luftheizungsbauer immer dann, wenn er als Nachfolgehandwerker eine Missachtung dieser technischen Vorgaben in der konkreten Ausführung durch den Heizungsbauer erkennt oder erkennen konnte, unmittelbar schriftlich und nachweisbar Bedenken beim Auftraggeber anmelden.
Und worauf sollte der Ofen- und Luftheizungsbauer den Auftraggeber hinweisen? Es empfiehlt sich, alle notwendigen Installationsanleitungen sowie das ZVSHK-Merkblatt „Wassertechnik – Sichere Installation und Betrieb“ mit dem Hinweis auszuhändigen, dass sie an den Heizungsbauer weiterzugeben sind (Tipp: Übergabe schriftlich formulieren bzw. dokumentieren). Wichtig wäre in diesem Zusammenhang noch, den Auftraggeber im Vorfeld der Installation darüber zu informieren, dass neben den Herstellervorgaben und dem üblichen technischen Regelwerk für Warmwasserzentralheizungen auch die TROL „Technische Regeln im Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk“ zu beachten sind.
Es obliegt dann dem Heizungsbauer, sich mit den entsprechenden Anforderungen zu befassen.
Wer haftet bei Schäden auf der Wasseranschlussseite?
Wenn der wasserseitige Anschluss nicht durch den Ofen- und Luftheizungsbauer erfolgt, so darf er die Feuerstätte nicht in Betrieb nehmen, falls sicherheitstechnische Bedenken bestehen.
Das bedeutet, der Ofen- und Luftheizungsbauer muss sich vor Inbetriebnahme der Feuerstätte davon überzeugen, dass diese richtig angeschlossen ist. Also ob z. B. Sicherheitsventil und TAS in der notwendigen Ausführung und an der richtigen Stelle installiert sind.
Zu prüfen ist aber auch, ob z. B. innerhalb der Heizkammer das richtige Rohrmaterial und die passenden Verbindungen verbaut worden sind. Die Überprüfungspflicht gilt auch für alle vom Hersteller vorgegebenen Anforderungen.
In der Praxis kommt es immer wieder z. B. zu Wasserschäden, weil die Ablassleitung des Sicherheitsventils nicht ordnungsgemäß an die Entwässerungsanlagen angeschlossen ist. Kommt es aufgrund von Installationsfehlern auf der Wasseranschlussseite zu Schäden, haftet der Ofen- und Luftheizungsbauer mit,
- falls er seine technischen Bedenken nicht im Einzelnen vorab und konkret im Rahmen einer Bedenkenmitteilung an den Auftraggeber weitergegeben hat
- und der Auftraggeber entscheiden konnte, ob er die genau bezeichneten und allein vermögensschadens- oder eigentumsbezogenen Risiken eingehen will oder nicht.
Dieser Artikel von Jörg Knapp ist zuerst erschienen in SBZ Ausgabe: 20-2018.
ZVSHK-Merkblatt „Wassertechnik“
Das Merkblatt „Wassertechnik – Sichere Installation und Betrieb von wasserführenden Festbrennstoff-Einzelraum-Feuerungsanlagen“ des ZVSHK fasst die Anforderungen der wichtigsten technischen Regelwerke in Bezug auf die wasserseitige Einbindung in die Warmwasserzentralheizung zusammen. Es bietet einen sehr guten Überblick über die vielfältigen Anforderungen, die dabei zu beachten sind, und empfiehlt sich deshalb sowohl für Ofen- und Luftheizungsbauer als auch für Heizungsbauer. Für Mitglieder der den SHK-Fachverbänden angeschlossenen Innungen ist das Merkblatt kostenlos; Nichtmitglieder zahlen 49,90 € (exkl. 19 % MwSt.).
Zu beziehen ist das Merkblatt über den Onlineshop des ZVSHK unter