Bundestag beschließt reduzierte EEG-Umlage für KWK-Anlagen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 2019 ein deutliches Signal in Richtung Europäische Union gesetzt. Im Rahmen der Novelle des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wurden nach Angaben des BHKW-Infozentrums im Artikel 3 und Artikel 4 auch Änderungen für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das KWK-Gesetz (KWKG) beschlossen.
Seit 2018 dürfen Betreiber neuer KWK-Anlagen, die seit dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden und eine elektrische Leistung über 1 MW bis 10 MW aufweisen, nur noch für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden eines Jahres die auf 40% reduzierte EEG-Umlage bei Eigenstromverwendung ansetzen. Für darüber hinausgehende selbst genutzte KWK-Strommengen mussten 100% bzw. 160% EEG-Umlage abgeführt werden.
Die vom Deutschen Bundestag Ende Juni 2019 beschlossene Regelung dreht das Rad der Zeit wieder zurück. Neue KWK-Anlagen müssen für die selbstgenutzte KWK-Strommenge ab dem 1.1.2019 wie alle anderen KWK-Neuanlagen nur noch eine anteilige EEG-Umlage in Höhe von 40% entrichten. Die Beschränkung dieser Regelung auf 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr sowie der Claw-Back-Mechanismus (Rückholmechanismus mit 160%iger EEG-Umlage) entfällt für diese KWK-Anlagen. Für das Jahr 2018 bleibt diese einschränkende Regelung samt Rückholmechanismus aber bestehen. Es erfolgt keine „Rückvergütung“ für das Jahr 2018.
Außerdem wurden die beihilferechtlichen Vorbehalte für die KWK-Zuschläge für Bestandsanlagen in der öffentlichen Fernwärmeversorgung sowie die Erweiterung der Geltungsdauer des KWK-Gesetzes bis zum Jahre 2025 vom Deutschen Bundestag beschlossen.
An dieser Stelle weist das BHKW-Infozentrum Rastatt aber explizit darauf hin, dass diese Regelung noch nicht mit der EU-Kommission abgestimmt ist. Inwieweit die wettbewerbliche Kommission die Meinung des Bundeswirtschaftsministerium teilt, dass das EuGH-Urteil zur beihilferechtlichen Relevanz des EEG 2012 auch auf aktuelle Erneuerbare-Energien-Gesetze und das KWK-Gesetz übertragbar ist, muss abgewartet werden. Außerdem muss das Artikelgesetz noch den Bundesrat passieren und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, um Inkrafttreten zu können.