Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Corona und die VOB/A und VOB/B

Olaf Vögele

Quarantänemaßnahmen und Betretungsverbote sind in der aktuell herrschenden Situation um Corona gängige Praxis. Handwerker sind durch die gesamte Situation extrem angespannt, und müssen sich in diesem Umfeld im Umgang mit Kunden ständig informieren und anpassen. Je nach Bundesland, Stadt oder Kreis müssen z.B. die Ausstellungen geschlossen werden. Was aber ist mit den Baustellen, was muss der Handwerker bei VOB Aufträgen beachten, wenn er eine Fristsetzung zum Beginn der Ausführung gem. & 5 Abs. 4 VOB/B mit Kündigungsandrohung bekommt, obwohl der Ausführungsort in einem Risikobereich liegt?

In einem uns aktuell vorliegenden Fall wird ein Handwerker aus dem R+S Bereich als Subunternehmer vom dem ausführenden Unternehmen für die Fassade mit Fristsetzung belegt, die Arbeiten an einer Schule durchzuführen, die in einem amtlich festgestellten Risikobereich liegt. Die Rechtsfolge für den R+S Betrieb, er bzw. seine Monteure dürften danach als Rückkehrer aus Risikogebieten für den Zeitraum von 14 Tagen bestimmte Bereiche im Kreisgebiet seines Firmensitzes (ein entsprechender Erlass liegt vor) nicht mehr betreten.

Was ist also zu tun, wenn ein solcher Fall eintritt. Wie geht der Handwerker mit Leistungsverpflichtungen gegenüber den Auftraggebern um. Besteht hier die Möglichkeit auf Schadensersatz und/oder Kündigung des Auftrages wegen Inverzugssetzung? Der gesunde Menschenverstand sollte da eine klare Meinung haben, eine  definitive Antwort kann nur ein Rechtsanwalt geben und im Streitfall ein Gericht entscheiden.

Zu klären wäre für den Handwerker ob eine Behinderung vorliegt, die eine Durchführung der angeforderten Arbeiten verhindert. VOB/A und VOB/B setzen hier zur Abwehr von etwaigen Schadensersatzansprüchen und Kündigungsrechten des Auftraggebers zwingend eine Behinderungsanzeige voraus. Das gilt auch, wenn die VOB/B wirksam in den Werkvertrag nach BGB mit einbezogen wurde. Hier gilt es also genau zu prüfen, denn der BGB alleine sieht erstmal keine Behinderungsanzeige vor. Die Behinderungsanzeige muss dabei zwingend die folgenden Kriterien erfüllen bzw. beinhalten:

  • Sie muss unverzüglich erfolgen, und zwar bereits dann, wenn der Auftragnehmer glaubt, dass eine Verhinderung eintreten wird. Der tatsächliche Eintritt der Behinderung ist dabei nicht notwendig.
  • Sie muss schriftlich erfolgen. Achten sie auf eine rechtssichere Abgabe, lassen sie als Geschäftsführer das Schreiben von zwei Mitarbeitern (Sie können als Zeugen benannt werden, was in den Briefumschlag gegeben wurde, der GF kann kein Zeuge sein) in die Post geben, und versenden Sie es als Einwurfeinschreiben und per Fax. Beachten sie das E-Mails zwischen Geschäftspartnern nicht die Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB erfüllen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.4.2012, Az. 4 U 269/11), wenn sie darauf keine rechtlich verbindliche Antwort einer dazu befähigten Person bekommen.
  • Stellen Sie diese gegenüber dem Vertragspartner. Das ist  in der Regel nicht der Architekt des Bauherren, außer er hat eine nachweisbare Bauherrenvollmacht. Bei Unsicherheiten im Vertrag stellen sie diese an den Architekten und den Vertragspartner.
  • Beschreiben sie welche konkreten Arbeiten aufgrund welcher Umstände nicht wie geplant ausgeführt werden können. Die formalistische Mitteilung der Erschwernis zur Erbringung der geplanten Arbeiten genügt auf keinen Fall.
  • Der Leistungsverzuges ist auch wegen dem Ausfall von Mitarbeitern möglich, um nach unverzüglicher Behinderungsanzeige die Ausführungspflichten in einem angemessenem Umfang zu verlängern.

Gründe um Behinderungen beim Bauablauf anzumelden sind die Vertragsgrundlagen nach VOB/A und VOB/B. Hier können bei der Behinderungsanzeige folgende Umstände zugrunde gelegt werden:

  • Streik und Aussperrung im eigenen Betrieb
  • Witterungseinflüsse, wenn bei zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots nicht damit gerechnet werden konnte
  • vom Auftraggeber zu vertretende Umstände
  • Höhere Gewalt und andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände. (Gerade bei der pandemischen Ausbreitung von Corona, und den durch die Behörden angeordneten Vorsichtsmaßnahmen bzw. daraus bedingter Quarantäne in Verdachtsfällen und daraus folgender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit notwendiger Mitarbeiter sind für Auftragnehmer regelmäßig unabwendbare Umstände im Sinne höherer Gewalt anzunehmen.

Liegt eine entsprechende Behinderung tatsächlich vor, so verlängern sich die Ausführungsfristen in einem angemessenem Umfang. Der Anspruch auf Bauzeitverlängerung berechnet sich nach folgenden Kritierien:

  •  Dauer der Behinderung
  • Zeitzuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten
  • jahreszeitlich bedingte Zuschläge

Auch wenn die Handwerksbetriebe momentan extrem angespannt und mit existenzsichernden Maßnahmen beschäftigt sind, auch das Befassen mit vorliegenden VOB Aufträgen, die nicht abgearbeitet werden können, gehören dazu. Fehler in den Formalien können zum Verlust von Aufträgen und Schadenersatzanforderungen führen. Deshalb sollte nicht gezögert werden unverzüglich Behinderung bei der Bauausführung anzuzeigen.

Anmerkung des Autors: Gerade in der jetzigen Zeit würde man sich mehr Augenmaß wünschen (ov).

Mehr zu diesem Thema
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder