Wind & PV: Wegweisendes Urteil für Landwirte
Viele Windräder und Solaranlagen befinden sich auf vormals oder parallel landwirtschaftlich genutzten Flächen. In den neuen Bundesländern haben Landwirtschaftsbetriebe diese Grundstücke häufig von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) erworben.
Die BVVG legt (bisher) in den einschlägigen Grundstückskaufverträgen für die ehemals in der DDR als volkseigenes Vermögen genutzten Flächen eine Zweckbindung zur landwirtschaftlichen Nutzung fest. Diese Zweckbindung sollen Rückkaufs- und Rücktrittsrechte sowie Entschädigungszahlungen sicherstellen. Dagegen hatte ein Landwirt geklagt und unter anderem vor dem Kammergericht weitgehend Recht bekommen. Der BGH bestätigte nun die Auffassung des Kammergerichts.
Der konkrete Fall bezog sich auf eine Windkraftanlage, die auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtet worden war. Die vertragliche Zahlungsverpflichtung des Landwirts an die BVVG, die aus dem Nutzungsvertrag mit dem Anlagenbetreiber abgeleitet wurde, ist unwirksam.
Jedoch schätzt Rechtsanwalt Markus Behnisch von der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer die Sachlage für Photovoltaikanlagen anders ein. Details bleiben jedoch noch zu klären.
Die Errichtung von Freiflächenanlagen im Außenbereich setzt meist die Aufstellung eines Bebauungsplanes voraus. Ein Bebauungsplan ist regelmäßig auch erforderlich, um eine EEG-Förderung zu erhalten (vgl. § 38 a Abs. 1, i.V.m. § 37 Abs. 1 und 2 EEG). Deshalb wird gerade bei der Errichtung von größeren PV-Anlagen Bauland im vorgenannten Sinn geschaffen.
Noch offen ist, ob das Kriterium einer wesentlichen Teilfläche erreicht wird. Immerhin nehmen die Aufständerungen der Gestelle von Solaranlagen nur einen geringen Flächenanteil ein. Zwar schränken die von Modulen überschatteten Flächen gegebenenfalls die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung ein, lassen aber erfahrungsgemäß eine Nutzung als Grünland weiterhin zu.
Der BGH bringt damit viel Bewegung in die BVVG-Flächenthematik. Sowohl für Windenergie- als auch für PV-Anlagen sollte jeweils im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob die Eigentümer bereits gezahlte Entschädigungszahlungen zurückfordern oder noch zu zahlende Beträge erfolgreich verweigern können, ohne dass dies die geplante Nutzung durch Windkraft- oder Photovoltaikanlagen einschränkt.