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Energie- und Stromsteuergesetz ändert sich am 1. Juli 2019

Der Deutsche Bundestag hat am 11. April 2019 das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/8037 vom 27. Februar 2019 sowie BT-Drs. 19/9297 vom 10. April 2019) beschlossen. Nach einer abschließenden Beratung im Bundesrat am 17. Mai 2019 wird das Gesetz aller Voraussicht nach am 1. Juli 2019 in Kraft treten.

2 MW-Grenze für Stromsteuerbefreiung bleibt bestehen

In der Vergangenheit gab es immer wieder Versuche seitens des Bundesfinanzministeriums die Grenze für Stromsteuerbefreiung bei Nutzung des produzierten Stroms in räumlichen Zusammenhang (4,5km) zur Erzeugungsanlage von 2MW auf 1MW zu reduzieren. Dies hätte auch Bestandsanlagen getroffen.

Nun steht fest, dass die 2MW-Grenze in §9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG grundsätzlich beibehalten wird.

Allerdings profitieren nur noch KWK-Anlagen bis 2MW elektrischer Leistung von der Stromsteuerbefreiung, die das Hocheffizienzkriterium erfüllen. Außerdem soll zukünftig u.a. auch das Kriterium der Zeitgleichheit zwischen Produktion und Verbrauch angewandt werden. Dies dürfte insbesondere für Stadtwerke, die den Strom an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang abgeben, mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand verbunden sein.

Vereinfachungen der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

Bei der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) wird die Möglichkeit einer Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht (§6 EnSTransV) gestrichen.

Im Gegenzug wird aber §3 EnSTransV dahingehend eingeschränkt, dass Begünstigte künftig erst dann den Anzeige- oder Erklärungspflichten gegenüber dem Hauptzollamt unterliegen, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen in Höhe von 200.000 Euro oder mehr je Kalenderjahr erreicht.

Weitere Informationen zu der Vereinfachung im Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung kann dem Bericht „Meldung nach Energiesteuer-Transparenzverordnung entfällt für viele BHKW-Anlagenbetreiber“ entnommen werden.

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