Fremdmaterial: Wie Handwerker Haftungsrisiken vermeiden
Viele Kunden haben kein so hohes Budget oder konkrete Designvorstellungen für ihr Bad und besorgen Material wie Fliesen, Armaturen und Badkeramik lieber selbst. Den Handwerker beauftragen sie dann nur noch für den Einbau oder die Montage. Was gut klingt, ist für den Handwerksbetrieb jedoch nicht immer vorteilhaft – und zwar aus zwei Gründen.
Weniger Gewinnmarge
Einen nicht unerheblichen Teil seiner Gewinnmarge schöpfen Handwerksbetriebe aus der günstigen Beschaffung der notwendigen Teile beim Großhändler und dem Verkauf an den Kunden zu einem höheren Preis. Dieser Teil fällt weg, wenn die Auftraggeber das Material großteils oder sogar komplett stellen.
Mögliche Haftungsrisiken
Daneben kann es für den Handwerker aber auch zu Problemen bei der Gewährleistung kommen. Zeigt sich ein Mangel, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Handwerker haften muss. Ohne Frage besteht für jeden Handwerksbetrieb eine Verpflichtung, die Gewährleistung für die eigene Leistung zu übernehmen. Beschafft er also Material selbst, haftet er auch für mögliche Mängel – etwa eine kaputte Waschtischarmatur oder für den mangelhaften Einbau.
Lieferant ist in der Haftung
Hat der Handwerksbetrieb Material selbst beschafft, hat er gegenüber seinem Lieferanten gemäß § 439 Abs. 3 BGB einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten im Wege der Nacherfüllung, sollte sich herausstellen, dass das Material nicht geeignet war. Arbeiten mit Fremdmaterial
Dieser gesetzliche Anspruch fällt weg, wenn der Kunde das Material beschafft, da der Handwerker keinen direkten Lieferanten hat. So kann es sein, dass er bei einer möglichen Nacherfüllung auf den zusätzlichen Kosten sitzenbleibt.
Kommt es zu Reklamationen, muss zuerst die Ursache geklärt werden: Handhabungsfehler des Kunden, Materialfehler oder fehlerhafter Einbau. Lässt sich die Fehlerursache nicht ohne den Ausbau des verarbeiteten Materials herausfinden, sollten Handwerker den Kunden darauf hinweisen, dass er die Kosten für den Aus- und erneuten Einbau tragen muss, wenn sich herausstellt, dass das Material mangelhaft war oder es sich um einen Bedienungsfehler handelt. Bei Materialmangel muss sich dann der Kunde an seinen Lieferanten wenden, wenn er sich die Ein- und Ausbaukosten erstatten lassen will.
Auf was müssen Handwerker bei gestelltem Material achten?
In jedem Fall sollten Handwerksbetriebe vor Vertragsschluss den Kunden darüber informieren, dass keine Haftung für mangelhaftes gestelltes Material übernommen wird. Zudem sollte das vom Kunden beschaffte Material möglichst genau aufgelistet und beschrieben werden., etwa durch Hersteller- und Typenbezeichnungen.
Im zweiten Schritt sollten die Handwerker vor der Verarbeitung das Fremdmaterial prüfen. Das umfasst die visuelle Begutachtung, mögliches Nachmessen und Abtasten. Hat der Handwerker Bedenken, sollte er diese dem Kunden gegenüber äußern, zur Sicherheit schriftlich. Will der Kunde den Auftrag trotz des Risikos durchführen lassen, sollte sich der Handwerksbetrieb auch das schriftlich bestätigen lassen.
Wann müssen Fachhandwerker nicht haften?
Sofern der Auftraggeber das Material liefert, kommt eine Befreiung von der Haftung für ein im Ergebnis mangelhaftes Werk nur in Betracht, wenn:
• der Fachhandwerker pflichtgemäß überprüft und den Auftraggeber auf seine Bedenken schriftlich hingewiesen hat - dieser aber dennoch den Auftrag erteilt
• der Fachhandwerker seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht zwar verletzt hat, es aber feststeht, dass der Auftraggeber selbst bei ordnungsgemäßem Verhalten des Handwerkers darauf bestanden hätte, die Leistung wie vereinbart zu erhalten
• der Fachhandwerker im Rahmen der von ihm pflichtgemäß durchgeführten Überprüfung die Fehler in den für ihn verbindlichen Vorgaben (Planungen, Anordnungen, Stoffe oder Bauteile) nicht erkennen konnte.