Wohn- und Bauurteile: Weiterbau unzumutbar

Mitglied einer WEG wollte Arbeiten am Objekt erzwingen
Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft hat zwar prinzipiell einen rechtlichen Anspruch auf die beschlossene und bereits begonnene Errichtung einer Wohnanlage. Wenn dies aber den anderen Eigentümern aus finanziellen Gründen unzumutbar ist, dann ist dieses Recht nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht durchsetzbar. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 243/23)
Der Fall: Auf einem Grundstück, das noch mit einer Altimmobilie bebaut war, sollte eine neue Wohnanlage entstehen. Doch schon der Abriss des alten Baus kam wegen einer Insolvenz des Bauträgers nicht voran. Eine Eigentümerin wollte die Dinge beschleunigen und forderte, Angebote für die Abrissarbeiten einzuholen. Die Gemeinschaft lehnte das ab, weswegen die Unterlegene die Gerichte anrief.
Das Urteil: Der sogenannte „Ersterrichtungsanspruch“, den die Eigentümerin durchsetzen wollte, gelte nicht unbegrenzt, entschied der BGH. Man müsse auf den Fertigstellungsgrad, den Umfang der ausstehenden Arbeiten und die Kosten dafür blicken. Bei einer drohenden Steigerung der Ausgaben um mehr als 50 Prozent des Ursprungsbetrages.
Eigentümer muss Online-Teilnahme an Versammlung aktiv einfordern
Eine Eigentümergemeinschaft und deren Verwaltung sind nicht verpflichtet, von sich aus und proaktiv eine Online-Teilnahme an Versammlungen anzubieten. Einzelne Mitglieder der Gemeinschaft, die das begehren, müssen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS selbst aktiv werden und dies einfordern. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 123/23)
Der Fall: Der Anlass des Rechtsstreits reichte zurück in die Zeiten der Corona-Pandemie. Eine Eigentümerversammlung war unter den damals geltenden Regeln zum Infektionsschutz in Präsenz abgehalten worden. Auf die Beschwerde eines Mitglieds hin urteilte das Landgericht, es habe ein Ladungsmangel vorgelegen, weil nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Online-Teilnahme hingewiesen worden sei. Die Beklagten entgegneten: Die Gemeinschaft habe ohnehin einen Grundlagenbeschluss gefasst, wonach eine virtuelle Teilnahme an den Versammlungen möglich sei. Deswegen brauche es keinen gesonderten Hinweis darauf.
Das Urteil: Der BGH als höchste Instanz im Zivilrecht schloss sich dieser Auffassung an. Wenn der entsprechende Grundlagenbeschluss bestehe, dann könne die Verwaltung das Verlangen des Mitglieds auf virtuelle Teilnahme abwarten und müsse diese nicht vorsorglich anbieten.
Erbschaftssteuer war fällig, weil Geldmittel vorhanden waren
Wenn zu einem Nachlass auch Geldmittel gehörten, die aber anderweitig verwendet wurden, dann kann der Erbe nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine Stundung der Erbschaftssteuer verlangen. (Finanzgericht München, Aktenzeichen 4 K 308/20)
Der Fall: Der Miterbe einer Wohnung und eines Bankguthabens beantragte beim zuständigen Finanzamt die zinslose Stundung der fälligen Erbschaftssteuer. Er hatte die Geldmittel für die Auszahlung der Miterben verwendet. Der Fiskus lehnte dies ab und verwies darauf, dass mithilfe des gleichzeitig geerbten Geldbetrages das Begleichen der Steuer möglich gewesen wäre.
Das Urteil: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Umstände sei der Termin der Steuerentstehung, also hier der Eintritt des Erbfalles, entschied das Finanzgericht. Und in dem Moment habe der Kläger durchaus noch über den nötigen Geldbetrag verfügt, weswegen eine Stundung hier nicht infrage komme.
Vermieter ist nicht für alles verantwortlich zu machen
Die Nutzer einer Ferienwohnung bereiteten sich einen Kaffee zu, doch diese Aktion nahm eine unschöne Wendung. Beim Ergreifen der Glaskanne löste sich der Henkel und der heiße Kaffee ergoss sich über die am Tisch sitzende sechsjährige Tochter. Das Kind zog sich Verbrennungen am Oberkörper und an den Armen zu.
Die Eltern forderten im Namen ihrer Tochter vom Vermieter der Ferienwohnung, der das Inventar zur Verfügung gestellt hatte, Schadenersatz. Die Kanne sei offensichtlich nicht in ordnungsgemäßem Zustand gewesen. Der beanstandete Schaden sei durch nichts nachzuweisen, stellte das Gericht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS fest. Man müsse deswegen von einem aus Sicht des Vermieters gebrauchsfähigen Zustand der Kanne ausgehen. (Oberlandesgericht Oldenburg, Aktenzeichen 9 U 40/23)