Energetisch modernisieren: Aktualisierte Musterbescheinigung zur steuerlichen Förderung

Zum 1.1.2025 wurden durch das Bundesfinanzministerium (BMF) die bisherigen Musterbescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens (ehemals „Fachunternehmer-Bescheinigung“) und der ausstellungsberechtigten Person nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) in einem einheitlichen Muster zusammengeführt.
Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung nach dem 31.12.2024 begonnen wurde, auf dasselbe Muster zurückgreifen. Mit diesem konsolidierten Muster wird nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und die Anforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind.
Um den Fachunternehmen das Handling so einfach wie möglich zu machen, hat der VDPM gegenüber der Ursprungsvariante des BMF die Liste aller infrage kommenden Maßnahmen zur energetischen Modernisierung auf jene zur nachträglichen Wärmedämmung von Außenwänden beschränkt.
Abschnitt II der Musterbescheinigung verlangt für gedämmte Außenwände die Angabe des mit der gewählten Ausführung erreichten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte). Diese bauteilbezogenen Werte und weitere Details sind zusammengefasst in einer neuen kompakten Veröffentlichung des VDPM. Sie enthält die beiden vom Verband bearbeiteten Musterbescheinigungen (blanko und beispielhaft ausgefüllt) sowie die Ursprungsversion der Musterbescheinigung in der längeren Fassung des BMF.
Außerdem ist das Schreiben des BMF vom 23.12.2024 in der Veröffentlichung enthalten, mit dem das Ministerium über die grundlegende Aktualisierung der erforderlichen Bescheinigung nach amtlichem Muster zur Geltendmachung einer Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden informiert.
Zum Download: https://www.vdpm.info/wp-content/uploads/2025/01/Musterbescheinigung-fu…