Wohn- und Bauurteile: Falsche Ratschläge für Fördermittel
Er hatte falsche Ratschläge für Fördermittel gegeben
Ein Architekt hatte seine Kunden im Rahmen einer Gebäudesanierung nicht nur technisch beraten, sondern ihnen auch Ratschläge zum Erhalt von Fördermitteln gegeben. Diese waren allerdings nicht korrekt und der Architekt musste nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dafür haften. (Landgericht Frankenthal, Aktenzeichen 7 O 13/23)
Der Fall: Ein Ehepaar wollte sein Mehrfamilienhaus energetisch sanieren lassen und begehrte dafür staatliche Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Um in das Programm „Energieeffizient Sanieren“ aufgenommen zu werden, empfahl der Architekt, das Objekt in Wohnungseigentum umzuwandeln, was nach Stellung des Förderantrags auch geschah. Doch die KfW verweigerte die Auszahlung mit dem Hinweis, dass nur Objekte förderungsfähig seien, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits in Wohnungseigentum umgewandelt worden seien. Die Ehefrau – ihr Mann war inzwischen gestorben – verklagte daraufhin den Architekten.
Das Urteil: Nachdem der Architekt nicht nur auf technischer Ebene tätig gewesen sei, sondern auch eine Rechtsdienstleistung erbracht habe, habe er seine Schutzpflichten gegenüber den Auftraggebern verletzt. Die entgangenen Fördermittel in Höhe von rund 60.000 Euro, die ja ohne weiteres zu erhalten gewesen wären, wenn der Antrag zu einem anderen Zeitpunkt gestellt worden wäre, müsse nun der Architekt erstatten.
Schwiegervater half mit
Verwandte werden nicht selten auf privaten Baustellen eingesetzt, um den Anteil der Eigenleistung zu erhöhen und das Objekt im Endeffekt preiswerter zu machen. Doch auf die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft darf man dann nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht immer hoffen. (Sozialgericht Düsseldorf, Aktenzeichen S 6 U 284/20)
Der Fall: Ein 51-jähriger Mann half seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten an dessen Haus, das auch die Tochter und das Enkelkind bewohnten. Bei einem Unfall zog sich diese familiäre Hilfskraft eine erhebliche Verletzung zu und beantragte anschließend gegenüber der Berufsgenossenschaft eine Anerkennung als Arbeitsunfall. Tatsächlich sind solche sogenannten „Wie-Beschäftigungen“ als Arbeitsunfall anerkennungsfähig, wenn andere Menschen auf einer Baustelle „in fremdnütziger Weise wie ein Beschäftigter tätig werden“. Doch gilt das auch für solch enge Verwandtschaftsbeziehungen? Darum drehte sich der Prozess.
Das Urteil: Die Sozialgerichtsbarkeit kam zu dem Ergebnis, hier liege eindeutig eine familiäre Gefälligkeit vor, die nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Der große Umfang und die lange Zeitdauer der Arbeiten zu Gunsten von Tochter, Schwiegersohn und Enkel sei nicht wie eine Beschäftigung zu bewerten. Ein „Arbeitsunfall“ liege in rechtlichem Sinne nicht vor.
Immobilie war noch mit Wohnungsrecht belastet
Ein Immobilieneigentümer kann keine vorab entstandenen Werbungskosten geltend machen, wenn das betreffende Objekt noch mit einem Wohnungsrecht belegt ist und der Inhaber dieses Rechts einer Vermietung nicht zustimmt. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste Finanzgerichtsbarkeit Deutschlands entschieden. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX B 27/22)
Der Fall: Der Erwerber einer Immobilie wollte, wie das im Alltag durchaus üblich ist, im Vorgriff auf eine geplante Vermietung Werbungskosten geltend machen. Doch in dieser konkreten Situation weigerte sich das Finanzamt, dem Antrag des Steuerzahlers zu entsprechen. Denn bei einem noch mit einem Wohnungsrecht belegten Objekt (konkret: durch den Vater des Eigentümers) sei die spätere Realisierung von Vermietungsabsichten nicht absehbar.
Das Urteil: Der BFH wies darauf hin, dass das Finanzgericht „zu Recht“ die Anerkennung der Werbungskosten abgelehnt habe. Zuvor müsse der Inhaber des lebenslangen Wohnungsrechts einer Vermietung von einzelnen Räumen des Objekts zustimmen und gegebenenfalls anteilig auf sein Recht verzichten.
Nicht entlastet
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Objekts im Auftrag einer Eigentümergemeinschaft zählt unter anderem die Erstellung eines Vermögensberichts. Ein Verwalter im Raum Frankfurt war dem nicht nachgekommen und hatte den Eigentümern stattdessen nur die Abrechnungsunterlagen übersandt. Trotzdem wurde er zunächst in der Versammlung entlastet. Ein Mitglied der Gemeinschaft klagte dagegen vor dem Amtsgericht – und hatte über zwei Instanzen hinweg Erfolg damit. Beide Male lautete das Urteil, dass hier nicht hätte entlastet werden dürfen. Mindestinhalt des Vermögensberichts sei eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens, beschieden sowohl Amts- als auch Landgericht. Erfolgt diese Abrechnung nicht, dann ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Entlastung des Verwalters auch nicht möglich. (Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 3/23)