Brennbare Fassade: Behördliche Anordnung gegen WEG rechtens
Behördliche Anordnung richtet sich gegen Eigentümergemeinschaft
Wenn die Fassade eines Gebäudes aus brennbarem Material besteht, dann hat die Bauaufsicht allen Anlass, dagegen vorzugehen. Doch wie muss das genau erfolgen? Mit dieser Frage musste sich die Fachgerichtsbarkeit auseinandersetzen. Die Behörde hatte der Eigentümergemeinschaft aufgegeben, die Verkleidung zu entfernen und nach entsprechender Fristversäumnis Zwangsgelder festgesetzt.
Die Gemeinschaft vertrat jedoch die Meinung, es sei eine Duldungsverfügung gegen die einzelnen Eigentümer nötig. Doch genau das war nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht erforderlich. Der korrekte Adressat sei die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Mitglieder seien – jedes für sich genommen – nicht in der Lage, die Gemeinschaft an der Befolgung einer bauaufsichtlichen Verfügung zu hindern. (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Aktenzeichen 1 ME 106/22)
Immobilie wurde in der Vorschenkung zu hoch bewertet
Kommt es zu einem Erbfall, dann müssen zur korrekten Bemessung der Erbschaftssteuer zuvor getätigte Schenkungen der zurückliegenden zehn Jahre berücksichtigt werden. Doch dabei gilt es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, von Seiten des Erben gegebenenfalls große Vorsicht walten zu lassen. (Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 7 K 2272/21, in Revision vor dem Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 45/22)
Der Fall: Eine Frau hatte über eine Schenkung ihres Vaters die Hälfte einer Immobilie erhalten. Es gab allerdings zwischen der Beschenkten und dem Fiskus Auseinandersetzungen über den Wert der Schenkung. Bevor dies abschließend entschieden war, trat der Erbfall ein, bei dem der Fiskus den beanstandeten (und später geminderten) höheren Wert der Schenkung in die Gesamtrechnung einbezog. Dies wollte die Behörde auch auf Beschwerde der Erbin nicht mehr rückgängig machen. Sie hätte rechtzeitig Einspruch gegen den Erbschaftssteuerbescheid einlegen und auf die noch nicht geklärten Fragen im Zusammenhang mit der Schenkung hinweisen müssen.
Das Urteil: Die Erbin sei in ihren Rechten nicht verletzt worden, hieß es am Ende des Prozesses vor dem Finanzgericht. Es bestehe keine Korrektur- oder Änderungsvorschrift für den Bescheid auf Seiten der Klägerin. Die endgültige Entscheidung in der Frage wird der Bundesfinanzhof treffen.
Immobilie war gleichzeitig geschäftlich und privat vermietet
Gewerbliche Mietverträge und solche über Wohnraum unterscheiden sich erheblich – zum Beispiel in der Frage des Mieterschutzes. Die Rechtsprechung musste sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit der Frage befassen, wie mit einer auf den ersten Blick unklaren Lage umzugehen ist. (Landgericht Köln, Aktenzeichen 14 O 191/20)
Der Fall: Der Geschäftsführer eines Unternehmens mietete Räumlichkeiten „zum Betrieb eines Kreativbüros“, wie es hieß. Bei der späteren Kündigung durch den Vermieter stellte sich die Frage, welches Recht hier anzuwenden sei. Es gab im Vertrag durchaus Hinweise auf eine beabsichtigte Nutzung als Wohnraum. So war etwa die für diese Situation typische Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten vereinbart und der Mieter hatte eine Wohnungsgeberbescheinigung erhalten. Aber auch für eine unternehmerische Nutzung sprach einiges – etwa die Überschrift „Gewerberaummietvertrag“.
Das Urteil: Die Richter gingen von einem Mischmietverhältnis aus. Dementsprechend müsse der Vertrag auf seine eigentliche Zielsetzung hin interpretiert werden. Der Schwerpunkt sei nach gründlicher Betrachtung nicht das Gewerbemietverhältnis, weshalb für das Objekt die mieterfreundlicheren Bestimmungen der Wohnraumnutzung gälten, die zum Beispiel eine grundlose Kündigung ausschlössen.
Auf Sonderparkplatz für E-Fahrzeuge hatte es nichts verloren
Die Ausweitung der Elektromobilität zählt seit langem zu den ausgewiesenen Zielen der Bundesregierungen. Sonderparkplätze für E-Fahrzeuge sollen diese Art der Mobilität attraktiver machen. Deswegen zeigt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung wenig Verständnis für Unbefugte, die diese Stellplätze blockieren. (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14 K 7479/22)
Der Fall: Ein Mann hatte sein Motorrad auf einem Ladeplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge abgestellt. Dafür sollte er insgesamt 159 Euro bezahlen – Verwaltungsgebühren und Abschleppkosten. Er verwahrte sich dagegen. Seine Begründung: Das Kraftrad sei so platzsparend abgestellt gewesen, dass trotzdem dort ein E-Auto hätte geladen werden können. Außerdem hätte es keinen Abschleppdienst gebraucht, denn der städtische Mitarbeiter sei durchaus in der Lage gewesen, das Zweirad selbst zur Seite zu stellen.
Das Urteil: Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig erlassen worden, entschied das Verwaltungsgericht. Auch am Abschleppen gebe es nichts auszusetzen. Das alles sei durch den vorausgegangenen Rechtsverstoß zu begründen. Das Abstellen eines Verbrenner-Fahrzeugs in dem für E-Autos reservierten Bereich müsse wie ein Halten im absoluten Halteverbot betrachtet werden.