GEG 2024: Verfassungsgericht stoppt Abstimmung im Bundestag
Der Eilantrag eines CDU/CSU-Politikers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz war erfolgreich: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 5.7.2023 dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes…“ nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen.
Der Politiker hatte geklagt, weil er sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt sah.
Parlamentarische Beteiligung ist wichtiger als Schnelligkeit
Im Pressetext des Bundesverfassungsgerichts heißt es zur Begründung: „Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheint jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls überwiegt das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert.“
Gesetzentwurf sollte mindestens 14 Tage vorher vorliegen
Das gerichtliche Hauptsachverfahren geht nun „in Ruhe“ weiter. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielte darauf ab, dem Deutschen Bundestag die zweite und dritte Lesung des vorgenannten Gesetzentwurfs am 7.7.2023 vorläufig zu untersagen, solange nicht allen Abgeordneten die wesentlichen Textpassagen des für die zweite Lesung maßgeblichen Gesetzentwurfs mindestens 14 Tage vorher zugegangen sind. Letzteres war nicht möglich. Denn erst am 30.6. wurde die „Formulierungshilfe des BMWK für einen Änderungsantrag“ der Koalitionsfraktionen vorgelegt.
Hinzu kommt, dass auch für die Ergebnisse der Expertenanhörung vom 3.7.2023 aufgrund des Zeitdrucks nicht mehr ausreichend berücksichtigt und diskutiert werden können. Denn am 7.7.2023 sollten die Lesungen mit der Schlussabstimmung im Deutschen Bundestag stattfinden. Und am Nachmittag hätte dann noch der Bundesrat über den Beschluss beraten müssen.
Nun ist doch noch das eingetreten, was die Ampel-Koalition unbedingt vermeiden wollte: Die Diskussion um den GEG-Änderungen geht weiter.