Arbeit an Feiertagen: Wann gibt es einen Ersatzruhetag?
Arbeitnehmer, deren normaler Arbeitstag auf einen Feiertag fällt, haben nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf einen kompletten Ersatzruhetag. In einem konkreten Fall endete die Nachtschicht eines Nachtarbeiters, der an fünf Tagen pro Woche von 19.00 bis 3.30 Uhr arbeitete, an einem Feiertag. Als Freizeitausgleich forderte der Lkw-Verlader einen vollen Kalendertag als Ersatzruhetag. Und zwar so, wie ihn das Arbeitszeitgesetz (ArbZG, Paragraf 11, Absatz 3, Satz 2) vorsieht, also von 00.00 bis 24.00 Uhr.
Der Chef wollte ihm stattdessen einen „Rolltag“ einräumen, zumal sein Mitarbeiter einen Lohnzuschlag von 200 Prozent für die Arbeit an einem Feiertag erhalten habe. Durch den „Rolltag“ hätte der Arbeitnehmer am ersten Tag bis 3.30 Uhr gearbeitet und am Abend des Folgetags wieder mit der Schicht beginnen müssen, also rund 40 Stunden Ruhezeit gehabt. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts ließen diese Begründungen jedoch nicht gelten, so dass der Mitarbeiter einen vollen Ersatzruhetag zugesprochen bekam (Az.: 10 AZR 641/19).
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Mitarbeiter-Foto in Werbebroschüre
Arbeitnehmer, deren Foto ungefragt und womöglich ungewollt in einer Werbebroschüre ihres Arbeitgebers auftaucht, haben nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf Schmerzensgeld. In einem konkreten Fall hatte eine Universität für eine englisch verfasste Werbebroschüre Fotos von einer Mitarbeiterin machen lassen. Sie sollten die Internationalität der Hochschule unterstreichen. Allerdings fehlte die schriftliche Einwilligungserklärung der Frau. Sie hatte der Uni vielmehr zu verstehen gegeben, dass sie keinesfalls wegen ihrer Ethnie für eine „bunte Gesellschaft“ abgelichtet werden wolle. Damit verstieß die Uni gegen die Datenschutzgrundverordnung und musste der Frau 5.000 Euro Schmerzensgeld zahlen (Az.: 3 Ca 391/20).
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Steuererklärung: Verlängerung der Abgabefrist
Steuerberater haben immer noch alle Hände voll zu tun, Hilfsanträge für Corona-geschädigte Unternehmen und Selbstständige zu stellen. Um ihnen für diese unverzichtbare Aufgabe mehr Zeit einzuräumen, wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020, die von Steuerberatern oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, von Ende Februar 2022 auf Ende Mai 2022 verlängert. Nach Auskunft der ARAG Experten müssen Arbeitnehmer unter anderem dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren oder unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten; etwa Honorare, Renten oder Mieten (Paragraf 46, Einkommensteuergesetz). Auch wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist und der Arbeitslohn über 12.550 Euro bzw. gemeinsam mit dem Ehegatten über 23.900 Euro im Jahr lag, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.
Der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist nach Angaben der ARAG Experten der 31. Juli des Folgejahres. Die Erklärung für 2021 muss also Ende Juli 2022 auf dem Tisch des Finanzbeamten liegen. Wer diesen Termin verpasst, kann einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. So verlängert sich die Frist automatisch auf Ende Februar des übernächsten Jahres. Für die Steuererklärung 2021 wäre das also Ende Februar 2023. Allerdings kann das Finanzamt ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangen.