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Ihr Recht: Werkleistung muss nicht immer nach DIN-Norm sein

Matthias Scheible

Der Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN) mit Instandsetzungsarbeiten an der Abdichtung einer Bestandsimmobilie beauftragt. Im Wesentlichen handelte es sich um Abdichtungsarbeiten an einer Parkpalette mit darunterliegender Garage. Gemäß der Feststellung eines Sachverständigen war die Unterkonstruktion mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits beschädigt. Nachdem die Abdichtungsarbeiten aus Sicht des AG nicht den gewünschten Erfolg herbeigeführt hatten, stritten AG und AN über das zu erbringende Leistungssoll.

Der AG bestand auf die umfassende Sanierung der Parkpalette und einer Gesamtbauwerksabdichtung. Der AN hingegen ging davon aus, dass er nur mit der Erneuerung der Nutzschicht der Parkpalette beauftragt worden sei und insoweit lediglich die Verhinderung des Wassereintritts durch die Nutzschicht in die darunter liegende Garage verhindern sollte - was gewährleistet war. Der AG machte geltend, dass auch die so definierte Werkleistung aufgrund von Abweichungen von den allgemein anerkannten DIN-Normen der Technik (in Bezug auf die Positionierung von Parkdeckabläufen), hier insbesondere der DIN 18195-5, mangelhaft sei. Er verweigerte die Zahlung des Lohns. Der AN machte die Lohnforderung gerichtlich geltend.

Pragmatische Lösungen sind zulässig

Das Gericht gab dem AN Recht. Eine mangelhafte Werkleistung konnte vom Gericht nicht festgestellt werden. Insoweit seien wiederum die Besonderheiten des Bauens im Bestand zu beachten. Der Sachverständige hatte überzeugend ausgeführt, dass die nicht normgerechte Positionierung von Parkdeckabläufen durch den AN letztlich nicht angelastet werden kann: Bei Arbeiten im vorgeschädigten Bestand wäre "eine blinde Anwendung der anerkannten Regeln der Technik (...) völlig willkürlich." Der AN sei durchaus berechtigt gewesen, eine "pragmatische Lösung" zu suchen.

Der AN war nach den Feststellungen des Gerichts auch nicht verpflichtet, den AG auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass aufgrund der maroden obersten Schichten des Parkdecks Feuchtigkeit in die tieferliegenden Schichten des Parkdecks eindringen und somit eine umfassende Bestandsaufnahme mit Sanierung tieferliegender Bauteile der Gesamtkonstruktion erforderlich sein könnte. Die Ausführung der Abläufe vom AN sei auch nicht kausal für die auch vom Sachverständigen beobachteten Feuchtigkeitserscheinungen gewesen. Dazu verkündete das Gericht folgendes Urteil:

Der Auftragnehmer ist beim Bauen im Bestand dazu berechtigt, bei der Ausführung mitunter "pragmatische Lösungen" zu suchen (OLG Hamburg, Urteil v. 20.09.2013, Az.: 9 U 67/12; mit Beschluss des BGH v. 13.07.2016, Az.: VII ZR 280/13 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Architekten oder Ingenieure in die Planung miteinbeziehen

Die Prüf- und Hinweispflichten der ausführenden Unternehmen können sich nur auf den geschuldeten Werkerfolg beziehen sowie für klar erkennbare oder offensichtliche Mängel. Die Entscheidung zeigt, dass beim Bauen im Bestand eine Beratung und umfassende Planung eines Architekten oder Ingenieurs notwendig ist.

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