Neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV): Das müssen Sie wissen
Die seit dem 1. August 2017 gültige, novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) formuliert neue Anforderungen sowohl für Abfallerzeuger als auch für Abfallentsorger (den kompletten Gesetzestext finden Sie hier sowie hier im Bundesgesetzblatt).
Wie bisher auch unterliegen alle Handwerksbetriebe den Regelungen der GewAbfV, sofern sie Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“) und/oder von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sind.
Die GewAbfV ist explizit nicht anzuwenden auf Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien sowie Abfälle, die im Rahmen der Dualen Systeme (gelber Sack/gelbe Tonne) separat entsorgt werden.
Unternehmen mit nur geringen Abfallmengen (z. B. Büros von Freiberuflern in Wohnhäusern) können gemäß § 5 wie bisher unkompliziert eine gemeinsame Restmülltonne für ihre gewerblichen Abfälle und ihre Abfälle aus dem Privathaushalt nutzen.
Wir zeigen die wichtigsten Neuerungen, die der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auf einer Webseite gebündelt hat.
Das ist grundlegend neu in der Gewerbeabfallverordnung
Die Neufassung der GewAbfV hebt die Gleichstellung der energetischen und stofflichen Verwertung der betroffenen Abfallarten auf. Um die Recyclingquote deutlich zu erhöhen, ist eine thermische Verwertung von Abfällen nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Deshalb sind Abfälle direkt an der Anfallstelle getrennt nach bestimmten „Abfallfraktionen“ zu sammeln („Getrennthaltung“). Zudem müssen die Mengen der getrennt gesammelten Abfälle dokumentiert werden.
Die Dokumentationspflicht gilt auch für die Abfallmengen, die wegen technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht getrennt gesammelt werden konnten. Diese sogenannten „Mischabfälle“ sind einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen.
Neue Abfallfraktionen bei Bau- und Abbruchabfällen
Die Abfälle sind grundsätzlich in die entsprechenden Abfallfraktionen zu trennen, wobei im Vergleich zur bisherigen GewAbfV vier neue hinzugekommen sind.
- Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)
- Kunststoff (17 02 03)
- Metalle, einschließlich Legierungen (17 04 01 bis 17 04 07; 17 04 11)
- neu: Holz (17 02 01)
- neu: Dämmmaterial (17 06 04)
- neu: Bitumengemische (17 03 02)
- neu: Baustoffe auf Gipsbasis (17 08 02)
- Beton (17 01 01)
- Ziegel (17 01 02)
- Fliesen und Keramik (17 01 03)
Ausnahmen bei der Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen
- Wenn auf der Baustelle für die Aufstellung der Abfallbehälter kein ausreichender Platz vorhanden ist.
- Wenn rückbautechnische oder rückbaustatische Gründe die getrennte Sammlung der Abfallfraktionen mit den Abfallschlüsseln 17 01 01 bis 17 01 03 verhindern.
- Wenn die Kosten der Getrennthaltung aufgrund sehr geringer Mengen einzelner Abfallfraktionen oder aufgrund eines hohen Verschmutzungsgrades die Kosten einer gemischten Sammlung und anschließenden Vorbehandlung deutlich übersteigen. Richtwert: Bis zu 50 kg je Abfallfraktion pro Woche sind als geringe Menge anzusehen.
- Zusätzlich muss bereits bei der Durchführung von Abbruchmaßnahmen soweit möglich auf die Getrennthaltung der jeweiligen Abfallfraktionen geachtet werden (selektiver Rückbau). Andernfalls können Kosten der nachträglichen Trennung der Abfallfraktionen nicht berücksichtigt werden. Beispiel: Entfernung von Sanitärkeramik oder Holzböden vor dem Rückbau eines Wohngebäudes.
Mit Abfall-Gemischen richtig umgehen
- Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle (einschließlich Legierungen) oder Holz enthalten, sind einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
- Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.
- In allen Gemischen, die einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden, dürfen Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik bzw. Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, wenn sie die Vorbehandlung oder Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
- Die Pflicht zur Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage entfällt, wenn die Behandlung der Gemische aus technischen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. In diesem Fall sind die Gemische einer hochwertigen und ordnungsgemäßen sonstigen Verwertung zuzuführen (z. B. energetische Verwertung, Verfüllung oder Beseitigung).
Dokumentationspflichten bei Bau- und Abbruchabfällen
- Grundsätzlich ausgenommen von Dokumentationspflichten sind Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 m³ nicht übersteigt. Wird z. B. auf der gleichen Baustelle durch einen Handwerksbetrieb ein Bad saniert und durch einen anderen eine Heizungsanlage erneuert, gilt für beide Baumaßnahmen die 10 m³ Grenze. Sind mehrere Betriebe an einer Baumaßnahme beteiligt, unterliegen alle von den beteiligten Betrieben durchgeführten Arbeiten der 10 m³ Grenze.
- Die getrennte Sammlung ist durch Lagepläne, Fotos, Liefer- und Wiegescheine oder ähnliche Dokumente zu dokumentieren. Auf gleiche Art und Weise sind auch die Gründe für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung der Abfälle zu belegen.
- Bei der Übergabe der getrennt gesammelten Abfälle zur Wiederverwendung oder dem Recycling ist eine schriftliche Bestätigung des Übernehmenden über die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls einzuholen.
- Für Abfallfraktionen, die nicht getrennt gesammelt werden, ist zu dokumentieren, warum dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
- Die Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage bzw. die Zuführung zur energetischen Verwertung ist durch entsprechende Liefer- und Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die Abfälle übernimmt, zu dokumentieren.
- Zusätzlich ist bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungsanlage eine schriftliche Bestätigung des Betreibers über den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage einzuholen und aufzubewahren.
- Bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen an eine Aufbereitungsanlage ist eine schriftliche Bestätigung des Betreibers einzuholen und aufzubewahren, dass in der Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden.
- Die Unterlagen sind aufzubewahren und der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Neue Abfallfraktionen bei gewerblichen Siedlungsabfällen
Die Abfälle sind grundsätzlich in die folgenden Abfallfraktionen zu trennen, wobei im Vergleich zur bisherigen GewAbfV drei neue hinzugekommen sind. Verschiedene Abfallschlüssel, die zur jeweiligen Abfallfraktion gehören, können zusammen gesammelt werden.
- Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- neu: Holz
- neu: Textilien
- Bioabfälle nach § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz
- neu: Alle weiteren Arten von Gewerbeabfällen, die nicht explizit in der GewAbfV benannt werden und die von öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern von der Entsorgung ausgeschlossen wurden, sind ebenfalls getrennt zu sammeln (z. B. Farbeimer).
Achtung: Gemische sind grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Die unmittelbare Zuführung zur energetischen Verwertung ist nur noch dann zulässig, wenn eine Vorbehandlung technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
Die Pflicht entfällt, falls ein zugelassener Sachverständiger bestätigt, dass der Betrieb für das vergangene Kalenderjahr einen Anteil von mindestens 90 % der Masse aller im Betrieb angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine getrennt gesammelt hat.
Ausnahmen bei der Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen
- Geringe bzw. haushaltsübliche Mengen können wie bisher gemeinsam mit auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen privater Haushalte in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgt werden.
- Wenn der Platz zum Aufstellen der Sammelbehälter nicht ausreichend ist.
- Wenn eine getrennte Sammlung nicht gewährleistet werden kann, weil die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Sammelstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden.
- Wenn die Kosten der Getrennthaltung aufgrund sehr geringer Mengen einzelner Abfallfraktionen die Kosten einer gemischten Sammlung und anschließenden Vorbehandlung deutlich übersteigen. Richtwert: Bis zu 50 kg je Abfallfraktion pro Woche sind als geringe Menge anzusehen.
Dokumentationspflichten bei gewerblichen Siedlungsabfällen
- Die getrennte Sammlung ist durch Lagepläne, Fotos, Liefer- und Wiegescheine oder ähnliche Dokumente zu dokumentieren. Auf gleiche Art und Weise sind auch die Gründe für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung der Abfälle zu belegen.
- Bei der Übergabe der getrennt gesammelten Abfälle zur Wiederverwendung oder dem Recycling ist eine schriftliche Bestätigung des Übernehmenden über die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls einzuholen.
- Für Abfallfraktionen, die nicht getrennt gesammelt werden, ist zu dokumentieren, warum dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
- Die Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungsanlage bzw. die Zuführung zur energetischen Verwertung ist durch entsprechende Liefer- und Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die Abfälle übernimmt, zu dokumentieren.
- Zusätzlich ist bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungsanlage eine schriftliche Bestätigung des Betreibers über den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage einzuholen und aufzubewahren.
- Die Unterlagen sind aufzubewahren und der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen (die Abfallbehörde kann auf einer elektronischen Vorlage bestehen).
Sanktionen bei Nichtbeachtung der GewAbfV-Regelungen
Wer das Gebot zur Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen oder von Bau- und Abbruchabfällen missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann sowohl mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro als auch mit einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden.
Bei Verstößen gegen formelle Vorgaben, z. B. gegen die Dokumentationspflichten, drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro
GewAbfV-Checkliste: Was Betriebe nun tun sollten
Der ZDH rät den betroffenen Betrieben zu folgenden Schritten, um sicherzustellen, dass die neuen Anforderungen künftig erfüllt werden:
- Klären Sie, welche getrennt zu haltenden Abfallfraktionen in Ihrem Betrieb anfallen.
- Klären Sie, wie Sie diese derzeit entsorgen (getrennt, gemischt, Entsorgung über Containerdienst, Müllabfuhr, Eigentransport zu Deponie/Recyclinghof).
- Klären Sie, ob Sie die derzeitige Entsorgungsregelung beibehalten können.
- Wenn Sie mehr trennen müssen:
- Betriebshof: Klären Sie, ob ausreichend Platz für eine Getrennthaltung vorhanden ist, erstellen/beschaffen Sie einen Lageplan.
- Baustelle: Klären Sie rechtzeitig vor Beginn von Bau- und Abbruchmaßnahmen, ob ausreichend Platz für eine Getrennthaltung vorhanden ist, erstellen/beschaffen Sie einen Lageplan.
- Getrennt gehaltene Abfälle: Holen Sie von Ihren Entsorgern die Bestätigung ein, dass die Abfälle stofflich verwertet werden.
- Abfallgemische: Holen Sie von Ihrem Entsorger die Bestätigung ein, dass die Abfälle einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden (welche?).
- Klären Sie in Ihrer Büroorganisation, wie die Dokumentation erfolgen soll (Übersicht der Abfallmengen, Erklärungen der Entsorger, Hinterlegung von kopierten Rechnungen und Wiegescheinen, Erläuterung wegen mangelnder Getrennthaltung).
Hilfreiche GewAbfV-Broschüren für die tägliche Praxis
Neben den eingangs erwähnt Materialien des ZDH, hat haustec.de noch zwei hilfreiche Broschüren für die Praxis für Sie gefunden:
- Der „Leitfaden für den Praktiker zur Gewerbeabfallverordnung“ vom Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) enthält auf 38 Seiten auch viele anschauliche Grafiken bzw. Ablaufcharts.
- Einen 28seitigen „Leitfaden zur Gewerbeabfallverordnung 2017“ hat der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE) zusammengestellt.