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BEG-Reform 2022: Wichtige Infos, Zeitplan und neue Fördersätze

Jürgen Wendnagel
Inhalt

Warum gibt es eine Reform des BEG?

Aufgrund der Abhängigkeit von russischem Gas und Öl und den bestehenden Klimaschutzzielen der Bundesregierung rücken die erneuerbaren Energien und Energieeinsparungen im Gebäudesektor ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Weniger Energie zu verbrauchen ist nach Ansicht des BMWK „der günstigste und effizienteste Beitrag zu mehr Unabhängigkeit, Klimaschutz und Kostenersparnis. Förderung und Anreize sind hierbei ein wesentlicher Schlüssel.“

Das Potenzial der energetische Gebäudesanierung soll noch stärker als bisher durch die Reform bzw. Umstellung er Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gehoben werden. Die wichtigsten Ziele der Förderneuausrichtung sind aus Sicht des BWMK:

  • effektiver und effizienter Klimaschutz,
  • Kostenersparnis bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern
  • eine steigende Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten.

Das Förderprogramm soll künftig einen noch stärkeren Beitrag zur Erreichung dieser Ziele leisten.

Die drei BEG-Teilprogramme bleiben erhalten:

  • Wohngebäude (BEG WG) – Sanierung oder Neubau von Wohngebäuden,
  • Nichtwohngebäude (BEG NWG) – Sanierung oder Neubau von Nichtwohngebäuden sowie
  • Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Sanierung mit Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • KfW-Zuschussportal wird geschlossen

Durch die Fokussierung auf zinsverbilligte Kredite mit Tilgungszuschüssen für Komplettsanierungen können die Refinanzierungsvorteile der KfW genutzt und somit Steuermittel gespart werden. Die reine Kreditförderung erlaubt zudem eine verbesserte Steuerung und die Einhaltung der zur Verfügung stehenden Mittel.

  • KfW-Kreditförderung für EM wird abgeschaltet

Die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen (EM) bei der KfW wurde nur wenig nachgefragt. Der administrative Aufwand dafür war jedoch unverhältnismäßig hoch. Daher wird die Kreditvariante bei der KfW für EM abgeschaltet.

  • Einfachere KfW/BAFA-Fördersystematik

Künftig gibt es eine klare Aufteilung: Einzelmaßnahmen BEG EM werden beim BAFA, systemische Maßnahmen (WG und NWG) bei der KfW beantragt.

Die BEG EM-Kreditförderung und Zuschüsse für BEG WG und BEG NWG bei der KfW entfallen.

  • Keine Förderung fossiler Heizungen mehr

Die Förderfähigkeit von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen wird aufgehoben. Das betrifft die Förderung von Renewable-Ready-, Gashybrid-Heizungen.

  • Die Fördersätze werden abgesenkt

Um allen Antragstellergruppen weiterhin den Zugang zur Förderung zu ermöglichen, sind etwas verringerte Fördersätze notwendig. Sie bleiben aber weiterhin auf einem hohen Niveau und liegen bspw. bei den Einzelmaßnahmen zwischen bis zu 20 Prozent bei Dämmmaßnahmen und bis zu 40 Prozent bei Wärmepumpen.

  • Einführung eines Heizungs-Tausch-Bonus

In der BEG wird ein Heizungs-Tausch-Bonus (10 Prozent) zusätzlich zum regulären Fördersatz eingeführt, mit dem u. a. der Austausch von mindestens 20 Jahre alten Gasheizungen vorangetrieben werden soll.

Zeitplan: Wann treten welche Änderungen in Kraft?

Ab 28.07.2022 (KfW):

  • Die Kreditförderung in der BEG EM wird gestrichen.
  • Die Zuschussförderung in der systemischen Sanierung wird nur noch für kommunale Antragsteller gewährt und im Übrigen gestrichen.
  • Die Förderung von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen wird gestrichen.
  • Die Fördersätze in der systemischen Sanierung werden angepasst.
  • Die Förderung des EH/EG 100 wird gestrichen.
  • Ab 22.09.2022: Es wird ein Bonus für Worst Performing Buildings in Höhe von 5 % eingeführt, wenn diese auf das Niveau EH/EG 40 oder EH/EG 55 saniert werden.

Ab 15.08.2022 (BAFA):

  • Die Förderungen für Gashybrid-/Gas-Renewable-Ready-Anlagen werden gestrichen.
  • Der iSFP-Bonus für Anlagen zur Wärmeerzeugung und in der systemischen Sanierung (KfW) wird gestrichen.
  • Der Heizungs-Tausch-Bonus wird eingeführt.
  • Der Wärmepumpenbonus wird eingeführt.
  • Die Fördersätze für Einzelmaßnahmen werden angepasst.

Ab Anfang 2023:

  • Die BEG-Richtlinien werden in überarbeiteter Fassung neu veröffentlicht.
  • Ein Bonus für serielle Sanierung wird eingeführt.
  • Die Neubauförderung tritt in novellierter Form in Kraft.

(Quelle: BEG FAQ)

Neue, niedrigere BAFA-Fördersätze gelten ab 15.8.2022 !

Das Wichtigste zuerst: Laut BAFA gilt für Änderungen bei den BEG Einzelmaßnahmen beim BAFA eine Übergangsfrist bis einschließlich So., 14.8.2022. In diesem Zeitraum kann nur ein Antrag pro Antragsteller gestellt werden.

Am Montag, 15.8.2022 treten die Änderungen der neuen Richtlinie in Kraft.

Unverändert: Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten beträgt bei Wohngebäuden max. 60.000 Euro pro Wohneinheit und bei Nichtwohngebäuden max. 1.000 Euro pro m2 Nettogrundfläche (insgesamt max. 5 Millionen Euro).

Das Mindestinvestitionssumme beträgt 2.000 Euro (Ausnahme Heizungsoptimierung: 300 Euro).

Bei den nachfolgenden, geänderten Fördersätzen fällt auf, dass zum einen der iSFP-Bonus künftig bei allen Heizungsmaßnahmen entfällt. Zudem wurde der Zuschuss für Biomasse-Heizungen drastisch reduziert: auf nur noch max. 20% (vorher: max. 55%).

Kriterien und Bedingungen für den 10 %-Heizungs-Tausch-Bonus:

  • Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen..
  • Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.
  • Für Gasetagenheizungen wird der Bonus generell und unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.
  • Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden – weder im Gebäude noch gebäudenah.
  • Der Bonus gilt nicht für Solarkollektoranlagen
  • Der Bonus gilt nicht für die Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes.

Wärmepumpen-Bonus:

Falls als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird, wird ein Wärmepumpen-Bonus von 5% gewährt.

iSFP-Bonus:

  • Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines in der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erhöht sich der Fördersatz zusätzlich um 5%.
  • Die Maßnahme wird bei der Förderung von Heizungen nicht mehr gewährt.
  • Die Maßnahme muss innerhalb von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.

Förderung von Fachplanung und Baubegleitung:

im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme werden Fachplanung und Baubegleitung mit 50% gefördert. Die jährlichen förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt: auf 5.000 Euro bei EFH und auf 2.000 Euro pro Wohneinheit bei MFH (max. 20.000 Euro).

Kommentar:

Sachlich nicht nachvollziehbar ist es, weshalb die Fördersätze in den Bereichen Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung um 5% gesenkt wurden, zumal die bisherigen 20% nicht gerade üppig waren. Zum einen ist ein energetisch sanierter Altbau eine sehr gute Voraussetzung für den effizienten Wärmepumpeneinsatz. Zum anderen helfen gezielte Optimierungsmaßnahmen von bestehenden, jüngeren fossilen Heizsystemen bei der Energie- und CO2-Einsparung.

Sicherlich rechnen sich die Maßnahmen angesichts hoher Energiepreise schneller. Andererseits sind die Arbeits- und Materialkosten, vor allem für Dämmung und neue Fenster, stark gestiegen. Deshalb ist zu befürchten, dass die neuen, niedrigeren Fördersätze die energetische Sanierungsquote eher dämpfen werden.

KfW-Förderung für BEG NWG und BEG WG

Die systemischen Maßnahmen, mit denen bei der Sanierung oder beim Neubau von Gebäuden eine Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird, werden in der BEG WG und BEG NWG gefördert. Die BEG gilt

  • für alle Wohngebäude (WG), z.B. für Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime
  • für alle Nichtwohngebäude (NWG), z.B. für Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser.

Ein Effizienzgebäude zeichnet sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik aus. Das Erreichen der Effizienzgebäude-Stufe hängt von den in den technischen Mindestanforderungen definierten Vorgaben ab:

  • an die Gesamtenergieeffizienz (Bezugsgröße: Primärenergiebedarf) und
  • an die Energieeffizienz der Gebäudehülle (Bezugsgröße: Transmissionswärmeverlust)

Dabei gilt: Je kleiner die Zahl, desto energieeffizienter ist ein Gebäude.

Fördersätze

Die Zuschussförderung wird eingestellt, dafür werden in der Kreditförderung Tilgungszuschüsse mit attraktiver Zinsvergünstigung gewährt.

Hinweis: Am 28.8.2022 wurden die KfW-Programmvarianten 262, 263, 461, 463 eingestellt.

Fördersatz im Neubau (Tilgungszuschuss, Zinsvergünstigung kommt separat hinzu):

Effizienzhaus/-gebäude 40 NH: 5%

Es wird eine Zinsverbilligung für die erste Zinsbindungsdauer gewährt. Die Zinsverbilligung für neu gewährte Förderkredite kann u.a. in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwanken.

Die Fördersätze für die Zuschussförderung für kommunale Antragsteller für die Sanierung werden folgendermaßen angepasst:

  • EH/EG Denkmal: 20%
  • EH 85: 20%
  • EH/EG 70: 25%
  • EH/EG 55: 30%
  • EH/EG 40: 35%

Die EE (Erneuerbare Energien)-Klasse wird erreicht, wenn mindestens 55 Prozent der Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes aus erneuerbaren Energien stammt.

Ein Effizienzgebäude erreicht die NH (Nachhaltigkeits)-Klasse, wenn diesem von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ein „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ zuerkannt wurde. (weitere Infos: www.nachhaltigesbauen.de/austausch/beg

Eine Kombination von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich. Es wird ein Bonus für die Worst-Performing Buildings von 5% gewährt, wenn diese auf das Niveau EH40 oder EH55 saniert werden. Dieser ist mit dem EE- und dem NH-Bonus kombinierbar. Laut BMWK wird aus technischen Gründen dieser Bonus erst ab Ende September 2022 zur Verfügung stehen.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beim Neubau von Wohngebäuden beträgt 120.000 Euro je Wohneinheit. Bei der Sanierung von Wohngebäuden beträgt sie 120.000 Euro je Wohneinheit in der Grundförderung, und 150.000 Euro je Wohneinheit bei Erreichen einer EE- oder NH-Klasse.

Bei Nichtwohngebäuden liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 2.000 Euro/m² Nettogrundfläche, maximal jedoch bei insgesamt 10 Millionen Euro.

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