F-Gase-Verordnung: Inverkehrbringen von Split-Klimaanlagen
Wann gilt eine vorgefertigte, vorgefüllte Split-Klimaanlage, die aus Asien eingeführt wird, als in Verkehr gebracht? Wir sind bisher davon ausgegangen, dass das Inverkehrbringen bereits mit der Verzollung, also der Einfuhr der Geräte in den europäischen Wirtschaftsraum durch den Importeur erfolgt. Oder gilt bei Split-Klimaanlagen erst die beim Kunden zusammengebaute Anlage nach Inbetriebnahme (mit der endgültigen Füllmenge), als „in Verkehr gebracht“?
Die Frage wird in nächster Zeit an Bedeutung gewinnen. Gemäß F-Gase-Verordnung 517 / 2014 ist das Inverkehrbringen von Mono-Splitklimageräten mit einer Kältemittelfüllmenge unter 3 kg, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ab 1. Januar 2025 verboten. Weitere Verbote werden mit der Novellierung der F-Gase-Verordnung folgen.
Im Falle der Einfuhr einer vorbefüllten Einrichtung gemäß Art. 14 ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Zeitpunkt der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union, das heißt, dass eine Split-Klimaanlage, die vorgefüllt aus Asien geliefert wurde und zum Weiterverkauf beim Großhändler oder beim Kälte-Klima-Fachbetrieb im Lager steht, als in Verkehr gebracht gilt.
Konkret heißt das, wenn Sie am 1. Januar 2025 eine Split-Klimaanlage mit dem Kältemittel R 410 A und einer Füllmenge unter 3 kg im Lager stehen haben, darf diese noch installiert werden, da sie zum Verbotstermin bereits in den Verkehr gebracht war.
Nun werden die Anlagen aber häufig erweitert, die Kupferleitung muss dann verlängert und Kältemittel nachgefüllt werden. Um zu klären, ob die Betrachtungsweise in diesem Fall die gleiche ist oder ob eine erweiterte Anlage erst nach der Installation als in Verkehr gebracht gilt, fragten wir beim Umweltbundesamt an. Die Antwort bestätigte unsere Sicht der Dinge. Die vorgefüllte Split-Klimaanlage gilt als in Verkehr gebracht, sobald sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.
An dieser Stelle soll daran erinnert werden, dass der Import von vorgefüllten Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, voraussetzt, dass der Importeur Inhaber einer Quote im Sinne der F-Gase-Verordnung ist. Es muss eine Konformitätserklärung ausgefüllt werden, in der bestätigt wird, dass die enthaltenen fluorierten Treibhausgase im Rahmen des Quotensystems erfasst wurden. Weitere Hinweise zu diesem Thema sind im „Guidance Imports of pre-charged equipment [1]“ der Europäischen Kommission nachzulesen.