Das sollten Sie wissen: Normen und Verordnungen zur Dichtheitsprüfung
Frage: In unserem landwirtschaftlichen Betrieb werden Kälteanlagen nur saisonal für 8 Wochen im Jahr betrieben. Aufgrund des Kältemittels und der Füllmenge sind die Anlagen nach VO (EU) 517 / 2014 (F-Gase-VO) prüfpflichtig. Gilt diese Prüfpflicht auch für unsere Anlagen, obwohl diese nur eine sehr kurze jährliche Laufzeit haben?
Antwort: Die Prüfpflicht gilt für alle Kälteanlagen, die aufgrund des CO2-Äquivalents unter die VO (EU) 517 / 2014 (F-Gase-VO) fallen. Das CO2-Äquivalent errechnet sich aus dem GWP-Wert des Kältemittels und der Füllmenge. Ausnahmen bezüglich der realen Laufzeit existieren nicht, da das Kältemittel auch während der Stillstandszeit austreten kann. Deshalb müssen auch diese Anlagen regelmäßig auf Dichtheit kontrolliert werden.
Frage: In unserem Betrieb werden Kältemaschinen auf Lager produziert. Während der Produktion werden diese mit 15 kg R 134 a befüllt. Wann beginnt das Prüfintervall zur turnusmäßigen Dichtheitsprüfung? Ist es das Herstellerdatum, das Versanddatum, das Lieferdatum, das Montagedatum, das Inbetriebnahmedatum oder ein anderer Termin?
Antwort: Formal sind die Prüffristen für Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen und damit auch für das Kältemittel R 134a in der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 (F-Gase VO) geregelt. 15 kg des Kältemittels R134a entsprechen einem CO2-Äquivalent von 21,45 t. Damit ist die Anlage alle 12 Monate auf Dichtheit zu kontrollieren. Der Termin zur ersten Dichtheitsprüfung ist in der VO (EG) 1516 / 2007 geregelt. Gemäß Artikel 10 (Anforderung an neu installierte Systeme) werden neu installierte Systeme unmittelbar nach ihrer Inbetriebnahme auf Dichtheit kontrolliert.
In den FAQ des Umweltbundesamtes wird in Frage 2.13 ergänzend betrachtet, was ist beim Probebetrieb von Neuanlagen zu beachten ist: Wird eine vor Ort errichtete Anlage durch den Installationsbetrieb im Probebetrieb getestet, hat dieser die Dichtheits- und Reparaturanforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 zu beachten. Der Installationsbetrieb ist dann gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 8 als Betreiber einzuordnen. Allerdings werden durch einen Probebetrieb nicht die Kontrollintervalle für Dichtheitskontrollen nach Artikel 4 Nr. 3 ausgelöst, da die Kontrollpflichten erst mit der Abnahme zu laufen beginnen und ein Probebetrieb nicht als finale Inbetriebnahme angesehen werden kann.
Neben der F-Gase-Verordnung enthält auch die DIN EN 378 Prüffristen für Anlagen. In Teil 4 Anhang D sind Termine für die wiederkehrenden Prüfungen genannt. Die Anforderungen an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen sind dabei weitgehend deckungsgleich mit den Anforderungen der F-Gase-VO. Zusätzlich sind in der Norm Prüffristen für Anlagen, die nicht anderweitig national geregelt sind (also Anlagen, die nicht unter die F-Gase-VO fallen) beschrieben.
In der DIN EN 378-2 geht es um die Prüfungen vor der Inbetriebnahme. Gemäß dieser technischen Regel ist die erste Dichtheitsprüfung vor der Inbetriebnahme, in Ihrem Fall direkt im Werk nach der Produktion, durchzuführen.
Die Dichtheitsprüfung vor Inbetriebnahme ist dahingehend sinnvoll, da ja ab dem Zeitpunkt der Befüllung Kältemittel austreten kann und dabei die Atmosphäre schädigt – unabhängig davon ob die Anlage in Betrieb genommen wurde oder nicht. Nach Artikel 3 der F-Gase VO ist die absichtliche Freisetzung fluorierter Treibhausgase verboten und Lecks sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Auch dieser Punkt unterstreicht die Notwendigkeit der Dichtheitsprüfung.
Zusammenfassend kann aber festgestellt werden, dass das Prüfintervall mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme beginnt.