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AwSV tritt am 1. August 2017 in Kraft: Jetzt Haftungsrisiken begrenzen

Am 1. August 2017 tritt die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft. Sie löst 16 bestehende, landesspezifische Vorschriften ab. Je nach Art und Standort einer Anlage können damit Änderungen für den Betrieb einhergehen. TÜV Süd empfiehlt den Betreibern, sich zügig mit den teils neuen Anforderungen der AwSV auseinanderzusetzen, um mögliche Haftungsrisiken zu begrenzen.

„Die Verordnung enthält konkrete Vorschriften für alle Anlagen und Anwendungen, in denen wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden“, sagt Henrik Faul, technischer Leiter der Sachverständigenorganisation nach AwSV der TÜV Süd Industrie Service GmbH.

Die Verordnung betrifft den Tankstellenbetreiber genauso wie Raffinerien. Viele Industrie- und Gewerbebetriebe fallen mit ihren Anlagen in den Regelungsbereich der AwSV, wie jetzt auch Landwirte mit Biogas- oder Jauche-, Gülle- und Silagesickersaft-Anlagen (JGS-Anlagen).

Wie ihre Vorgänger definiert die Verordnung strenge Anforderungen an den Gewässerschutz und sichert damit den Zustand der Ökosysteme im Allgemeinen und die Versorgung der Bevölkerung mit reinem Grund- und Trinkwasser im Besonderen. „Das erfordert in erster Linie dichte und standsichere Behälter und Rohrleitungen“, sagt Henrik Faul. „Alle Konstruktionen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.“ Je nach Zweck und Art der Anlage kommen noch die unterschiedlichsten Sicherheitseinrichtungen (z.B. Leckanzeigesysteme, Überfüllsicherungen) zum Einsatz. Meist müssen ausreichend dimensionierte Rückhalteeinrichtungen verhindern, dass bei Betriebsstörungen oder Unfällen wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden.

Prüfungen durch Sachverständige gestärkt

Einen Großteil der Anforderungen an die Betriebsführung können die Betreiber und ihre Mitarbeiter selbst erfüllen. Sie sind beispielsweise dafür verantwortlich, eine aktuelle Anlagendokumentation mit den wesentlichen Informationen zur Anlage vorzuhalten. Nach wie vor müssen sie die Anlagen auch regelmäßig auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen überwachen. Oft sind vom Betreiber zusätzlich Prüfungen durch Sachverständige zu beauftragen. Dieses gilt bei prüfpflichtigen Anlagen nicht nur dann, wenn Anlagen in Betrieb genommen oder modifiziert werden, zudem bestehen meistens auch wiederkehrende Prüfpflichten. Henrik Faul: „Die Anlagenbetreiber dürfen dabei auf die langjährige Erfahrung und die Unabhängigkeit der Sachverständigen vertrauen.“

Roadshow im September 2017

Über Unterschiede der AwSV zu den 16 Vorgängerverordnungen, wichtige Neuerungen und branchenspezifische Aspekte informiert TÜV Süd auf einer bundesweiten Roadshow. Vom 11. Juli bis zum 25. September 2017 kommen die Experten in über 20 Städte. Mehr Informationen, die Termine und das Anmeldeformular unter www.netinform.de/Veranstaltungen/Veranstaltung.aspx?ID=5037.

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