VFF/ift Rosenheim: DIN EN 13830:2020-11 für Vorhangfassaden
Die Produktnorm für Vorhangfassaden wurde im November 2020 inhaltlich überarbeitet und liegt nun als DIN EN 13830:2020-11 vor. Aufgrund der aktuellen Probleme in den EU-Kommissionsdiensten ist aber vorerst mit einer Harmonisierung nicht zu rechnen. Vorhangfassaden müssen deshalb immer noch nach der alten, aber harmonisierten Norm EN 13830:2003 CE-gekennzeichnet werden.
Im November wurde vom Deutschen Institut für Normung (DIN) die Produktnorm für Vorhangfassaden als neue Fassung DIN EN 13830:2020-11 oder auch 13830:2015+A1:2020-11 veröffentlicht. Die bisherige Fassung DIN EN 13830:2015-07 wurde nur in Teilbereichen überarbeitet, weil 2015 bereits umfangreiche Ergänzungen und Änderungen im Vergleich zur Fassung von 2003 vorgenommen wurden.
Von den Änderungen aus 2015 sind insbesondere die Ergänzung des Feuerwiderstands um den Nachweis „Raumabschluss und Strahlung (EW)“, die Anhänge zum Eurocode und zur Erdbebeneinwirkung. Wichtig sind auch günstigere Regeln zur Durchbiegungsbegrenzungen bei Windlast zu nennen, die größere Durchbiegungen zulassen. Wenn diese normativen Regelungen für ein Bauvorhaben angesetzt werden, muss die Leistungseigenschaft „Widerstand gegen Windlast“ jedoch mit „npd“ gekennzeichnet werden. Die Durchbiegungsbeschränkungen für Ausfachungen (Isolierglas, Naturstein etc.) sind hiervon nicht betroffen.
Auch die Hilfestellung im Anhang D – „Merkmale und Bereich der direkten Anwendung“ spielt für die Praxis eine große Rolle, denn hier gibt es Regelungen, wie die CE-Kennzeichnung bei Änderungen der auszuführenden Fassade gegenüber der geprüften Variante zu erfolgen haben. Hierzu hat das ift Rosenheim berichtet und unterstützt Hersteller bei konkreten Projekten mit Prüfungen sowie Beratung im Umgang mit den notwendigen Nachweisen.
Die wichtigsten Änderungen
Die auffälligsten Änderungen in der neuen Fassung 2020 sind die Streichung des freiwilligen Produktmerkmals „Potentialausgleich“ (Schutz gegen elektrischen Schlag) in Kapitel 4.18 sowie die Streichung Anhang A „Wartung“. Zur Planung und Ausschreibung kann das VFF-Merkblatt FA.01 „Potentialausgleich und Blitzschutz von Vorhangfassaden“ sowie für die Wartung die Merkblattreihe WP.01/02/03 und WP.05 zur Instandhaltung von Fenstern, Fassaden und Außentüren verwendet werden. Zwecks Anpassung an die Bauproduktenverordnung wurden ebenfalls auf Wunsch der EU-Kommission Änderungen im Anhang ZA vorgenommen. So wurde z.B. die Tabelle „ZA.2-Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit“ aus der Norm herausgenommen; stattdessen wird auf das Amtsblatt der EU verwiesen.
Die neue Produktnorm für Vorhangfassaden DIN EN 13830:2020-11 kann jedoch erst zur CE-Kennzeichnung herangezogen werden, wenn sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt der EU harmonisiert wird. Die Harmonisierung dieser und weiterer Produktnormen liegt aber für unbestimmte Zeit auf „Eis“, weil innerhalb der EU-Kommissionsdienste immer noch generelle juristische Fragen zu klären sind. Da auch die DIN EN 13830:2015-07 aus 2015 nicht harmonisiert wurde, muss die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung, die der Hersteller gemäß der EU Bauproduktenverordnung mit dem Inverkehrbringen der Fassade schuldet, auf der Grundlage der alten EN 13830:2003 erfolgen.
Obwohl die neue DIN EN 13830:2020-11 nicht harmonisiert ist, kann diese dennoch für Ausschreibungen und Planung verwendet werden. Wenn kein Ausgabedatum der Norm angegeben ist, sollte mit der ausschreibenden Stelle geklärt werden, welche Fassung anzuwenden ist.