Brexit: Das sind die Konsequenzen für die Fensterbranche
Seit dem 1. Februar ist das Vereinigte Königreich (UK) nicht mehr Teil der EU. Auch wenn in der Übergangszeit bis zum 31.12.2020 das meiste unverändert bleibt, gibt es doch einige Aspekte, die beachtet werden sollten. Eine Verlängerung der Übergangsfrist hat Boris Johnson per Gesetz verboten, sodass sich Unternehmen schon jetzt mit den Rahmenbedingungen und den Konsequenzen beschäftigen sollten, falls es zum „No-Deal-Austritt“ kommt.
„Wir werden die Verhandlungen in Bezug auf die produktrechtlichen Auswirkungen genau verfolgen. Gemeinsam mit unserem Partner UL und den engen Verbindungen mit britischen Stellen werden wir dafür sorgen, dass die Prüfungen und Nachweise des ift Rosenheim für eine Anwendung in England weiterhin genutzt werden können“, erklärt Dr. Jochen Peichl (GF ift Rosenheim).
Zunächst bleibt vieles wie es ist
Am Freitag den 31. Januar hat Großbritannien zwar die Europäische Union verlassen, aber in der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 wird sich in Bezug auf Handel, Zoll, Reisen, Studierende sowie den Rechten der EU-Bürger im Königreich nichts ändern. In dieser Zeit gelten auch sämtliche harmonisierten Produktnormen und -vorschriften, und England bleibt Mitglied der Europäischen Zollunion.
Das bedeutet auch, dass die Inverkehrbringung harmonisierter Produkte mit CE-Kennzeichnung nicht verboten oder behindert werden darf. Da die Ergebnisse der Verhandlungen bislang noch nicht erkennbar sind, ist es sinnvoll, die grundlegenden „CE-Spielregeln“ für die Zeit nach dem 31.12.2020 zu kennen.
Fenster, Fassaden, Türen und Tore mit CE-Kennzeichnung, die noch im Übergangszeitraum als harmonisierte Produkte in England in den Verkehr gebracht worden sind, können gemäß Art. 41 Abs. 1 des Austrittsabkommens weiterhin gehandelt werden, bis sie beim Endverbraucher ankommen. Jedoch muss der Hersteller bzw. Importeur nachweisen, dass das Produkt innerhalb der Übergangszeit in den Verkehr gebracht wurde (Art. 42 des Austrittsabkommens). Hersteller sollten daher vor dem Ende der Übergangszeit nochmal die Lager füllen, um ihre Produkte rechtskonform in Verkehr bringen zu können.
Bevollmächtigte verlieren ihren Status
Wenn nach der Übergangszeit, also ab 1.1.2021 die EU-Mitgliedschaft endet und kein gleichwertiges Freihandelsabkommen geschlossen wird, ändern sich die Spielregeln grundlegend. Denn dann gilt Großbritannien als „Drittstaat“, für den Zölle erhoben werden können und in dem die Regelungen der Bauproduktenverordnung (BauPVO) nicht mehr gelten.
Die CE-Konformitätsbewertungsverfahren für die EU können nicht mehr von Prüf- und Zertifizierungsstellen durchgeführt werden, die bisher in Großbritannien notifiziert waren. Diese können nur noch Nachweise nach britischem Regeln erstellen. Britische Hersteller von Bauprodukten, die in die EU exportieren wollen, müssen sich dann an notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstellen in Ländern der EU wenden.
Auch die Bevollmächtigten in UK würden dann nach der Übergangszeit ihren Status als Bevollmächtigte im Sinne der BauPVO verlieren. In diesen Fällen müsste ein neuer Bevollmächtigter mit Sitz in der EU benannt werden.
"UK-anerkannte" Dritt-Prüfstellen
Großbritannien beabsichtigt ein neues Zeichen (UKCA-Kennzeichnung) einzuführen, um die Konformität von Bauprodukten für die Verwendung in Großbritannien zu erklären. Dieses kann auch abweichende und zusätzliche Produktanforderungen enthalten. Die hierfür notwendigen Prüfungen können auch unter Einbeziehung „UK-anerkannter“ Dritt-Prüfstellen erfolgen.
Dr. Jochen Peichl (Geschäftsführer ift Rosenheim) erklärt hierzu: „Auf Grundlage unserer flexiblen Akkreditierung und der umfangreichen Prüfeinrichtungen können wir auch neu definierte Produkteigenschaften prüfen. Gemeinsam mit unserem Partner UL und den engen Verbindungen mit britischen Prüfstellen werden wir dafür sorgen, dass die Prüfungen und Nachweise des ift Rosenheim für eine Anwendung in England genutzt werden können.“
Hersteller und Händler, die Produkte nach UK liefern, werden voraussichtlich als Importeure eingestuft. Dies würde bedeuten, dass ein Bevollmächtigter in UK benannt werden müsste, um die Produkte in England in den Verkehr bringen zu können. Für Unternehmen, die weiterhin Exporte nach UK planen, ist es daher sinnvoll sich rechtzeitig anwaltlich beraten zu lassen,