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Beim Fensterverkauf an den Wartungsvertrag denken

Daniel Mund
Fenster sind alltägliche Gebrauchsgegenstände und müssen demnach auch in bestimmten Intervallen gewartet werden.

Fragen Sie beim Fensterverkauf Ihren Kunden mal nach der Pflege und Wartung seines Autos: Kaum einer verpasst die Wartungsintervalle oder Inspektionen, schließlich sorgen diese ja auch für den Werterhalt.

Ganz anders aber bei Fenstern und Türen: Diese werden zwar auch genauso tagtäglich benutzt und dabei je nach Einsatzort (Wohnhaus, Hotel, Schule) mehr oder weniger stark strapaziert. Zusätzlich sind sie – wie ein Auto – wechselnden Witterungsbedingungen wie Sonne, Regen, Schnee und Wind ausgesetzt.

Eine notwendige Pflege und Wartung erfahren diese Produkte nur leider sehr selten. Aber Fenster und Türen bedürfen eines regelmäßigen Checks und der Pflege, Wartung und Instandhaltung – und das auch schon innerhalb der Gewährleistungsfristen.

Deswegen sollten Fensteranbieter ihren Kunden immer auch einen Wartungsvertrag anbieten. Zusätzlich binden solche Verträge den Kunden langfristig an den Fensteranbieter. Man sollte dabei aber nicht davon ausgehen, dass der Käufer diese Service-Offerten kennt.

Im Gegenteil: Dieser Punkt sollte ein wichtiger Bestandteil des Verkaufsgespräches sein und vom Verkäufer angesprochen werden.

Wie häufig werden Fenster gewartet?

Der Verein „Fenster Marke Tischler – Fenster Marke Schreiner e. V.“ empfiehlt in seinem Muster-Wartungsvertrag allgemeine Inspektionsintervalle für

  • Schul- und Hotelbauten: halbjährlich bis jährlich
  • Büros und öffentliche Gebäude: jährlich
  • privaten Wohnungsbau: 1 bis 2 Jahre.
  • Für sicherheitsrelevante Inspektionsintervalle, bei denen die Tragfähigkeit von Beschlägen oder die Schließfunktion von Rauch- und Brandschutztüren überprüft werden sollten, gibt der Verein folgende Inspektionsempfehlungen:
  • Schul- und Hotelbauten halbjährlich
  • Büros und öffentliche Gebäude: halbjährlich bis jährlich
  • privater Wohnungsbau 1 bis 2 Jahre.

Was soll gewartet werden?

Der VFF listet bei einer rahmenwerkstoffunabhängigen Instandhaltung folgende Punkte auf:

  • Beschläge, insbesondere die Griffe, das Eck- und das Scherenlager, der Schließmechanismus
  • Dichtungen
  • Verglasung, insbesondere die Glashalteleisten, Dichtprofile, Klotzung und die Glasabdichtung
  • Baukörperanschluss, insbesondere die Abdichtung und die Befestigung.

Weiter ist bei einem Wartungsvertrag auch die rahmenabhängige Instandhaltung zu definieren und zwischen einer Kunststoff-, Metall- oder Holzoberfläche zu unterscheiden. Dabei sollte der mit der Wartung beauftragte Betrieb ein besonderes Augenmerk an der Außenseite auf die unteren waagerechten Fensterhölzer legen.

VFF-Geschäftsführer Ulrich Tschorn macht noch auf einen anderen Punkt aufmerksam: „Auch in Privathäusern und Privatwohnungen gibt es beispielsweise nur mit einer Leiter erreichbare Dachfenster, Oberlichter oder schlecht zugängliche Fenster in der Hausfassade, die man besser in die Obhut von Fachleuten geben sollte.“

Einen Muster-Wartungsvertrag bieten die Verbände wie der VFF oder Tischler Schreiner Deutschland auf Nachfrage.

Gewährleistungsverlängerung

Neben der Gewährleistung im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen kann man mit einem Wartungsvertrag aber auch die einwandfreie Funktion der Bauelemente erheblich verlängern und dem Kunden so ein gutes, sicheres Gefühl vermitteln.

Stellen Sie den Kunden vor die Wahl: Entweder er verlässt sich auf die vertragliche Gewährleistung oder er verlängert diese Gewährleistungszeitspanne und überträgt die Wartung und Inspektion an den Verkäufer.

Dieser Artikel von Daniel Mund ist zuerst erschienen in GLASWELT 05-2018.

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