Einbruchhemmende Bauteile: Nicht immer fachgerecht montiert
Viele Fensterbauer und Montagebetriebe haben den Bereich der Einbruchhemmung als lukratives Geschäft für sich entdeckt. Auch neue Player erschließen sich den Markt und steigen in das Geschäft mit einbruchhemmenden Bauteilen ein. Dabei werden sogenannte „Cascading ITT’s“ und Systemprüfungen von unterschiedlichen Anbietern zugekauft, verantwortliche Werkstatt- und Produktionsleiter gehen ein bis zwei Tage auf einen Schulungs-Workshop und schon nimmt das Desaster seinen Lauf: Das Wissen für die Herstellung und Montage von einbruchhemmenden Bauteilen wurde vermittelt und der Ordner staubt jetzt im Werkstattbüro ein. In Verkaufsgesprächen werden schöne Prospekte neu angefertigt, nach dem Motto: „Wir können Einbruchhemmung“.
Unerwünschter Zugang trotz Einbruchhemmung
Verkauft werden dann aber Bauelemente mit „Fensterbeschlag in Anlehnung…“ oder „Fenster ähnlich RC…“ usw. Der Gestaltungsvielfalt der Bezeichnungen sind hierbei einigen keine Grenzen gesetzt. Und der Kunde erhält nur einfache, standardisierte Fenster mit zusätzlichen Pilzzapfenverriegelungen. Das Ganze wird dann noch vervollständigt mit einer VSG-Scheibe, wobei nicht klar ist, ob die Laminierung auch noch richtig positioniert wurde.
Der Kunde meldet nun seiner Versicherung, dass einbruchhemmende Fenster montiert wurden. Auch eine Montagebescheinigung wurde ausgestellt und beinhaltet die Aussage: „Sämtliche Bauteile und Fenster wurden gemäß RC2 montiert“. Dann passiert es doch – ein Einbrecher hat sich den unerwünschten Zugang zum Gebäude verschafft und das „einbruchhemmende Bauteil“ ohne Weiteres innerhalb kürzester Zeit überwunden. Der Schadenregulierer der Versicherung stellt im Anschluss fest, dass es sich nicht um ein geprüftes Bauteil handelt.
Es wurden Fenster eingesetzt, die mit geprüften, einbruchhemmenden Bauteilen lediglich die Gemeinsamkeit haben, dass bau- und ausstattungsgleiche Komponenten verwendet wurden, wie sie auch in geprüften Fenstern verwendet wurden. Es ist zu beachten, dass beispielsweise die Deklaration „einbruchhemmendes Bauteil geprüft nach DIN EN 1627-1630“ sich immer auf das gesamte geprüfte Element im eingebauten Zustand bezieht. Dazu gehört natürlich auch die entsprechende Befestigung.
Pfusch bei Befestigungen
In unterschiedlichen Baukörpervarianten kommt es vor, dass einbruchhemmende Bauteile an Stahlträger angehängt werden müssen. Da gilt es mit dem Statiker Rücksprache zu halten, unter Umständen mit der erstprüfenden Stelle, und eine funktionierende, prüfzeugnisgemäße Befestigung an dem Stahlträger herzustellen. Mit einfachen Montagekrallen und kurzen Stahlstiften, die mittels eines Bolzenschussapparates in den Stahlträger eingebracht werden, hat dies nichts zu tun. Die eigentliche Befestigung ist auch nicht über Silikonklebstoffe und Dichtbänder in diversen Kombinationen und unterschiedlichen Stellen zu lösen. Auch darüber liegende betonierte Betonstürze müssen entsprechende Befestigungen aufnehmen. Auch hier ist eine Montagekralle und ein beispielsweise 40 mm langer Schlagdübel nicht ausreichend.
Ein anderes Beispiel: Der Täter hat sich bei einer Holzaluminiumkonstruktion den Zugang verschafft, nachdem er die Aluminiumschale außen heruntergeklipst hat und dann bei nach außen aufgehenden Haustüren sofort der gesamte Falzbereich einschließlich der Verschraubung der Bänder freiliegt. Deshalb: Aushebelsicherungen müssen auch so positioniert sein, dass sie ineinander greifen und die Türen gegen Aushebeln sichern.
Bei PVC-Fenstern ist verstärkt festzustellen, dass auf die Stahleinlagen sowohl im Blendrahmen als auch im Flügel verzichtet wird. Die Verschraubung der Schließplatten und des gesamten Beschlags hat ausschließlich im PVC stattgefunden.
Dieser Artikel von Alexander Dupp ist zuerst erschienen in GLASWELT/11-2016. Alexander Dupp ist ö.b.u.v. Sachverständiger für das Tischlerhandwerk mit Schwerpunkt Fenster und Türen, Sicherheitstechnik sowie das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk.