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Blendungsrisiken von Photovoltaikanlagen frühzeitig untersuchen

Die Blendwirkung von Photovoltaikanlagen hat eine hohe Relevanz, denn unangenehme Spiegelungen und blendendes Sonnenlicht durch große Solarparks können den Verkehr gefährlich beeinträchtigen. An Hauptverkehrsstraßen oder in der Nähe von Flughäfen ist das besonders zu berücksichtigen. Aber auch im Wohn- und Arbeitsbereich können Sonnenlichtreflexionen und Blendungen auftreten.

Im Einzelfall sei eine Analyse zwingend erforderlich, um eine Baugenehmigung zu erhalten. In jedem Fall bietet sich eine Überprüfung dort an, wo potenziell Nachbarn geblendet werden können, um die Investitionssicherheit zu gewährleisten. Nachträgliche Blendschutzmaßnahmen sind nicht nur teuer, sie können auch zu Ertragseinbußen durch Verschattung führen.

Blendgutachten für mehr Sicherheit

Ein unabhängig erstelltes Blendgutachten kann mehr Sicherheit für Anlagenbetreiber schaffen. In einem von der Deutschen Akkreditierungsstelle anerkannten Verfahren untersuchen die Experten von TÜV Rheinland in Anlehnung an die DIN 5034-2 (Grundlagen für tageslichttechnische Berechnungen) das Aufkommen, die Dauer und Häufigkeit von reflektierendem Sonnenlicht, die sogenannten Lichtimmissionen.

Mit ergänzenden Laboruntersuchungen geht TÜV Rheinland jedoch noch einen wichtigen Schritt weiter: Mittels Analysen im Labor wird der winkelabhängige Reflexionsgrad der Glasoberfläche von Solarmodulen untersucht und zur Berechnung der maximalen Strahlungsintensität der Reflexionen für das geplante Projekt herangezogen. Dieser Reflexionsgrad hängt vom jeweiligen Modul ab, das verwendet werden soll.

Eindeutiges Gerichtsurteil gegen Blendungen

Auf Basis dieser Ergebnisse ist es nicht nur möglich, die Standortwahl und Ausrichtung von Anlagen zu optimieren, sondern auch etwaige Blendschutzmaßnahmen bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen. Aufwändige Nachbesserungen oder juristische Auseinandersetzungen lassen sich so idealerweise bereits im Vorfeld ausschließen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass ein Grundstückseigentümer die Blendwirkung von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen muss (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-9 U 35/17).

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