OLG kippt Garantiebedingungen für Batteriespeicher der Firma Sonnen
In ihrem Einsatz für faire Bedingungen rund um die Photovoltaik für Privatleute hat die Verbraucherzentrale NRW vor Gericht einen Erfolg gegen den Batteriespeicherhersteller sonnen GmbH errungen. In einem von den Verbraucherschützern angestrengten Berufungsverfahren gab das Oberlandesgericht (OLG) München am 2. Juli 2020 acht Klagepunkten zu den Garantiebedingungen des Shell-Tochterunternehmens statt. Den acht Klauseln wurde Intransparenz attestiert. In sieben weiteren Punkten wies das Gericht die Klage ab. Das Landgericht Münster hatte die Klage als erste Instanz im Juli 2019 noch in allen Punkten abgewiesen.
Die nunmehr beanstandeten Klauseln betreffen zum Beispiel die Abwälzung von Arbeits- und Fahrtkosten im Garantiefall auf den Verbraucher. Ebenfalls aufgrund ihrer Intransparenz unwirksam ist die Regelung, nach der ein Garantiefall dann eintritt, wenn die Batterie nur weniger als 80 Prozent ihrer Nennkapazität speichern kann oder „bei allen anderen Systemteilen eine Abweichung von mehr als 10 Prozent der vereinbarten und zugesicherten Leistungsmerkmale festgestellt wird.“
Verbindungs- und Update-Zwang
Die Klauseln zur permanenten Internetverbindung und zum Update-Zwang als Bedingung für das Gelten der Garantie dürfen in ihrer bisherigen Form auch nicht mehr verwendet werden. Im Bereich Datenschutz wurden Regelungen zur Erhebung und Weitergabe von Daten an Dritte als intransparent beanstandet. Dies bewerten die Verbraucherschützer angesichts der zunehmenden Vernetzung im Smart Grid als besonders bedeutsam.
„Allein, dass der Mangel an Transparenz an so vielen Punkten festgestellt wurde, ist schon ein enorm wichtiger Schritt und ein starkes Signal an die Branche“, sagt Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW. „Mit unverständlichen Garantiebedingungen räumen sich Unternehmen zu große Spielräume ein, die im Zweifelsfall zulasten der Nutzerinnen und Nutzer gehen können.“ Gleichzeitig schrecke die Intransparenz die Kunden eher davon ab, ihre Rechte im Schadensfall wirklich wahrzunehmen. „Gerade bei Batteriespeichern, die weiterhin teuer, technisch komplex und durch das ständige Be- und Entladen stark beansprucht werden, sind die Garantien sehr wichtig. Denn die gesetzliche Gewährleistungsfrist schützt nur wenige Jahre vor ungeplanten Zusatzkosten“, betont der Jurist.
Kapazitätsgrenze nicht inhaltlich geprüft
Nicht in allen Fällen wurden allerdings sämtliche Kritikpunkte der Verbraucherzentrale NRW Gegenstand des Urteils. „Die 80-Prozent-Kapazitätsgrenze wurde zum Beispiel gar nicht inhaltlich geprüft, weil die Klausel schon durch ihre Intransparenz gekippt ist“, berichtet Schneidewindt. „Hier sind wir nach wie vor der Auffassung, dass diese Grenze Kunden unangemessen benachteiligt.“
Auch die Einschätzung des Gerichts, bei fünf Klauseln handele es sich um reine Beschreibungen, die nicht gerichtlich überprüfbar seien, teilt die Verbraucherzentrale NRW nicht. „Unserer Auffassung nach handelt es sich hier sehr wohl um Regelungen, die der AGB-Kontrolle unterliegen und sich in der aktuellen Fassung nachteilig auf Verbraucher auswirken“, sagt Schneidewindt.
Der Prozess vor dem Oberlandesgericht München wurde unter dem Aktenzeichen Az 29 U 4804/19 geführt. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München ist unter dem Aktenzeichen Az 12 O 13150/18 gefallen.
Informationen zum bisherigen Verlauf der 2018 initiierten rechtlichen Schritte gegen insgesamt fünf Speicherhersteller finden sich unter www.verbraucherzentrale.nrw/abmahnungen-batteriespeicher