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So dichten Sie Nassräume fachgerecht ab

Roland Priller
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Die Abdichtung von Gebäuden (Bild 1) wurde im dritten Quartal 2017 mit Erscheinen der neuen DIN-Normen 18 534 Teil 1 bis 6 komplett neu geregelt. Mit der Veröffentlichung dieser Normen wurde die in die Jahre gekommene DIN 18195 nun Zug um Zug ersetzt (Bild 2).

Aufgrund enormer Weiterentwicklungen der Bauweisen und Baustoffe im Bereich der Abdichtung war dies dringend erforderlich. Speziell im Bereich der Innenraumabdichtung hatte sich schon seit über 20 Jahren die Abdichtung im Verbund (AIV) etabliert und vielfach bewährt.

Doch die bisherige Normung kannte diese Bauweise nicht. Rein formell war sie in einigen Bundesländern sogar verboten. Somit war es höchste Zeit, diesen neuen Stand der Technik auch in den anerkannten Regeln der Technik zu spiegeln.

Wie sieht die baurechtliche Regelung aus?

Vor Erscheinen der DIN 18 534 gab es verschiedene Quellen der Erkenntnis, die bis zur Neuordnung galten. Dazu zählten:

  • ZDB-Merkblatt: Hinweise für die Ausführung von flüssig zu verarbeitenden Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außenbereich: 2012-08
  • ZDB-Leitfaden: Hinweise für die Planung und Ausführung von Abläufen und Rinnen in Verbindung mit Abdichtungen im Verbund (AIV): ZDB 2012-08

Mit der DIN 18 534: 2017-07 erfolgte auch eine offizielle Verankerung im Bereich der grundlegenden Baunormen. Sie regelt auch die Verbindung zwischen Abläufen/Rinnen mit einer Abdichtung im Verbund (Bild 3). Zusätzlich sind die entsprechenden Produktnormen zu beachten:

  • DIN EN 1253 „Abläufe in Gebäuden“ [09/2003] (aktuell in Überarbeitung)
  • DIN EN 14 891 „Flüssig zu verarbeitende wasserundurchlässige Produkte im Verbund mit keramischen Fliesen- und Plattenbelägen.“

Für den Bereich der Entwässerungsanlage gilt zusätzlich die Systemnorm DIN EN 12 056 „Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden“ mit weiteren Präzisierungen in der DIN 1986-100: „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“.

Was ist bisher geregelt?

Bisher gab es gemäß dem ZDB-Merkblatt sogenannte Beanspruchungsklassen (BK) A, AO, B, BO und C, abhängig vom jeweiligen Einsatzbereich und der Beanspruchung (Bild 4).

Im bauaufsichtlich geregelten Bereich A, B, C musste die Eignung mit einem abP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) nachgewiesen werden. Statt eines abP kann der Nachweis auch durch eine Europäische Technische Zulassung (ETA) nach ETAG 022 alternativ erfolgen.

Was ist in der DIN 18 534 neu geregelt?

Anstelle der bisher bekannten Beanspruchungsklassen gibt es nun die sogenannten Wassereinwirkungsklassen (WEK) (Bild 5), abhängig von der Art und Intensität der Einwirkung von Wasser. Gemäß DIN 18 534-1 gilt die Wassereinwirkung nach Bild 6.

Aufgabe jeder Nassraumplanung ist somit eine frühzeitige Festlegung der zu erwartenden Wassereinwirkklasse. Abhängig davon sind die entsprechenden Anwendungsregeln aus den weiteren Teilen der DIN 18 534 zu beachten.

Problematisch in der Umsetzung ist nun, dass die Abdichtungssysteme für Nassräume (Bausätze) bisher nach den Beanspruchungsklassen eingestuft wurden und es keine amtlich anerkannte Übersetzungsformel gibt.

Zum Beispiel ist nicht eindeutig geklärt, welcher Wassereinwirkklasse ein auf Beanspruchungsklasse A geprüftes Produkt zuzuordnen ist. Insofern ist eine Anpassung der baurechtlichen Nachweise kurzfristig erforderlich:

  • National: Prüfgrundsätze für Abdichtung im Verbund PG AIV
  • Europäisch: Leitlinie ETAG 022 für die europäische Zulassung für Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen.

Aber es gibt noch weitere Irritationen. Die Systemnorm ist nicht exakt auf die bereits existierende Produktnorm für Abläufe abgestimmt. So stellt die europäische Produktnorm DIN EN 1253 Anforderungen an Abläufe und Rinnen, welche für den Einsatz mit einer Abdichtung im Verbund vorgesehen sind. Die Mindestflanschbreiten sind mit 30 mm klar geregelt.

Dafür muss ein Ablauf mit einem Klebeflansch eine anspruchsvolle Temperaturwechselprüfung mit nachfolgender Unterdruckprüfung überstehen. Demgegenüber fordert die DIN 18 534 in der Regel 50 mm Mindestflanschbreiten, während mit weiteren Anforderungen und einem nicht näher definierten Nachweis auch geringere Flanschbreiten 30 mm erlaubt sind. Werkseitig angebrachte Flansche sind davon ausgenommen.

Schnittstelle der Gewerke

Die Verbindung zwischen einer Durchdringung und einer Flächenabdichtung muss dauerhaft dicht sein. Dies gilt sowohl für Rohranschlüsse, Wannenabdichtungen, aber insbesondere auch für Bodenabläufe. Naturgemäß ist der Bereich um einen Bodenablauf mit Wasser intensiv belastet.

Unter Berücksichtigung aller baulichen und nutzungsbedingten Einwirkungen muss sichergestellt werden, dass über die Nutzungsdauer kein Wasser in das Bauwerk eintritt. Der Ablauf selbst muss dicht mit der Entwässerungsanlage verbaut sein. Dies regelt die DIN EN 12 056 und ist Aufgabe des Installateurs.

Die Abdichtung im Verbund muss ebenfalls dicht sein. Dies ist Aufgabe des Fliesenlegers beziehungsweise Abdichters. Doch an der Schnittstelle zwischen beiden Gewerken kann vieles schiefgehen. Zur Überbrückung werden sogenannte Dichtmanschetten verwendet, welche dauerelastisch und dicht sein müssen (Bild 7).

Die Koordination zwischen dem Gewerk der Installateure und Fliesenleger ist elementar und Aufgabe einer jeden Nassraumplanung.

Fachgerechte Abdichtung für jede Einbausituation

Bis zu einer klaren baurechtlichen Regelung mit Stellvertreterprüfungen sind die Anwender auf eigene Abklärungen mit den beteiligten Herstellern angewiesen. So muss entweder der Hersteller eines Ablaufs Auskunft geben, inwiefern sein Ablaufsystem mit dem gewählten Bauchemieprodukt verwendbar ist. Oder aber der Bauchemiehersteller muss darüber informieren, welche Kombinationen funktionieren. Eine deutliche Verbesserung bringen dabei werkseitig angebrachte Dichtmanschetten. Damit wird die Verbindungsstelle Ablauf zu Dichtmanschette unter kontrollierten Bedingungen erstellt und muss dann nur noch an der Baustelle mit einer geeigneten Verbundabdichtung kombiniert werden.

Eine andere Möglichkeit bietet die Festlegung und idealerweise auch Bereitstellung eines kompletten Bausatzes bestehend aus Ablauf mit Flansch, Kleber und konfektionierter Dichtmanschette.

Sind Sickerwasseröffnungen sinnvoll?

Grundsätzlich fordert die DIN 18 534-1: „Abläufe zur Entwässerung von Belagsoberflächen, die die Abdichtungsschicht durchdringen, müssen je nach Abdichtungsbauweise sowohl die Belagsebene als auch die Abdichtungsebene dauerhaft entwässern.“

Da die Belagsoberfläche bestehend aus Fliesen oder Naturstein selbst aufgrund des Fugenanteils nicht als dicht bezeichnet werden kann, muss die darunterliegende Abdichtung im Verbund die Dichtfunktion übernehmen. Nun könnte man aus dem zitierten Satz ableiten, dass neben der Ableitung von Wasser aus der Belagsoberfläche auch die darunterliegende Schicht zu entwässern wäre.

Umgangssprachlich hat sich hierfür der Begriff Sickerwassereinleitung etabliert, obwohl hier von keinem quantitativen Wassertransport gesprochen werden kann. Die Bezeichnung Sekundärentwässerung ist hierfür besser geeignet. Eine Ausführung ohne Sekundärentwässerung birgt das Risiko, dass Stauwasser nicht abgeleitet wird, schützt aber auch vor dem Eindringen von Abwasser für den Fall eines Rückstaus im Ablauf (Bild 8).

Letztlich ist durch den Gesamtplaner zu entscheiden, welche Ausführung unter den gewählten Rahmenbedingungen am besten geeignet ist (Bild 9). Diese Auswahl sollte vor der Bestellung des Ablaufs beziehungsweise der Rinne getroffen werden. Moderne Ablaufsysteme ermöglichen beide Bauweisen und können vor Ort angepasst werden.

Mit der Normenreihe DIN 18 534 für die Innenraumabdichtung erfolgte die längst überfällige Aufnahme bewährter Bauweisen in eine allgemein anerkannte Regel der Technik. 

Dieser Artikel von  Roland Priller ist zuerst erschienen in SBZ Ausgabe: 05-2018.

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