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Wohnurteile: Kein Duldungsanspruch für Wintergartenanbau

Anbau eines Wintergartens mit Vorsatzbalkon

Bestimmte Modernisierungsmaßnahmen müssen Mieter hinnehmen, weil da­durch die Wohnqualität spürbar verbessert wird oder auch Energie und Was­ser gespart werden können. Ein neuer Wintergarten mit Vorsatzbalkon zählt allerdings nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht dazu. (Amtsgericht Göttingen, Aktenzeichen 26 C 93/21)

Der Fall: Ein Eigentümer entschied sich, den bisher vorhandenen Bal­kon seiner vermieteten Wohnung zum Wintergarten umzu­bauen und daran anschließend einen neuen, sogenannten Vor­satzbalkon errichten zu lassen. Der Mieter zeigte sich damit nicht einverstanden, weswegen der Eigentümer die Zustim­mung gerichtlich erzwingen wollte.

Das Urteil: Das Amtsgericht erkannte keinen Duldungsanspruch des Ver­mieters. Der Gebrauchswert des Objekts werde nicht nachhal­tig erhöht. Die geplanten Maßnahmen stellten eine Grundriss­änderung dar, die keinen neuen Wohnraum schaffe, sondern lediglich die vorhandene Wohnfläche vergrößere. Der Eigen­tümer musste auf die Umsetzung seiner Pläne verzichten.

Grundstück war fehlerhaft bezeichnet worden

Wenn zum Zwecke der Ermittlung der Erbschaftssteuer ein Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes erstellt wird, dann muss dieser korrekt und nachvollziehbar sein. Wird ein Grundstück so fehlerhaft bezeichnet, dass es nicht mehr eindeutig bestimmbar ist, dann ist der entsprechende Bescheid nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nichtig. (Finanzgericht Hessen, Aktenzeichen 3 K 240/22; beim BFH unter dem Aktenzeichen II B 27/23 anhängig)

Der Fall: Die Erben zweier Grundstücke (eines mit Wohnbebauung, eines mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung) erhielten vom Finanzamt einen Feststellungsbescheid über die Grund­besitzwerte. Doch die Lagebezeichnungen waren nicht korrekt, es wurde schließlich versehentlich für beide Grundstücke der Wert für eine Wohnimmobilie berechnet. Der Fiskus erklärte den Bescheid für nichtig, der Betroffene bestand auf der Beibehaltung der für ihn günstigeren ursprünglichen Version.

Das Urteil: Die hessischen Finanzrichter hielten die Rücknahme des Be­scheides für korrekt und widersprachen damit dem betroffe­nen Steuerzahler. Das amtliche Dokument habe an einem besonders schwerwiegenden Fehler gelitten und deswegen gemäß der Abgabenordnung als nichtig betrachtet werden müssen.

Vorrang für Barrierefreiheit

Mitglieder von Eigentümergemeinschaften haben in der Regel einen An­spruch auf den Einbau behindertengerechter Vorrichtungen auf den Gemein­schaftsflächen. Dabei kommt es nicht auf die individuelle Betroffenheit des Antragstellers an. Das wurde nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in zwei Grundsatzurteilen festgestellt. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 244/22; V ZR 33/23)

Der Fall: Eigentümer im Hinterhaus eines Jugendstil-Gebäudes wollten auf eigene Kosten einen Außenaufzug anbauen lassen, da das vorhandene Treppenhaus keinen behindertengerechten Zu­gang gewährte. Ein anderer Eigentümer, der im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses wohnte, plante hingegen, mit einer Rampe, dem Einbau einer Türe und einer Aufschüttung, einen behindertengerechten Zugang zu seiner Gartenparzelle zu ermöglichen. In beiden Fällen musste in letzter Instanz der Bundesgerichtshof eine abschließende Entscheidung treffen.

Das Urteil: Solange keine grundlegende Umgestaltung angestrebt werde, die eine unbillige Benachteiligung der anderen Eigentümer darstelle, sollten Umbaumaßnahmen zugunsten körperlich eingeschränkter Menschen erleichtert werden. Das stellte der BGH mit Blick auf die Gesetzeslage fest. In beiden vorgetrage­nen Fällen lägen keine atypischen Veränderungen am jeweili­gen Gemeinschaftseigentum vor, weswegen die Genehmigung zu erteilen sei.

Sperrstunde

Ein Berliner Bezirksamt verlegte die Sperrzeit für den Schankvorgarten einer Gaststätte auf 22 Uhr vor, nachdem sich ein Nachbar wegen Lärmbelästigun­gen beschwert hatte. Tatsächlich waren die relevanten Werte für die Geräusch-Immissionen überschritten worden. Der Betreiber des Restaurants kritisierte an der behördlichen Entscheidung unter anderem die Tatsache, dass sich lediglich ein Anwohner beschwert habe. Das rechtfertige noch nicht unbedingt ein Einschreiten des Amtes. Das Verwaltungsgericht akzeptierte dieses Argument nicht. Auch ein einziger Nachbar, der sich gestört fühle, könne ausreichend sein – es sei denn, es gebe Hinweise auf eine missbräuch­liche Beschwerde durch diese Person. (Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen 4 K 560/22)

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