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Kontrolle von Verschleißteilen: Gibt es eine Pflicht?

Urteil zur Kontrolle von Verschleißteilen

Ein Wasserschaden kann schnell sehr teuer werden. Das müssen Immobilienbesitzer zu ihrem Leidwesen immer wieder erfahren. In einem Fall, der in Nordrhein-Westfalen spielte, war aus einem 17 Jahre alten Wasseraufbereitungsgerät eine größere Menge an Wasser entwichen. Wegen des Alters dieses Geräts und der Materialermüdung machte die Versicherung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend und wollte nicht bezahlen. Der Versicherte sei verpflichtet gewesen, diese Wasseraufbereitung kontrollieren zu lassen.

Die Richter sahen das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS anders. Eine schuldhafte Verletzung der Pflichten liege nicht vor, denn das Gerät sei von einem Fachbetrieb ordnungsgemäß installiert worden und eine regelmäßige Wartung ausweislich des Benutzerhandbuchs nicht nötig. Mit einer Waschmaschine oder einem Geschirrspüler könne man die Konstruktion des Wasseraufbereiters nicht vergleichen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 24 U 294/20)

Genehmigungsbehörde untersagt Atombunker

So kritisch die Weltlage derzeit auch sein mag – trotzdem hat nicht jeder Bürger automatisch das Recht, in einer Umgebung mit Wochenendhäuschen einen atombombensicheren Bunker zu errichten. So lautet nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine aktuelle Gerichtsentscheidung. (Verwaltungsgericht Trier, Aktenzeichen 7 K 292/22.TR)

Der Fall: Ein Grundstücksbesitzer wollte sich einen 90 Quadratmeter großen Atombunker zulegen. Dieser achteckige Bau sollte bis auf den Eingangsbereich komplett unter der Erde verschwinden und die Oberfläche anschließend wieder bepflanzt werden. Doch Bauvoranfrage und Bauvorbescheid wurden von den Behörden abgelehnt. Sie monierten, der Bunker füge sich nicht in die Umgebung ein. Dagegen klagte der Grundstücksbesitzer. Nach der Fertigstellung werde sich der Bau durchaus in die Nachbarschaft einfügen, behauptete er.

Das Urteil: Die Richter bestritten zwar nicht, dass es ein gestiegenes öffentliches Interesse an Schutzräumen gebe. Allerdings bestehe konkret die Gefahr, dass sich der Bunker als ein städtebaulicher Fremdkörper erweise. Ein fensterloser, unterirdischer Bau sei für eine Wochenendhausgegend untypisch. In der Folge könnten „ähnliche Bauwünsche“ aufkommen, was den Charakter der Siedlung zu verändern drohe.

„Gefangene“ Terrasse

Eine Terrasse, die nicht im Mietvertrag erwähnt ist, allerdings nur über eine bestimmte Wohnung erreicht werden kann, gilt als mitvermietet. Der Eigentümer ist daher nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch für deren Instandsetzung verantwortlich. (Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 40b C 42/21)

Der Fall: Man spricht von einer „gefangenen“ Terrasse, wenn der Zugang zu ihr einzig und alleine durch die Räume eines Mieters möglich ist. Sinnvollerweise kann sie deswegen auch nur von diesem genutzt werden. Doch in einem Hamburger Rechtsstreit wurde die Sache dadurch etwas verkompliziert, dass die Terrasse im Mietvertrag nicht auftauchte. Der Eigentümer war der Überzeugung, er sei deswegen auch nicht für deren Unterhalt verantwortlich. Der Mieter hingegen wies darauf hin, schließlich sei dieser Freisitz vom Eigentümer in der Vergangenheit sogar als wohnwerterhöhend angepriesen worden.

Das Urteil: Die Terrasse sei klarer Bestandteil der Wohnung, entschied das Amtsgericht. Dafür spreche der Zugang zu ihr, aber auch einige andere Argumente seien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu berücksichtigen – unter anderem die über längere Zeit geduldete Nutzung. Zudem habe sich der Eigentümer gegenüber den Mietern wortwörtlich über die „Pflege Ihrer Terrasse“ geäußert. Aus all diesen Gründen sei er für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Terrasse verantwortlich.

Hausverkäufer machte Depressionserkrankung geltend

Erben einer Immobilie sind unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftssteuer befreit. Dazu gehört es, dass sie das Familienheim über einen Zeitraum von zehn Jahren selbst nutzen. Verkaufen sie vor Ablauf dieser Zeit, entfällt die Befreiung. Auch eine Krankheit reichte in einem konkreten Fall nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht aus, um eine Ausnahme zu begründen. (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 3 K 420/20 Erb; Revision beim Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 1/21)

Der Fall: Eine Erbin veräußerte auf ärztlichen Rat hin das Familienheim vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist. Das Objekt hatte zuvor jeweils zur Hälfte ihr und ihrem verstorbenen Ehemann gehört. Ursache für die Aufgabe der Immobilie waren eine Depressionserkrankung und Angstzustände – unter anderem deswegen, weil der Ehegatte in diesem Haus gestorben sei. Der Fiskus versagte daraufhin die zugesprochene Steuerbefreiung und ließ sich auch durch die genannten medizinischen Gründe für den Verkauf nicht überzeugen.

Das Urteil: Von zwingenden Gründen für die Aufgabe des Objekts könne man hier nicht sprechen. Zwar sei die psychische Belastung ernst zu nehmen, doch das Gesetz sehe eine strenge Auslegung vor. Demnach komme eine weitere Gewährung der Steuerbefreiung nur in Frage, wenn das Führen eines Haushalts in dem Objekt schlechthin unmöglich sei, zum Beispiel wegen eigener Pflegebedürftigkeit.

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