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Grenzüberschreitung: Wenn die Wärmedämmung zum Streitfall wird

Wenn die Wärmedämmung etwas mehr Platz benötigt

Eine neu anzubringende Wärmedämmung, die minimal die Grenze zum Nachbargrundstück überschreitet, muss unter Umständen hingenommen werden. Das gilt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zumindest dann, wenn es sich um einen Altbau handelt und eine Innen- statt der Außendämmung einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 115/20)

Der Fall: Zwei Nachbarn in NRW stritten sich darum, ob der eine von beiden seine unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegende Giebelwand von außen dämmen dürfe. Es war klar, dass dabei die Grenze leicht überschritten werden würde. Das Haus des Nachbarn lag etwa fünf Meter vom Geschehen entfernt. Das Landesrecht erlaubte eine derartige minimale „Verletzung“ des nachbarlichen Grundstücks. In letzter Konsequenz musste allerdings der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob solche Überschreitungen grundsätzlich geduldet werden müssen.

Das Urteil: Die höchsten Richter waren der Meinung, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder durchaus so weit reiche. Zwar gelte grundsätzlich ein Verbot eines solchen Überbaus, aber die Länder dürften in der vorliegenden Konstellation Ausnahmen zulassen. Mit der Wärmedämmung einer bestehenden Immobilie würden schließlich öffentliche Interessen verfolgt, die Verminderung von Treibhausgasen sei ein allgemeines Anliegen.

Pandemie und Studentenbude

Millionen von Studentinnen und Studenten mussten es im Zuge der Corona-Pandemie hinnehmen, dass ihre Präsenzveranstaltungen an den Universitäten gestrichen wurden. Trotzdem konnten die Betroffenen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht außerplanmäßig aus ihren Mietverträgen am Studienort aussteigen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 473 C 12632/20)

Der Fall: Ein junger Mann hatte ein Studentenappartement in München gemietet, das nur an Studierende oder andere Auszubildende vergeben werden durfte. Im Vertrag war eine verkürzte Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Mietzeit vorgesehen, wenn der Mieter seine Ausbildung aufgegeben oder beendet habe. Der Student argumentierte, seine Uni habe ihm mitgeteilt, dass die Lehre auf Onlinebetrieb umgestellt werde. An dieser Art von Lehre könne er genauso gut daheim bei den Eltern teilnehmen. Für die Pandemie und deren Folgen sei er ja nicht verantwortlich zu machen.

Das Urteil: Der zuständige Amtsrichter hielt eine außerplanmäßige Kündigung nicht für möglich. Zwar habe die Pandemie ohne Zweifel zu einer Verlagerung des Universitätsbetriebes geführt, aber für den Studenten habe kein objektives Gebrauchshindernis für das Appartement bestanden. Es sei für ihn weiterhin nutzbar gewesen – nicht zuletzt, um von dort aus das Onlinestudium zu betreiben.

Abzüge möglich

Wer im Zuge einer Schenkung als Beschenkter Aufwendungen tätigen muss, um etwaige Herausgabeansprüche von Erben zu vermeiden, der kann diese Ausgaben nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS steuermindernd geltend machen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 24/19)

Der Fall: Die Söhne eines Ehepaares waren als Nacherben des letztverstorbenen Elternteiles eingesetzt. Als der Vater verstorben war, schenkte die Mutter einem Sohn ein Grundstück aus dem Nachlass. Ein Bruder ging dagegen vor. Schließlich einigten sich die Geschwister in einem Vergleich darauf, gegen die Zahlung eines Geldbetrages auf weitere zivilrechtliche Ansprüche zu verzichten. Der Beschenkte begehrte eine steuerliche Berücksichtigung dieser Summe.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof ging davon aus, dass die Geldzahlung dazu gedient habe, das Geschenkte zu sichern. Deswegen sei der Betrag anzurechnen und der bereits ergangene Schenkungssteuerbescheid müsse entsprechend korrigiert werden.

Untermiete bei Einraumwohnung?

Eine Mieterin wurde von ihrem Arbeitgeber für ein Jahr ins Ausland versetzt. Ihre Einzimmerwohnung wollte sie deswegen nicht aufgeben und vermietete sie befristet unter. Anschließend stritten sich Hausverwaltung und Hauptmieterin darum, ob die Untervermietung überhaupt möglich sei – und wenn ja, unter welchen Umständen. Vor Gericht erhielt die Frau recht. Ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung könne auch bei einer Einraumwohnung vorliegen. Dazu reiche es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, den Namen, den Geburtsort und den Beruf der Untermieterin zu nennen. Die Vorlage eines Ausweises dieser Person oder des Auslands-Arbeitsvertrages des Mieters sei nicht erforderlich. (Amtsgericht Berlin-Mitte, Aktenzeichen 25 C 16/20)

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