Vorsteuer
Durch die Rückerstattung der Vorsteuer soll sichergestellt werden, dass nur der tatsächliche Endverbraucher die Mehrwert- beziehungsweise die Umsatzsteuer tragen muss.
Wer ist vorsteuerberechtigt?
Grundsätzlich ist jeder Unternehmer und jedes Unternehmen, welches Mehrwert- oder Umsatzsteuer auf Rechnungen entsprechend ausweist und erhebt, vorsteuerberechtigt. Das bedeutet, dass die durch den Unternehmer oder das Unternehmen abgeführte Umsatzsteuer mit der vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnet werden darf.
Wird dabei in einem Geschäftsjahr mehr Umsatzsteuer bezahlt, als bei den erbrachten Leistungen vereinnahmt wird, wird die entsprechende Differenz durch das Finanzamt rückerstattet. Dies wird als Vorsteuerabzug bezeichnet. Wird mehr Umsatzsteuer vereinnahmt, als bezahlt, muss die entstehende Differenz an das Finanzamt abgeführt werden.
Unternehmer und Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 22.000 Euro sind in der Lage, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall muss bei der Rechnungserstellung keine gesonderte Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.
Das bedeutet, dass auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Gleichzeitig wird dabei aber auch keine Vorsteuer, also gezahlte Mehrwert- beziehungsweise Umsatzsteuer rückerstattet.
Der Kleinunternehmerregelung unterliegende Unternehmer und Unternehmen sind also nicht vorsteuerberechtigt.
Unternehmer und Unternehmen, die lediglich umsatzsteuerfreie Leistungen, zu denen beispielsweise die Vermietung von Objekten oder Gegenständen an Privatpersonen gehört, sind ebenfalls nicht vorsteuerberechtigt. Auch die als Arzt erzielten Umsätze sind umsatzsteuerfrei und die erbrachten Leistungen somit nicht vorsteuerberechtigt.
Welche Einschränkungen gibt es bei der Vorsteuer?
Nicht für jede Ausgabe eines vorsteuerberechtigten Unternehmers oder Unternehmens darf die Vorsteuer durch geltend gemacht werden. Vorsteuerabzugsberechtigt sind nur unmittelbar dem Betriebszweck und damit der Schaffung von Mehrwert dienende Ausgaben. Dazu zählen beispielsweise Ausgaben für Baustoffe oder Werkzeuge.
Andere Betriebsausgaben, beispielsweise für Geschenke, Renovierungen oder Geschäftsessen sind nicht vorsteuerabzugsberechtigte Ausgaben. Ebenfalls nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind beispielsweise der Lebenshaltung dienende Ausgaben.