Reduziertes Infektionsrisiko soll Öffnungsoptionen ermöglichen
Der Report setzt sich dafür ein, dass im Lockdown Öffnungsoptionen ermöglicht werden, wenn Betreiber nachweisen, dass sie die notwendigen Anforderungen zur Verringerung des Infektionsrisikos einhalten − analog zu den Lockerungen, die in vielen Städten beispielsweise beim Dieselfahrverbot gelten, wenn das Fahrzeug bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Anfang November mussten aufgrund der steigenden Infektionszahlen Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen schließen, im Dezember kamen Einzelhandelsunternehmen und weitere Dienstleistungsbetriebe dazu. Dabei blieben organisatorische Maßnahmen der Betreiber ebenso unberücksichtigt wie die Lüftungstechnik der Gebäude. Wer in Lösungen zur Verringerung des Übertragungsrisikos investiert hatte, war dennoch betroffen.
Regeln für das Nachweisverfahren
Aus Sicht des Fachverbands Gebäude-Klima sollte Betreibern das Öffnen dann wieder erlaubt werden, wenn sie nachweisen, dass ihre Organisation und Technik geeignet sind, das Infektionsrisiko gering zu halten. Der FGK schlägt mit dem Status-Report 52 Regeln für ein vereinfachtes Nachweisverfahren auf Basis europäischer Normen vor.
Wie die AHA-Maßnahmen kann auch dieser Vorschlag keinen absoluten Schutz bieten. Dennoch: Das Ziel ist möglichst großer Nutzen bei noch vertretbarem Aufwand. Ein Flyer fasst den Grundgedanken zusammen: Statt Lockdown für alle sollte es Öffnungsoptionen geben, wenn die Anforderungen erfüllt sind. Voraussetzung sind grundsätzlich das Einhalten der AHA-Regeln sowie angepasste Belegungsdichten.
Weil Viren sich über Aerosole schnell im gesamten Raum verteilen können, muss außerdem die Virenlast in der Raumluft möglichst klein gehalten werden, indem entsprechend der Nutzung des Raums gelüftet oder das Lüften um eine Luftreinigung ergänzt wird. Der Flyer und der Status-Report 52 stehen auf www.fgk.de zum Herunterladen bereit.