Bei Strompreiserhöhung Sonderkündigungsrecht nutzen
Üblicherweise treten Strompreiserhöhungen eher zum Jahreswechsel in Kraft, sie sind aber auch das ganze Jahr über möglich. Während der Sommerzeit sollten Verbraucher besonders auf mögliche Preisankündigungen ihres Energieversorgers achten.
Diese müssen die geplante Änderung spätestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben und Verbraucher informieren. Stromkunden haben dann ein Sonderkündigungsrecht. Wichtig: Kunden müssen die Kündigung selbst vornehmen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt Tipps, was bei einem Anbieterwechsel zu beachten ist.
Mit einer Kündigung lässt sich fast immer Geld sparen
„Verbraucher können in dieser Situation dann fristlos kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln", rät Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen. "Ein Anbieterwechsel sollte unbedingt geprüft werden, denn fast immer lässt sich Geld sparen.“
Wichtig ist, die Kündigung selbst vorzunehmen, um den Kündigungszeitpunkt nicht zu verpassen. Das Sonderkündigungsrecht gilt bis zu dem Tag, an dem die Preiserhöhung wirksam wird. Beispiel: Möchte der Anbieter eine Erhöhung zum 01.10.2020 vornehmen, muss die Kündigung bis zum 30.09.2020 vorliegen. „Sie kann per Brief, E-Mail oder Fax erfolgen, immer unter Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht“, so Preuschoff.
Anbieter müssen transparent und rechtzeitig über Preiserhöhungen informieren
Häufig weisen Anbieter ihre Kunden zwar schriftlich auf eine anstehende Preiserhöhung hin, die Information in den Briefen ist aber regelrecht versteckt und taucht dann plötzlich zwischen allgemeinen Erläuterungen auf. Oder aber den Kunden flattert statt des üblichen Anschreibens eher eine Art Flyer ins Haus, den sie für Werbung halten und daher schnell entsorgen. Heutzutage ist auch eine Information per E-Mail üblich, die aber schnell mal im Spam-Ordner landen und übersehen werden kann. „Verbraucher sollten Post ihres Energieversorgers also immer aufmerksam lesen und nicht vorschnell in den Papierkorb werfen. So verpassen sie keine Preiserhöhung“, sagt die Expertin.
Auch der Zeitpunkt der Ankündigung einer Preiserhöhung ist rechtlich klar geregelt. „Diese muss für Kunden in der Grundversorgung spätestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden. Gleichzeitig ist der Energieversorger verpflichtet, seine Kunden auch per Brief oder E-Mail und auf seiner Internetseite über die Preiserhöhung zu informieren“, so Preuschoff. Auch Kunden mit Sonderverträgen sollten nach Auffassung der Verbraucherzentrale im gleichen Zeitraum angeschrieben werden.