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Wegeunfälle im Handwerk: Wann greift der Versicherungsschutz?

Passiert ein Unfall auf dem Weg von der privaten Wohnung zur jeweiligen Arbeitsstätte, spricht man von einem Wegeunfall. Dieser stellt eine spezielle Form des Arbeitsunfalls dar. Auch der Heimweg von der Arbeitsstätte zur privaten Wohnung zurück ist mit inbegriffen.    

Der Arbeitsweg beginnt zudem ab dem Verlassen der eigenen Wohnungsstätte. Angenommen es ereignet sich ein Unfall im Treppenhaus auf dem Weg zum Wohnungsausgang, gilt dieser nicht als Wegeunfall. Ebenso verhält es sich bei Unfällen für Tätigkeiten im Home-Office. Da die eigene Wohnungsstätte nicht verlassen wird, zählen diese nicht als Wegeunfälle. Ein Sturz im Freien dagegen, etwa auf dem Weg zur Garage, ist bereits als Wegeunfall zu verstehen.    

Zusätzlich spielt es keine Rolle, wie der Weg zur Arbeit zurückgelegt wird. Sei es mit Auto, Fahrrad, Bus, Bahn oder zu Fuß, der Versicherungsschutz greift gleichermaßen.     

Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall    

Grundsätzlich tritt, gemäß § 8 SGB VII, die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) für Unfälle auf dem Weg zur Arbeitsstätte ein. Der Versicherungsschutz greift in diesem Zusammenhang für alle Arbeitnehmer und beinhaltet in der ursprünglichen Definition den direkten Weg zwischen Privatwohnung und Tätigkeitsstätte.  

Den Gesetzestext genauer betrachtet, gibt es jedoch Ausnahmen, für welche die Versicherung nicht einsteht. Wird der direkte Arbeitsweg verlassen, so wird in einigen Fällen auch der Versicherungsschutz aufs Spiel gesetzt.  

In welchen Konstellationen der Arbeitsweg verlassen werden darf und ab wann ein Umweg vom direkten Arbeitsweg als nicht versichert gilt wird nachfolgend erläutert.    

Erlaubte Umwege    

Laut Definition verliert der Arbeitnehmer seinen Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall, sobald er den direkten Weg zur Arbeitsstätte verlässt. Das Gesetz sieht jedoch zahlreiche Ausnahmen vor, in denen weiterhin ein Versicherungsschutz gegeben ist:     

Wahl einer längeren Arbeitsstrecke    

Wählt der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit, etwa bei einem Verkehrsstau, eine längere Arbeitsstrecke, so greift weiterhin die Unfallversicherung. Grundsätzlich ist es erlaubt eine längere Strecke zu wählen, wenn diese für den Arbeitnehmer angenehmer zu fahren ist. Jedoch darf sich der Umweg aus verkehrstechnischen Gründen nicht auf die Fahrtzeit auswirken. Folglich kann keine beliebige Verlängerung der Fahrtstrecke erfolgen, sondern nur in begründbaren Fällen (z.B. bei Verkehrsstau).     

Fahrtstrecken von der Zweitwohnung/ Wohnung einer anderen Person aus    

Wird vom Arbeitnehmer eine Zweitwohnung unterhalten, sind sowohl die Fahrten von der Familienwohnung als auch die Fahrten von der Zweitwohnung zum Arbeitsort versichert.  

Im Sinne des Gesetzgebers kann zusätzlich der Lebensmittelpunkt des Arbeitsnehmers als Wohnung angesehen werden. Hält sich der Arbeitnehmer beispielswiese täglich in seiner Freizeit bei seiner Lebenspartnerin auf, gilt auch der Arbeitsweg von deren Wohnung aus, als versichert.     

Umwege für die Kinderbetreuung    

Muss der Arbeitnehmer die Kinder aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, oder die des Ehegatten oder Lebenspartners zur Betreuung bringen und entsteht in diesem Zusammenhang ein Umweg, liegt dennoch Versicherungsschutz vor. Die Betreuungsstätte spielt dabei keine Rolle. Dies kann sowohl eine Einrichtung (z.B. Kita) als auch eine Person (z.B. Oma/ Tagesmutter) sein.  

Die Versicherung steht hierfür bei Wegeunfällen ein, insofern der Arbeitnehmer im Anschluss an die Abgabe der Kinder auch tatsächlich zum Arbeitsort fährt.     

Umwege aufgrund von Fahrgemeinschaften     

Auch beim Abholen der Arbeitskollegen aufgrund von Fahrgemeinschaften ist der Arbeitnehmer weiterhin versichert. Laut Sozialgesetzbuch besteht der Versicherungsschutz auch bei Fahrten zu den Wohnungen der Arbeitskollegen weiterhin. Natürlich muss das Anfahren der Wohnungen im direkten Zusammenhang mit der Fahrt zum Arbeitsort stehen. 

Des Weiteren besteht kein Versicherungsschutz, insofern es sich nicht um ein bloßes Abholen der Arbeitskollegen handelt. Hält man sich beispielsweise noch bei den Arbeitskollegen auf, ehe man den Arbeitsweg fortsetzt, ist man bei einem Unfall nicht versichert.  

Der Versicherungsschutz besteht erst dann wieder, wenn man den richtigen und direkten Weg zur Arbeit erneut aufnimmt. Allerdings darf die Unterbrechung beim Aufenthalt keine zwei Stunden überschreiten.     

Besorgung von Arbeitsgeräten     

Kommt für den Versicherten aufgrund von Besorgungen hinsichtlich Arbeitsmaterialien ein Umweg zustande, so ist dieser grundsätzlich weiterhin versichert.  Allerdings muss die Besorgung auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt sein.     

Unerwartetes Tanken    

Ein Wegeunfall auf dem Weg zur Tankstelle ist nur bei sogenannten „außerplanmäßigen Tanken“ versichert. Der Arbeitnehmer ist also nur dann durch die Unfallversicherung abgesichert, wenn er unerwartet und zwingend tanken muss, um zum Arbeitsort zu gelangen. Wird der Arbeitnehmer beispielsweise außerplanmäßig vom Betrieb zu einer Baustelle gebeten und der Tank würde bis dorthin nicht mehr ausreichen, ist die Fahrtstrecke zur Tankstelle versichert.       

Unerlaubte Umwege    

Laut Definition verliert der Arbeitnehmer seinen Versicherungsschutz, wenn der direkte Weg zum Arbeitsort aus privaten Gründen verlassen wird.     

Frühstückseinkauf beim Bäcker oder Einkauf    

Schlägt der Versicherte einen Umweg ein, um sich ein Frühstück beim Bäcker zu besorgen oder einen Einkauf zu erledigen, muss die Versicherung bei einem Wegeunfall nicht zahlen. Der Arbeitsweg wird hier nach Ansicht der gesetzlichen Unfallversicherung aus privaten Gründen verlassen. Somit erlischt der Versicherungsschutz.     

Besuch von Freunden auf dem Arbeitsheimweg    

Ebenso verhält es sich bei Besuchen von Freunden oder Arbeitskollegen nach Feierabend. Hält sich der Handwerker beispielsweise nach der Arbeit noch bei Arbeitskollegen auf, liegt in dieser Zeit kein Versicherungsschutz vor. Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmer erst dann wieder versichert ist, sobald er wieder die richtige Fahrtstrecke aufnimmt. Allerdings darf bis zum Wiederaufnehmen der richtigen Fahrtstecke zeitlich keine größere Unterbrechung als zwei Stunden erfolgen.     

Fahrten unter Alkoholeinfluss    

Bei einem Wegeunfall, der sich unter Alkoholeinfluss des Handwerkers ereignet, kann die gesetzliche Unfallversicherung eine Zahlung verweigern. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Alkoholkonsums relativ oder absolut fahruntüchtig ist. Zusätzlich muss die Fahruntüchtigkeit als maßgebliche Ursache für den Wegeunfall ausgelegt werden.    

Tanken    

Tatsächlich greift der Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall auch nicht, wenn das Tanken auf dem Weg zur Arbeit geschieht und dies nicht unbedingt notwendig gewesen ist, um den Arbeitsort zu erreichen. Die Unterbrechung des Arbeitsweges wird auch hier als privat gewertet.     

Verhalten nach einem Wegeunfall     

Bei einem Wegeunfall gilt es für den Versicherten die gleiche Vorgehensweise wie bei einem normalen Arbeitsunfall zu beachten. Vorrangig ist zunächst die ärztliche Versorgung nach dem Wegeunfall. Soweit es sich um keinen Notfall, ggf. mit Einlieferung in ein Krankenhaus handelt, sollte direkt eine Vorstellung beim zuständigen Durchgangsarzt erfolgen. Ansonsten kann ein Durchgangsarzt auch nach der Erstversorgung aufgesucht werden.  

Wird vom Durchgangsarzt eine Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich mehr als drei Tagen festgestellt stellt der Betrieb bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Unfallanzeige. Die Umstände des Wegeunfalls und den Umfallhergang gilt es anschließend in einem Formular zu schildern.

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