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Von Schädlingen und wankenden Bäumen: 4 Urteile rund ums Wohnen

Pflanzen auf Abwegen

Der Gehweg vor einem Grundstück hat bis auf wenige, gut begründete Ausnahmen frei zu bleiben. Private Pflanzkübel haben nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Regelfall dort nichts zu suchen – und schon gar nicht, wenn sie den Verkehr behindern. (Verwaltungsgericht Regensburg, Aktenzeichen RN 4 K 20.514)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Es könnte durchaus nett und im Sinne der Allgemeinheit gemeint gewesen sein. Ein Grundstückseigentümer stellte auf dem Bürgersteig an der Hauswand und auf der Straßenseite Pflanztröge auf. Doch diese grüne Oase führte dazu, dass sich die Verkehrsfläche auf eine Breite von lediglich 1,30 Metern verengte. Die zuständige Behörde ordnete die Entfernung der Kübel an, der Betroffene wehrte sich gerichtlich dagegen.

Das Urteil: Die Verwaltungsrichter bestätigten die Entscheidung der Behörde. Ein Bürger könne nicht ohne weiteres die öffentliche Verkehrsfläche in Beschlag nehmen. Dazu sei er nicht berechtigt. Insbesondere die Verengung des Gehweges stelle ein großes Problem dar. Sehbehinderte hätten deswegen Schwierigkeit und auch Kinderwagen oder Rollstühle kämen zumindest nebeneinander nicht mehr durch dieses Nadelöhr.

Schädlinge am Balken

Normalerweise bewirkt ein Gewährleistungsausschluss das, was der Name besagt – nämlich, dass der Verkäufer keine Gewährleistung bzw. Garantie für die verkaufte Sache übernimmt. Doch das gilt nicht in jedem Falle. Bei schwerwiegenden, vom Käufer nicht in letzter Konsequenz erkennbaren Mängeln ist trotzdem ein Rücktritt möglich. (Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 9 U 51/17)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Käufer hatte ein altes Fachwerkhaus erworben, das einen massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies. Die Sanierungskosten wären enorm gewesen, der neue Eigentümer wollte den Vertrag deswegen rückabwickeln. Er sei nicht über diese schwerwiegenden Probleme informiert worden, obwohl der ursprüngliche Eigentümer entsprechende kosmetische Korrekturen am Gebälk vorgenommen habe, es also habe wissen müssen.

Das Urteil: Das OLG ging ebenfalls davon aus, dass der Verkäufer genau Bescheid wusste. Das Argument, der Käufer habe doch bei der Besichtigung selbst Bohrlöcher der Insekten im Fachwerk erkennen können, ließen die Richter nicht gelten. Alleine diese Beobachtung lasse noch nicht darauf schließen, dass seit vielen Jahren ein massiver Schädlingsbefall vorliege. Der ursprüngliche Eigentümer hätte sein komplettes Wissen über dieses Problem offenbaren müssen. Der Käufer konnte vom Vertrag zurücktreten.

Fiskus und Homeoffice

Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie dürfte es öfter vorkommen, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Teil seiner privaten Immobilie zur Ausübung des Homeoffice vermietet. Die Zahl derer, die von zu Hause arbeiten, hat schließlich stark zugenommen. Doch es muss dabei eine Überschusserzielungsabsicht nachgewiesen werden, wenn für diese Vermietung Werbungskosten geltend gemacht werden sollen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 9/17)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Beschäftigter vermietete eine Einliegerwohnung mit 54 Quadratmetern für 476 Euro monatlich an seinen Arbeitgeber. Das Mietverhältnis sollte nur während des Beschäftigungsverhältnisses andauern und die Räume ausschließlich zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Streit gab es dann allerdings mit dem Fiskus, als der Arbeitnehmer rund 25.000 Euro für eine behindertengerechte Renovierung des dazugehörigen Badezimmers (mit Dusche und Badewanne) als Werbungskostenüberschuss geltend machte. Das wollte das zuständige Finanzamt nicht anerkennen, denn für eine Betriebsstätte seien nur Toilette und Waschbecken nötig. Anschließend wurde durch mehrere Instanzen hindurch in dieser Sache verhandelt.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof bemängelte am vorausgegangenen Urteil des Finanzgerichts, dass die vermieteten Räumlichkeiten nicht wie eine Gewerbeimmobilie betrachtet worden seien und keine objektbezogene Überschussprognose – bezogen auf den Einzelfall – stattgefunden habe. Genau das wäre aber nötig gewesen, um eine Bewertung der Angelegenheit des Falles vornehmen zu können. Unter anderem gehe es darum, ob der Steuerpflichtige während der Dauer des Dienstverhältnisses noch einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten vornehmen könne.

Baum kommt ins Wanken

Es war ein stattlicher Baum, um den es ging. Die Schwarzkiefer an der Grenze zweier Grundstücke ragte 15 Meter gen Himmel. Ein Nachbar, dem der Baum nicht gehörte, in dessen Garten aber einige Äste ragten, forderte wegen herunterfallender Zapfen und Nadeln immer wieder ein Rückschneiden. Doch der Eigentümer kam dem nicht nach. Dann griff der Nachbar zum Selbsthilferecht und nahm die Baumschere zur Hand. Das wiederum brachte den Baumbesitzer auf die Palme. Durch seine Aktion habe der Nachbar die Standfestigkeit der Schwarzkiefer gefährdet, deswegen müsse er solche Aktionen unterlassen. Doch die höchstrichterliche Rechtsprechung stellte klar: Wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks vorliege, gelte selbst bei einer Bedrohung der Stabilität der Pflanze ein Selbsthilferecht. Naturschutzrechtliche Regelungen dürften dabei allerdings nicht verletzt werden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 234/19)

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